Zur (Nicht-)Anwendbarkeit des BVergG auf den Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 2346 Wörter
- Seiten 38 -41
- https://doi.org/10.33196/rpa201701003801
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Der Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 11 BMSVG durch öffentliche Auftraggeber unterliegt – zumindest im Unterschwellenbereich – nicht dem Anwendungsbereich des BVergG.
Der geschätzte Auftragswert für Beitrittsverträge zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse wird lediglich anhand der Verwaltungskosten, mit denen die Tätigkeit der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse abgegolten wird, ermittelt (die Verwaltungskosten werden von den zu veranlagenden Abfertigungsbeiträgen abgezogen) – nicht jedoch anhand der zu verwaltenden und zu veranlagenden Beiträge.
- Heid, Stephan
- Windbichler, Martina
- RPA 2017, 38
- § 331 BVergG
- § 12 BVergG
- § 11 BMSVG
- nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge
- § 6 BVergG
- § 27a BMSVG
- Berechnung des geschätzten Auftragswerts
- Dienstleistungsauftrag
- § 141 BVergG
- § 19 BVergG
- § 9 BMSVG
- BVwG, 13.09.2016, W131 2131380-1/27E, „Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 11 BMSVG durch öffentliche Auftraggeber“
- § 312 Abs 3 BVergG
- § 12 BMSVG
- Anwendungsbereich des BVergG
- Vergaberecht
- § 1 BVergG
- § 10 BMSVG
- § 18 BMSVG
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