Stöger, Karl
§ 22 Abs 5 FMABG ist auf verantwortliche Beauftragte aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe nicht anwendbar.
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Erkenntnisse des VwGH, 1296 Wörter
- Seiten 381 -382
- https://doi.org/10.47782/oeba201905038101
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§ 9 Abs 1 VStG; § 9 Abs 2 VStG; § 22 Abs 5 FMABG
§ 22 Abs 5 FMABG ist nur auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 2. Fall VStG anzuwenden, nicht aber auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG, die aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe bestellt werden. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG ist daher auch dann wirksam, wenn darüber keine schriftliche Mitteilung an die FMA erfolgte.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2019/236
- VwGH, 25.01.2019, Ro 2018/02/0016Ro 2018/02/0017Ro 2018/02/0018Ro 2018/02/0021Ro 2018/02/0020Ro 2018/02/0019
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