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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2019, Band 6

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 93 - 95, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Ausschluss von der Sozialhilfe als Nebenstrafe? - Zum Ministerialentwurf des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Fragen der Sozialhilfe finden sich üblicherweise nicht in einer Zeitschrift für Strafrecht. Nach dem vorliegenden Ministerialentwurf sollen aber bestimmte Verurteilte von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden, um eine „adäquate öffentliche Sanktionswirkung zu gewährleisten“. Damit ist weniger eine Frage des Armenwesens, sondern vielmehr das Strafrechtswesen angesprochen.

S. 96 - 101, Aufsatz

Gratz, Wolfgang

Die Bewältigung der Migrationskrise

Der Beitrag (der Stil des Vortrags wurde bewusst beibehalten) belegt mit Beispielen den Ansatz, dass Krisen und deren Ursachen Ergebnis sozialer Konstruktionen sind. Er fasst die wesentlichen Bewältigungsformen der Transitkrise Herbst/Winter 2015/16 zusammen: gelungene Kooperation zwischen Öffentlichem und Pluralem Sektor, unzulängliche politische Steuerung, insbesondere fehlende Rahmung und Sinngebung der Ereignisse. Er beschreibt die anhaltenden und integrationsfördernden zivilgesellschaftlichen Initiativen. Der Vision einer Balance von Öffentlichem, privatwirtschaftlichem und Pluralem Sektor steht jedoch die Gefahr von gesellschaftlichen Spaltungserscheinungen, Formen der Ausgrenzung von Randgruppen und Entwertung von Initiativen und Organisationen, die diese unterstützen, gegenüber.

S. 102 - 108, Aufsatz

Walburg, Christian

Migration und Kriminalität - komplexe Zusammenhänge und differenzierte Befunde

In vielen Aufnahmegesellschaften erfahren Straftaten von Zuwanderern sowie Fragen nach der Kriminalitätsbeteiligung von Migranten eine hohe Aufmerksamkeit. Die internationale kriminologische Forschung, die sich seit Jahrzehnten mit möglichen Zusammenhängen zwischen Migration und Kriminalität befasst, kann zur Versachlichung mancher aufgeheizter Debatten beitragen. Da es sich sowohl bei Zuwanderungsprozessen als auch bei Kriminalität um höchst heterogene Phänomene handelt, ergibt sich insgesamt ein sehr differenziertes Bild. So ist es beispielsweise ratsam, bei der Analyse zwischen erwachsenen Einwanderern und ihren Nachkommen zu unterscheiden. Bei der Integration von Asylsuchenden gilt es, keine Zeit zu verlieren.

S. 109 - 118, Aufsatz

Baier, Dirk/​Kliem, Sören

Gewaltkriminalität von Geflüchteten - Befunde aus Deutschland

Im Beitrag werden Forschungsergebnisse aus Deutschland zum Zusammenhang von Migration und Kriminalität vorgestellt. Im ersten Teil wird auf Basis von Jugendbefragungen gezeigt, dass insbesondere im Bereich des Gewaltverhaltens höhere Prävalenzraten auf Seiten der Jugendlichen mit Migrationshintergrund festzustellen sind. Diese lassen sich weniger mit sozial-struktureller Benachteiligung sondern mit Unterschieden in der Zustimmung zu gewaltaffinen Normen und Werten erklären. Im zweiten Teil werden zusätzlich Ergebnisse von Sonderauswertungen der Polizeilichen Kriminalstatistik zur Gewaltkriminalität von Geflüchteten präsentiert. Diese belegen eine Höherbelastung der Geflüchteten im Vergleich zur deutschen Bevölkerung; zudem hat es zwischen 2014 und 2016 einen deutlichen Anstieg der Gewaltkriminalität Geflüchteter gegeben. Mögliche Hintergrundfaktoren dieser Befunde werden diskutiert und Folgerungen für die Prävention werden abgeleitet.

S. 119 - 127, Aufsatz

Grafl, Christian

Struktur und Ausmaß der Migrantenkriminalität in Österreich

Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser an der Universität Linz im Rahmen der Tagung „Migrantenkriminalität – Mythos oder Realität?“ am 23.1.2019 gehalten hat. Im Mittelpunkt der Ausführungen stehen Struktur, Ausmaß und Entwicklung von registrierter Ausländerkriminalität in Österreich. Die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten.

