


§ 22 Abs 5 FMABG ist auf verantwortliche Beauftragte aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe nicht anwendbar.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 67
- Inhalt:
- Erkenntnisse des VwGH
- Umfang:
- 1296 Wörter, Seiten 381-382
20,00 €
inkl MwSt




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§ 9 Abs 1 VStG; § 9 Abs 2 VStG; § 22 Abs 5 FMABG
§ 22 Abs 5 FMABG ist nur auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 2. Fall VStG anzuwenden, nicht aber auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG, die aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe bestellt werden. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG ist daher auch dann wirksam, wenn darüber keine schriftliche Mitteilung an die FMA erfolgte.
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- Stöger, Karl
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- oeba-Slg 2019/236
- VwGH, 25.01.2019, Ro 2018/02/0016Ro 2018/02/0017Ro 2018/02/0018Ro 2018/02/0021Ro 2018/02/0020Ro 2018/02/0019
§ 9 Abs 1 VStG; § 9 Abs 2 VStG; § 22 Abs 5 FMABG
§ 22 Abs 5 FMABG ist nur auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 2. Fall VStG anzuwenden, nicht aber auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG, die aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe bestellt werden. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG ist daher auch dann wirksam, wenn darüber keine schriftliche Mitteilung an die FMA erfolgte.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2019/236
- VwGH, 25.01.2019, Ro 2018/02/0016Ro 2018/02/0017Ro 2018/02/0018Ro 2018/02/0021Ro 2018/02/0020Ro 2018/02/0019