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Vorlagepflicht an den EuGH zur Vorabentscheidung
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 5
- Judikatur, 1564 Wörter
- Seiten 511-513
- https://doi.org/10.33196/jst201806051101
20,00 €
inkl MwStAus der EMRK ist kein Recht darauf ableitbar, dass nationale Gerichte eine Sache an ein anderes nationales Gericht übertragen oder dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Weigerung eines nationalen Gerichts, eine Sache zu übertragen bzw dem EuGH vorzulegen, kann allerdings die Fairness eines Verfahrens gem Art 6 Abs 1 EMRK beeinträchtigen, wenn sie willkürlich erfolgt. Willkür liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die relevanten gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme von der Pflicht zur Übertragung oder Vorlage vorsehen, wenn die Weigerung auf anderen als den gesetzlich vorgesehenen Gründen basiert oder wenn die Weigerung nicht hinreichend begründet ist.
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- EGMR, 24.04.2018, Nr 55385/14, Baydar ./. Niederlande
- JST-Slg 2018/6
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