Im März 2015 wurde der Ministerialentwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 verschickt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen vor allem den Besonderen Teil des StGB, aber auch für den Allgemeinen Teil (Konfiskation, Strafzumessungsrecht, Internationales Strafrecht), die StPO und das SMG finden sich Änderungsvorschläge. Einige Änderungen beruhen auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „StGB 2015“, andere dienen der Umsetzung von internationalen Vorgaben, und einige sind rein politisch gewünscht.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 181 - 190, Aktuelle Gesetzesvorhaben
Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – der Ministerialentwurf
Cybermobbing ist ein Phänomen, das mit der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke in den Blickpunkt des Strafrechts gerückt ist. Die Diskussionen um einen eigenen Cybermobbing-Straftatbestand haben schließlich im Rahmen der StGB-Reform „StGB 2015“ zu einem Vorschlag im Ministerialentwurf zum StRÄG 2015 geführt. Der folgende Beitrag setzt sich mit der grundsätzlichen Strafwürdigkeit von Cybermobbing sowie mit dem konkret vorgeschlagenen Tatbestand auseinander.
S. 198 - 205, Aufsatz
Der Bericht der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug – ein Meilenstein auf einem langen Weg
Der Beitrag stellt die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug vor und erörtert einige grundsätzliche Fragestellungen in Zusammenhang mit dem § 21 StGB
Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Privatbeteiligten, dem Privatankläger und dem Opfer (sowie deren Vertretern) steht im Strafverfahren – soweit ihnen Akteneinsicht zusteht – in allen Verfahrensstadien das Recht zu, sich gegen Gebühr Kopien des Strafaktes zu verschaffen. Die in der Praxis dabei immer wieder auftretenden Probleme, insb die Frage, welche Aktenstücke gebührenfrei und welche gegen Gebühren auszufolgen sind, schildert der nachfolgende Beitrag auf Basis der geltenden Rechtslage.
S. 214 - 217, Aufsatz
43. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie – Tagungsbericht
Sowohl im Straf(prozess)recht als auch im Maßnahmenvollzug stehen die Zeichen auf Veränderung. Nicht zuletzt durch vieldiskutierte Entscheidungen des OGH (vor allem zur Untreue nach § 153 StGB) wird der Ruf nach gesetzlichen Neuregelungen immer lauter. In der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber mit dem Mandatsverfahren (§§ 491 ff StPO) und den Regelungen zum Sachverständigenbeweis (§ 126 Abs 5 StPO) bereits neue Bestimmungen geschaffen. Durch das Projekt „StGB 2015“ sollen auch grundlegende Normen im geltenden Strafgesetzbuch geändert werden (allen voran die Gewerbsmäßigkeit in § 70 StGB). Auch die Arbeitsgruppe „Maßnahmenvollzug“ hat in ihrem Abschlussbericht umfassende Reformbestrebungen zu § 21 StGB und dessen Vollzug vorgelegt. Mit diesen Änderungen und Reformbestrebungen befasste sich das 43. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die dort präsentierten Thesen und die darüber erfolgte Diskussion geben.
S. 221 - 224, Aufsatz
Dankesrede zur Verleihung des „Wolfgang-Swoboda-Preises für Menschlichkeit im Strafverfahren“
Zeitliche Aspekte sind im Strafrecht in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Das Verstreichen eines gesetzlich festgelegten Zeitraumes führt außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens zum Erlöschen der Strafbarkeit. Das Gesetz unterstellt, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat das Bedürfnis nach Strafe sinkt und schließlich erlischt. Auch während eines anhängigen noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens spielt der Faktor Zeit eine Rolle: Es ist verfassungsrechtlich verbürgt, dass strafrechtlich Verfolgte nur so lange als unbedingt notwendig einem Strafverfahren ausgesetzt sein dürfen. Wirtschaftsstrafverfahren neigen gerade wegen ihrer Komplexität und wegen immer öfter vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalten zu besonders langen Verfahrensdauern.
