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Neuerliche Vernehmung trotz Aussageverweigerungsrechts
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 966 Wörter
- Seiten 246-247
- https://doi.org/10.33196/jst201503024601
20,00 €
inkl MwStBei vorgebrachten Indizien (im Sinne eines Kontrollbeweises) für eine Änderung der ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben einer Zeugin ist diese trotz des Aussageverweigerungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO verhalten, eine neuerliche Aussage abzulegen, weil der Schutzzweck des § 156 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 165 Abs 5 StPO eine Wiederholung der Vernehmung nur dann ausschließen will, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur ihre bereits gerichtlich deponierten Wahrnehmungen zum Tatvorwurf in die Hauptverhandlung eingebracht werden sollen. Kommt also nach einer Vernehmung gem § 165 StPO ein neues Beweissubstrat hinzu, das außerhalb des bisherigen Aussageinhalts steht (zB ein neuer Tatvorwurf oder aber eben eine Änderung des bisherigen Aussageinhalts), greift der erwähnte Schutzgedanke nicht mehr, sodass in diesem Umfang eine neuerliche Vernehmung trotz Aussageverweigerungsrechts notwendig wird.
- § 156 Abs 1 Z 2 StPO
- § 165 Abs 5 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 15.01.2015, 12 Os 152/14s
- JST-Slg 2015/29
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