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Amtsmissbrauch durch Unterlassen
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 1686 Wörter
- Seiten 250-252
- https://doi.org/10.33196/jst201503025001
20,00 €
inkl MwStRäumt das Gesetz einem Beamten Befugnis ein, und verpflichtet es ihn zu einem bestimmten Handeln, schreibt es also vor, in welcher Weise der Beamte diese Befugnis (aktiv) auszuüben hat, kann ein tatbildlicher (also vorsätzlicher) Fehlgebrauch gerade auch in der Nichterfüllung dieser Handlungspflichten liegen (RS0129855).
§ 2 StGB ist schon dem klaren Wortlaut nach nur auf Erfolgsdelikte anzuwenden. Um ein solches handelt es sich beim Missbrauch der Amtsgewalt gerade nicht. Seine neutrale tatbestandsmäßige Handlungsbeschreibung („missbraucht“) erfasst zudem auch Unterlassen, weil Befugnis ebenso durch (gezielte) Untätigkeit missbraucht werden kann.
- OGH, 21.01.2015, 17 Os 47/14m
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/31
- § 302 StGB
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