Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 2426 Wörter
- Seiten 49 -52
- https://doi.org/10.33196/rpa201701004901
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Die RL 2004/18/EG, insbesondere Art 47, ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.
Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
- Reisner, Hubert
- Art 1 Abs 2 lit d RL 2004/18/EG
- EuGH, 08.09.2016, C-225/15, „Politanò“
- Art 49 AEUV
- Art 47 RL 2004/18/EG
- RPA 2017, 49
- Art 17 RL 2004/18/EG
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Anwendbarkeit des Vergaberechts
- Art 56 AEUV
- alternative Nachweise
- Vergaberecht
- Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- Dienstleistungskonzession
- Glückspiel
- Art 1 Abs 4 RL 2004/18/EG
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