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Umfang der Freiheitsersitzung bei Unterlassungsservituten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 5322 Wörter
- Seiten 279-284
- https://doi.org/10.33196/wobl202306027901
30,00 €
inkl MwStWürde bei Verletzung einer negativen Servitut wie dem Bauverbot oder der Servitut, nicht höher zu bauen, nur eine teilweise Freiheitsersitzung stattfinden, könnte eine gänzliche Freiheitsersitzung überhaupt nie stattfinden. Es würde der stRsp widersprechen, wonach § 1488 ABGB auch für negative Servituten gilt, wenn bei einem Bauverbot oder der servitus altius non tollendi eine gänzliche Freiheitsersitzung praktisch unmöglich wäre. Der Gesetzgeber geht lege non distinguente davon aus, dass jede Servitut – gleichgültig ob positive oder negative – nach § 1488 ABGB zur Gänze erlöschen kann. Die auch wie immer geartete Bebauung eines Grundstücks entgegen einem bestehenden Bauverbot stellt daher eine ungeteilte Servitutswidersetzung iSd § 1488 ABGB dar und der Servitutsberechtigte ist – möchte er die Servitut nicht nach drei Jahren verlieren – gehalten, gegen diese gerichtlich vorzugehen. Dies entspricht auch dem Zweck der kurzen Verjährung des § 1488 ABGB, die rasche Klärung einer strittigen Rechtslage herbeizuführen.
- Kraus, Sixtus-Ferdinand
- WOBL-Slg 2023/107
- BG Gänserndorf, 33 C 239/20x
- § 476 Z 8 ABGB
- § 351 ABGB
- § 1502 ABGB
- OGH, 25.01.2023, 8 Ob 74/22y
- Miet- und Wohnrecht
- LG Korneuburg, 21 R 175/21i
- § 1488 ABGB
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