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Präklusion des Anspruchs auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 1012 Wörter
- Seiten 268-269
- https://doi.org/10.33196/wobl202306026801
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inkl MwStAus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichts nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens abgeleitet werden. Auch das Unterlassen der Einbringung eines Fristsetzungsantrags gem § 91 GOG lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass dem Kl an der Erreichung seines Prozessziels nicht gelegen sei. Eine Untätigkeit wäre im Übrigen nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Präklusivfrist fällt. Dass diese Grundsätze auch auf das Verfahren vor den Schlichtungsstellen anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Grundkonzept ihrer zwingenden Vorschaltung bei Gemeinden iSd § 39 Abs 1 MRG, soll dies doch nach dem ausdrücklichen Gesetzeszweck der Entlastung des Gerichts dienen.
- OGH, 11.04.2022, 5 Ob 33/22x
- § 16 Abs 8 MRG
- § 39 Abs 1 MRG
- § 40 Abs 2 MRG
- § 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2023/99
- LGZ Wien, 39 R 223/21i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 91 GOG
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