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Akteneinsicht und Wiederaufnahme
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 555 Wörter
- Seiten 241-241
- https://doi.org/10.33196/jst201503024101
20,00 €
inkl MwStEine gesetzliche Grundlage für eine Übermittlung von Datenauswertungen bzw für eine Erteilung von Auskünften nach Rechtskraft des Urteils und vor Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist der StPO nicht zu entnehmen, weil die vom Beschwerdeführer begehrten Erhebungen, sollten sich die gewünschten Informationen nicht bereits im Akt befinden, von einer Akteneinsicht nach § 77 StPO nicht umfasst sind.
Im Gegensatz zu den nur bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung anwendbaren §§ 51 ff und 68 StPO kann nach § 77 StPO auch in rechtskräftig beendete Akten Einsicht genommen werden, solange sie aufbewahrt werden.
- Art 6 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 77 Abs 1 StPO
- JST-Slg 2015/27
- OLG Linz, 09.02.2015, 9 Bs 356/14p
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