S. 128 - 135, Aufsatz

Strohmeier, Dagmar/​Wagner, Petra

Mobbing und Migration in oberösterreichischen Schulen

Man spricht von Mobbing in der Schule, wenn ein/e Jugendliche/r über einen längeren Zeitraum absichtlich negativen, kränkenden oder verletzenden Handlungen von einem oder mehreren anderen Jugendlichen ausgesetzt ist und zwischen Opfer und Täter/inne/n ein Machtungleichgewicht der Kräfte besteht. Da bisher in Österreich nur wenige Daten über Mobbingerfahrungen von Jugendlichen mit und ohne Migrationserfahrungen vorliegen und diese Daten für Oberösterreich gänzlich fehlen, wurden für den vorliegenden Beitrag fünf Datensätze reanalysiert, die von 2007 bis 2015 an der Fachhochschule Oberösterreich in oberösterreichischen Schulen im Rahmen verschiedener Projekte gesammelt wurden. Es standen Daten von insgesamt 5.520 Schüler/inne/n im Alter von 10 bis 21 Jahren für die Reanalyse zur Verfügung, 781 Jugendliche (14,1 % der Gesamtstichprobe) sprachen eine andere Muttersprache als deutsch, das heißt sie waren entweder Migrant/inn/en der ersten oder der zweiten Generation. Die Ergebnisse zeigten, dass der Migrationshintergrund die Täter- und Opferraten nicht moderiert. Erwartungsgemäß wurden jedoch Alters- und Geschlechtseffekte gefunden. Insgesamt legen die Befunde nahe, dass die Umsetzung von evidenzbasierten Mobbingpräventionsprogrammen in oberösterreichischen Schulen vorangetrieben werden sollten.

S. 136 - 144, Aufsatz

Hirtenlehner, Helmut

Furcht vor Migrantenkriminalität - Ausmaß und Entstehungshintergründe

Zuwandererkriminalität ist ein Thema, das die Massen bewegt. Die Breitenwirksamkeit des Sujets äußert sich nicht zuletzt in einer um sich greifenden Angst vor kriminalitätsverdächtigen Übergriffen durch Personen mit evidentem Einwanderungshintergrund. Der vorliegende Beitrag untersucht Ausmaß und Entstehungsbedingungen der Furcht vor Migrantenkriminalität im städtischen Österreich. Die Angst vor importierten Straftaten erweist sich dabei als endemischer Schatten, der weiter reicht als die tatsächlichen Kriminalitätsraten fremdländischer Bevölkerungsgruppen dies vermuten ließen.

S. 145 - 147, Aufsatz

Huber, Christian

Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens - Teil 3

Wie angekündigt, werden – auf Anregung der geschätzten Leserschaft – in unregelmäßigen Abständen die Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens überblicksweise dargestellt. In Fortsetzung der ersten beiden Beiträge, die sich mit einem Streifzug der Regelungen des § 56 FinStrG beschäftigten, folgt nunmehr ein erster Einblick in die Regelungen des § 57 FinStrG. Aufgrund des Umfangs der einzelnen Regelungen erfolgt die Vorstellung der einzelnen Normen wie gewohnt in mehreren Beiträgen.

S. 148 - 150, Aufsatz

Seilern-​Aspang, Hubertus/​Kloibmüller, Stefanie

Verfahrensrechtliche Folgen der Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens

Die Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft löst gewisse verfahrensrechtliche Folgen bzw Pflichten aus. Die Staatsanwaltschaft kann wegen Unzuständigkeit oder aus mangelnder Strafbarkeit einstellen. Dieser Artikel beleuchtet die verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

S. 151 - 153, Aufsatz

Großmann, Sven

Tagungsbericht 4. Unternehmensstrafrechtliche Tage an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg vom 30.11.-1.12.2018

Unter der Überschrift „Unternehmenssanktionenrecht ante portas: Die Folgen für Unternehmen und Rechtsanwaltschaft“ fanden an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg die 4. Unternehmensstrafrechtlichen Tage statt. Organisiert wurde die Veranstaltung von Prof. Dr. Dr. hc. Michael Kubiciel (Augsburg), Prof. Dr. Gerhard Dannecker (Heidelberg), Prof. Dr. Frank Saliger (München) und Prof. Dr. Richard Soyer (Linz). Neben einer Erörterung der aktuellen Lage des deutschen Unternehmenssanktionenrechts, lag ein Schwerpunkt der Tagung auf einem rechtsvergleichenden Erfahrungsaustausch, wobei die Vorzüge und Schwächen der unternehmenssanktionsrechtlichen Modelle in Österreich und der Schweiz sowie der US-amerikanischen Respondeat-superior-Doktrin besprochen wurden. Ferner wurden zentrale verfahrensrechtliche Fragen sowie die Veränderungen des anwaltlichen Berufsbildes diskutiert.

S. 154 - 158, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Inländische Gerichtsbarkeit, österreichischer Strafanspruch, abstrakte Gefährdungsdelikte, Ort der Handlung, Erfolgseintritt, Internetdelikte, Äußerungsdelikte

Abstrakte Gefährdungsdelikte werden nur am Ort der Handlung des Täters begangen, also am Ort der physischen Präsenz des Täters beim Setzen des deliktischen Verhaltens. Der Erfolgseintritt scheidet bei abstrakten Gefährdungsdelikten als Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit schon begrifflich aus.

