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Reisner, Hubert

Kein Einwand gegen eine Wohlverhaltenssicherheit

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Die RL 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und damit die RL 89/665 und 92/13, die durch sie geändert und vervollständigt wurden, sollen im Einklang mit Art 47 Abs 1 und 2 GRC die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sicherstellen.

Die Abwehr missbräuchlicher Rechtsbehelfe ist ein legitimes Ziel ist, das nicht nur zur Erreichung der mit den RL 89/665 und 92/13 verfolgten Ziele, sondern auch generell zu einer ordnungsgemäßen Rechtspflege beiträgt.

Die Wohlverhaltenssicherheit bleibt mit einer Größenordnung von 1 % des Werts des öffentlichen Auftrags und einer Obergrenze je nach der Art des Auftrags mäßig.

Art 1 Abs 1 bis 3 RL 89/665/EWG und Art 1 Abs 1 bis 3 RL 92/13/EWG im Licht des Art 47 GRC sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen, die die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen eine Handlung des öffentlichen Auftraggebers von der Bestellung der in dieser Regelung vorgesehenen Wohlverhaltenssicherheit durch den Beschwerdeführer zugunsten des öffentlichen Auftraggebers abhängig macht, nicht entgegenstehen, da diese Sicherheit dem Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zurückzuerstatten ist.

  • Reisner, Hubert
  • Zugang zur Nachprüfung
  • Art 1 Abs 1 RL 92/13/EWG
  • Wohlverhaltenssicherheit
  • Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
  • RPA 2017, 53
  • faires Verfahren
  • Verhältnismäßigkeit
  • Art 1 Abs 2 RL 92/13/EWG
  • Vergaberecht
  • EuGH, 15.09.2016, C-439/14C-488/14, „SC Star Storage“
  • Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
  • Art 1 Abs 2 RL 89/665/EWG
  • Art 47 GRC
  • Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG
  • Sicherung des Verfahrens

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