Abschluss einer Vergleichsvereinbarung als wesentliche Vertragsänderung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 2745 Wörter
- Seiten 44 -48
- https://doi.org/10.33196/rpa201701004401
20,00 €
inkl MwSt
Art. 2 der RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
- Rützler, Ruth
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Beilegung eines Rechtsstreits
- Art 44 Abs 2 UAbs 2 RL 2004/18/EG
- Transparenzgebot
- Art 31 RL 2004/18/EG
- Art 72 RL 2014/24/EU
- RPA 2017, 44
- Verringerung des Leistungsumfanges
- Wettbewerbsrelevanz
- vorgesehene Vertragsänderung
- Vergleichsvereinbarung
- Vergaberecht
- wesentliche Vertragsänderung
- EuGH, 07.09.2016, C-549/14, „Finn Frogne“
- unvorhersehbare Entwicklung
- Art 28 Abs 2 RL 2004/18/EG
- Art 2 RL 2004/18/EG
Weitere Artikel aus diesem Heft