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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2023, Band 36

Unzulässige Ablöse des Mietgegenstandes

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Die Anzahlung iHv 2.000 € und die Leistung der unmittelbar nach Kündigung des Vertrags durch den Mieter und Präsentation des Nachmieters gezahlten 26.000 € sind als einheitliche Ablösezahlung zu verstehen. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls diese Ablösevereinbarung vor Erlangung einer rechtlich gesicherten Position durch die Nachmieterin erfolgte. Nach den Feststellungen war dem Nachmieter an diesem Tag klar, dass die vom Mieter geforderte Zahlung Bedingung für die Aufkündigung der Wohnung durch ihn und seine Präsentation als Nachmieter war. Gegenüber dem Vermieter war die Rechtsstellung des Nachmieters aufgrund der bloßen Präsentation seiner Person noch nicht gesichert. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags ist die Zwangslage für den Nachmieter daher noch nicht weggefallen.

  • § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG
  • OGH, 27.09.2022, 5 Ob 159/22a
  • § 27 Abs 1 Z 1 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/98
  • LGZ Wien, 40 R 127/22f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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