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Realteilung eines Wohnungseigentumsobjektes
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 1811 Wörter
- Seiten 269-271
- https://doi.org/10.33196/wobl202306026901
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inkl MwSt§ 12 WEG steht einer realen Teilung – sofern eine solche möglich ist – nicht im Weg, weil auch ein Wohnungseigentumsobjekt grundsätzlich in mehrere selbstständige Einheiten zerlegt werden könnte. Auch § 12 Abs 2 WEG steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Erben nicht auch möglich sein sollte, die öffentliche Feilbietung durch eine – auf ein systemgerechtes Ergebnis gerichtete – Realteilungsklage auf Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verhindern. Allerdings stellt eine Teilung des Wohnungseigentumsobjekts eine Änderung gem § 16 Abs 2 WEG dar, die aufgrund der – bei Zerlegung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht auszuschließenden – Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer auch deren Zustimmung oder eines die fehlende Zustimmung ersetzenden Beschlusses des Außerstreitgerichts bedürfte.
- § 351 EO
- § 825 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innsbruck, 26 C 820/20w
- § 830 ABGB
- OGH, 25.10.2022, 2 Ob 113/22i
- § 16 Abs 2 WEG
- § 12 WEG
- WOBL-Slg 2023/100
- LG Innsbruck, 3 R 273/21z
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