S. 227 - 232, Aufsatz
Quo vadis, Eurojust: Zum Verordnungsvorschlag der Kommission
Die Fortentwicklung Eurojusts schreitet rasant voran: Letzter Schritt ist der von der Europäischen Kommission im Juli 2013 erstattete Vorschlag einer Verordnung zur Neuordnung der EU-Behörde auf Grundlage von Art 85 AEUV. Am 13.3.2015 hat der Rat der EU bei der Tagung der Justizminister dazu eine allgemeine Ausrichtung erzielt.
„Ist elektronisch überwachter Hausarrest überhaupt noch Strafe?“, oder: „Ist die ‚Fußfessel’ ein Privileg gut betuchter Prominenter?“ – Die mediale Berichterstattung prägt in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass die „Fußfessel“ eine privilegierte Gesellschaftsschicht begünstigt. In diesem Beitrag soll dem außergewöhnlichen Phänomen nachgegangen werden, warum Strafgefangene in der Vollzugslockerung des Freigangs die Haftverbüßung im Gefängnis attraktiver bewerten als die „relative Freiheit“ in der elektronischen Überwachung.
S. 238 - 240, Judikatur
Auslieferung zur Strafvollstreckung an Russland; Recht auf Privat- und Familienleben; Unverhältnismäßigkeit der Auslieferung; Härteklausel; fair trial
Grundsätze des zwingenden Völkerrechts, wie zB die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), sind auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr zu prüfen und beschränken gegebenenfalls vertragliche Auslieferungspflichten.
Die Auslieferung an die Russische Föderation zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen des Verkaufs von etwa 5 Gramm Heroin (Bruttomenge) an einen verdeckten Ermittler ist angesichts der konkreten Umstände unverhältnismäßig zum Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Übermittlung von Datenauswertungen bzw für eine Erteilung von Auskünften nach Rechtskraft des Urteils und vor Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist der StPO nicht zu entnehmen, weil die vom Beschwerdeführer begehrten Erhebungen, sollten sich die gewünschten Informationen nicht bereits im Akt befinden, von einer Akteneinsicht nach § 77 StPO nicht umfasst sind.
Im Gegensatz zu den nur bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung anwendbaren §§ 51 ff und 68 StPO kann nach § 77 StPO auch in rechtskräftig beendete Akten Einsicht genommen werden, solange sie aufbewahrt werden.
§ 179a StVG sieht eine Beschlussfassung über die Kostentragung vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die Erteilung einer Weisung nicht (ausdrücklich) vor. Wenn das Gericht zu einem solchen Zeitpunkt mit formloser Note eine Kostenübernahme durch den Bund zusichert, so wird damit weder dem Grunde noch der Höhe nach beschlussmäßig = Bindungswirkung entfaltend über eine Kostenersatzpflicht des Bundes entschieden, sondern bloß informell eine nicht näher präzisierte Information über die Möglichkeit einer Kostenübernahme für die Zukunft erteilt.
Der Ausspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten durch den Bund unterliegt der clausula rebus sic stantibus und steht im Fall wesentlicher Änderung der Verhältnisse einer neuerlichen Entscheidung über denselben Prozessgegenstand nicht entgegen.
Sowohl die Pflicht des Rechtsmittelgerichtes zu umfassender Prüfung als auch die Amtswegigkeit beschränken sich auf den angefochtenen Beschluss und setzen eine rechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimierten eingebrachte Beschwerde voraus.
Bei vorgebrachten Indizien (im Sinne eines Kontrollbeweises) für eine Änderung der ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben einer Zeugin ist diese trotz des Aussageverweigerungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO verhalten, eine neuerliche Aussage abzulegen, weil der Schutzzweck des § 156 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 165 Abs 5 StPO eine Wiederholung der Vernehmung nur dann ausschließen will, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur ihre bereits gerichtlich deponierten Wahrnehmungen zum Tatvorwurf in die Hauptverhandlung eingebracht werden sollen. Kommt also nach einer Vernehmung gem § 165 StPO ein neues Beweissubstrat hinzu, das außerhalb des bisherigen Aussageinhalts steht (zB ein neuer Tatvorwurf oder aber eben eine Änderung des bisherigen Aussageinhalts), greift der erwähnte Schutzgedanke nicht mehr, sodass in diesem Umfang eine neuerliche Vernehmung trotz Aussageverweigerungsrechts notwendig wird.
Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine „Strafen“ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt daher – abgesehen vom Erreichen der gesetzlich bestimmten Höchstdauer (§ 93 Abs 4 StPO) oder nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit (§ 93 Abs 1 StPO) der Haft – auch nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist (RIS-Justiz RS0129836).
Eine bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, greift in das Grundrecht nach Art 5 EMRK nicht ein. Ihr fehlt es demnach an funktionaler Grundrechtsrelevanz, sodass eine Grundrechtsbeschwerde dagegen nicht zusteht (RIS-Justiz RS0129838).
Solange sich ein Zeuge in Strafhaft befindet, steht der Anordnung einer Beugehaft das für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen allgemein in § 5 Abs 2 StPO („zielführend“) normierte Erfordernis der Effektivität entgegen (RIS-Justiz RS0129837).
Räumt das Gesetz einem Beamten Befugnis ein, und verpflichtet es ihn zu einem bestimmten Handeln, schreibt es also vor, in welcher Weise der Beamte diese Befugnis (aktiv) auszuüben hat, kann ein tatbildlicher (also vorsätzlicher) Fehlgebrauch gerade auch in der Nichterfüllung dieser Handlungspflichten liegen (RS0129855).
§ 2 StGB ist schon dem klaren Wortlaut nach nur auf Erfolgsdelikte anzuwenden. Um ein solches handelt es sich beim Missbrauch der Amtsgewalt gerade nicht. Seine neutrale tatbestandsmäßige Handlungsbeschreibung („missbraucht“) erfasst zudem auch Unterlassen, weil Befugnis ebenso durch (gezielte) Untätigkeit missbraucht werden kann.
Wer kein Übel ankündigt, den Vorteil also für davon unbeeinflusstes Verhalten fordert, kommt mangels (bloß vorteilskausaler) Pflichtwidrigkeit des (mit der Forderung verknüpften) Amtsgeschäfts nicht als Täter von Bestechlichkeit nach § 304 StGB, sondern bloß von Vorteilsannahme nach § 305 StGB in Betracht (RS0129859).
Für den Umfang der „Befugnis“ kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befasst ist (RS0096134).
S. 254 - 255, Judikatur
Keine Kompetenz des Schöffengerichts zur Ergänzung von Protokollen des Ermittlungsverfahrens
Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen (RS0129942).
S. 255 - 256, Judikatur
Mündliche Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung keine hinreichende Verfolgungshandlung
Gemäß § 263 Abs 4 StPO muss der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts nach § 209 Abs 1 StPO von der Verfolgung zurücktreten, die Anklage einbringen oder das Ermittlungsverfahren durch Vornahme eines nicht zwingend auch schon nach außen gedrungenen Ermittlungsschritts fortführen. Die mündliche Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung selbst ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung.
Die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 war verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof macht von der ihm durch Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Anlassfallwirkung auf alle beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen auszudehnen.
2. Der festgestellte durchschnittliche Reinheitsgehalt des Cannabiskrauts von 10 % THC wurde offenbar unzureichend begründet. Denn die Feststellung bezog sich nur auf eine untersuchte Menge von 0,7 Gramm; andererseits wurde über mehr als 2 Jahre von vier verschiedenen Lieferanten Cannabiskraut bezogen, und die Auswertung in einer anderen Lieferung ergab einen Reinheitsgehalt von 5,9 % THC.
1. Die Wirkstoffkonzentration von Cannabiskraut (Delta-9-THC) liegt nach allgemeiner Gerichtserfahrung ohne nähere Qualitätsabstufung im Bereich von 0,25 % bis 8 % und durchschnittlich ohne weiteres bei 4 %.
Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit dem Abernten der Cannabispflanzen verwirklicht, sofern dadurch eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift erzeugt wurde. Mehrere Ernten kleinerer Mengen, die für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigen, sind nur dann zu die Grenzmenge übersteigenden Mengen zusammenzurechnen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet war.
Nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG ist nur zu bestrafen, wer Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem (erweiterten) Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Die Privilegierung nach § 28a Abs 3 erster Fall SMG bzw § 28 Abs 4 erster Fall SMG iVm § 27 Abs 5 SMG setzt voraus, dass jeder der Angeklagten für sich die Taten in der Absicht begangen hat, mehr als die Hälfte des Ertrags für sich selbst zu verwenden.
S. 267 - 268, Judikatur
Unterbrechung der Freiheitsstrafe zur Pflege einer im Ausland wohnhaften Angehörigen
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1 Z 1 StVG ist eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nur zur Regelung von angeführten Angelegenheiten im Inland zulässig.
Im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG ist weder eine Gebührenpflicht noch die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen. (1)
Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG alleine die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen. (2)
Die Parteien können die Mitwirkung eines befangenen Organs – sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber – jederzeit rügen. Die Bestimmung des § 7 AVG räumt den Parteien aber kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Über einen solchen Antrag muss nicht bescheidförmig abgesprochen werden.
Eine Weigerung zur Abgabe einer Harnprobe muss durch Worte oder Gesten deutlich gemacht werden. Eine vorübergehende körperliche Unmöglichkeit zur Abgabe einer Harnprobe kann nicht als Nichtbefolgung einer Anordnung qualifiziert werden. Vielmehr muss zugewartet werden, solange die Person gewillt ist, eine Harnprobe abzugeben.
Bei Erstellung der Prognose, ob eine Gefahr besteht, dass Vollzugslockerungen missbraucht werden, ist unter anderem zu beachten, ob der Strafgefangene tatsächlich und aktiv an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt und keine bloß nach außen berechnete Scheinführung vorliegt.
S. 271 - 271, Judikatur
Unbefugte Abfrage zur Überprüfung von bereits Bekanntem in der VJ ist Amtsmissbrauch.
S. 272 - 272, Judikatur
Wird der Verteidiger als Zeuge einvernommen, ist er anwesend (kein § 281 Abs 1 Z 1a StPO).
1. Gelten die von den Vertragsparteien bei der Ratifikation des SDÜ erklärten Vorbehalte nach Art 55 Abs 1 lit a SDÜ – namentlich der von der Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu a), nicht an Art 54 SDÜ gebunden zu sein, „wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde ...“ – nach der Überführung des Schengen-Besitzstandes in den Rechtsrahmen der Union durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, beibehalten durch das Schengen Protokoll zum Vertrag von Lissabon fort; handelt es sich bei diesen Ausnahmen um verhältnismäßige Einschränkungen von Art 50 GRC im Sinne von Art 52 Abs 1 GRC?
2. Sollte dies nicht der Fall sein: Ist das in Art 54 SDÜ und Art 50 GRC enthaltene Verbot der Doppelbestrafung bzw Doppelverfolgung dahin auszulegen, dass es der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat – hier der Bundesrepublik Deutschland – entgegensteht, dessen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat – hier der Republik Polen – von der Staatsanwaltschaft – ohne die Erfüllung ahndender Auflagen und ohne eingehende Ermittlungen – aus tatsächlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde und nur wiedereröffnet werden kann, wenn wesentliche, zuvor unbekannte Umstände bekannt geworden sind, ohne dass allerdings solche neuen Umstände konkret vorliegen?
S. 277 - 278, Zur Erinnerung
Zum Anwendungsbereich der vorläufigen Bewährungshilfe
Von der Einrichtung der vorläufigen Bewährungshilfe kann nach dem Wortlaut des § 179 StPO nicht nur als gelinderem Mittel (§ 173 Abs 5 Z 7 StPO), demnach bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft, Gebrauch gemacht werden, sondern auch in anderen Fällen. Diese Möglichkeit soll nach den Materialien insb im Jugendstrafverfahren von Bedeutung sein.