


VwGH zur mangelnden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 67
- Inhalt:
- Erkenntnisse des VwGH
- Umfang:
- 145 Wörter, Seiten 380-380
20,00 €
inkl MwSt




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§ 22 Abs 8 FMABG; Art 133 Abs 4 B-VG Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts oder eines Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.
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- Stöger, Karl
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- VwGH, 25.10.2018, Ro 2018/02/0015
- oeba-Slg 2019/235
§ 22 Abs 8 FMABG; Art 133 Abs 4 B-VG Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts oder eines Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.
- Stöger, Karl
- VwGH, 25.10.2018, Ro 2018/02/0015
- oeba-Slg 2019/235