Wann muss ein Gericht die Aufhebung eines Gesetzes beim VfGH beantragen?
- Originalsprache: Deutsch
- ZOERBand 68
- Aufsatz, 9892 Wörter
- Seiten 417 -439
- https://doi.org/10.33196/zoer201302041701
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Die folgende, auf die österreichische Verfassungsrechtslage bezogene Untersuchung geht der Frage nach, wann ein Gericht die Aufhebung eines Gesetzes beim VfGH zu beantragen hat. Eine Sichtung der Literatur, vor allem aber der Rechtsprechung, zeigt, dass die Antwort auf diese scheinbar leicht zu beantwortende Frage umstritten ist. In engem Zusammenhang mit den unterschiedlichen Auffassungen steht die verfassungspolitische Diskussion um die Einführung einer sogenannten „Gesetzesbeschwerde“ und die methodologische Diskussion um die Zulässigkeit der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen. Wie zu zeigen sein wird, ist die verschiedentlich vertretene Meinung, die österreichische Bundesverfassung ermächtige die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einfacher Gesetze, irrig und beruht auf einem Missverständnis über die Auslegung des Art 89 B-VG, das (mindestens) so alt ist wie das B-VG selbst. Abschließend wird versucht, ein Schema zu entwickeln, anhand dessen in konkreten Gerichtsverfahren die Frage, ob ein Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG angezeigt ist, beantwortet werden kann.
- Wimmer, Andreas W.
- Normprüfungsantrag
- Öffentliches Recht
- Art 7 StGG richterliche Gewalt
- Gerichtsbarkeit, ordentliche
- Antragstellungspflicht
- Gesetzesprüfung
- Bedenken
- Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Verordnungen
- ZOER 2013, 417
- Interpretation, verfassungskonforme
- § 62 VfGG
- Kundmachung, gehörige
- Art 140 B-VG
- Gesetzesbeschwerde
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- Subsidiarantrag
- Art 89 B-VG
- Normenkontrolle, zentrale