S. 158 - 162, Judikatur

Caspar-​Bures, Bettina/​Stuefer, Alexia

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Durchsuchung von Orten (§§ 5, 121 Abs 3 StPO) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Erhebung eines Einspruches (§ 107 Abs 2 StPO)

Das OLG Wien legt dem Erstgericht zur Feststellung jener Tatsachen, die das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Verhältnismäßigkeit der Art und Weise des Vollzugs der Zwangsmaßnahme tragen, eine Begründungspflicht nach den Maßstäben des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.

Die von einer Rechtsverletzung betroffene Person hat im justiziellen Einspruchsverfahren – im Gegensatz zur sogenannten Maßnahmen- sowie Richtlinienbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten – kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

S. 162 - 165, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Suchtgift, Überlassen, Gewahrsam, Reinheitsgehalt, große Menge, Konkurrenz, psychotrope Stoffe

Die Wirkstoffe Bromazepam, Alprazolam und Oxazepam sind in der Anlage 1 der PV angeführt; daher ist der vorschriftswidrige Besitz nach §§ 30 ff SMG und nicht nach § 27 SMG strafbar.

„Cocain.HCl“ entspricht nicht der im Anhang zur SGV genannten Substanz „Cocain“.

Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist kein „Überlassen“ von Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, § 28a Abs 1 5. Fall SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an diesem Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben.

Ohne Feststellungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts kann nicht beurteilt werden, ob durch die Weitergabe tatsächlich eine große Menge iSd § 28b SMG iVm § 1 SGV in Verkehr gesetzt wurde (§ 28a Abs 1 5. Fall, Abs 3 SMG).

Die gesonderte Annahme eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG (das 15fache der Grenzmenge übersteigende Menge) und eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG ist rechtlich verfehlt.

S. 165 - 166, Judikatur

Suchtgift, Einfuhr, Tatbeitrag, Beitragstäterschaft, Kausalität

Die (mit entsprechendem Vorsatz) erklärte Zusage an den unmittelbaren Täter, das eingeführte Suchtgift im Inland zu übernehmen, begründet nur dann psychische Beitragstäterschaft zur Suchtgifteinfuhr nach § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs 1 SMG, wenn sie vor oder während der Tatausführung erfolgt und zwischen ihr und der Verwirklichung des Tatbildes ein ursächlicher Zusammenhang im aufgezeigten Sinn besteht s auch 11 Os 131/11a.

S. 167 - 167, Judikatur

Vollzugsortsänderung

Ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung kann vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden.

S. 167 - 168, Judikatur

Beschwerde über die Art der ärztlichen Behandlung

Beschwert sich eine inhaftierte Person über eine verspätete Ausfolgung von Medikamenten betrifft die Beschwerde im Kern ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen.

S. 168 - 168, Judikatur

Unzuständigkeit des Vollzugsgerichtes gem § 16 Abs 3 StVG

Ist eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes mangels Entscheidung, Anordnung, Verhalten oder Säumnis des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin nicht zulässig, hat das Vollzugsgericht die Beschwerde an die zuständige Stelle (hier: Anstaltsleiterin) weiterzuleiten. Eine diesbezügliche Beschlussfassung unterbleibt.

S. 168 - 169, Judikatur

Arbeitszuweisung (1) ; Zuerkennung aufschiebender Wirkung (2)

Den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 7 iVm § 44 Abs 1 StVG erfüllt, wer eine ihm zugewiesene Arbeit, die weder mit Lebensgefahr noch der Gefahr eines schweren Schadens an der Gesundheit verbunden ist, trotz Abmahnung nicht verrichtet. (1)

Bei der gem § 120 Abs 3 StVG durchzuführenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, wie weit dem Betroffenen ein nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil erwächst (etwa durch den Vollzug eines Hausarrestes) und wie weit andererseits durch die Aufschiebung die Zwecke des Strafvollzuges und die Sicherheit und Ordnung (§ 20) gefährdet wären. (2)

S. 170 - 171, Judikatur

Schwarzrechungen einer Angestellten als Tatbeitrag und rechtzeitiger „Rücktritt vor dem Versuch“

Selbst wenn eine Angestellte für ihre Vorgesetzte Schwarzrechnungen erstellt und gewusst hat, dass dies aus steuerlichen Gründen von ihr verlangt wurde, ist es noch immer die Entscheidung der Vorgesetzten, welche Rechnungen in die offizielle Buchhaltung ihres Einzelunternehmens aufgenommen werden.

Auf Grund der quantitativen Akzessorietät der sonstigen Beitragstäterschaft kann eine Beitragstäterin straffrei zurücktreten, wenn sie ihren Beitrag rückgängig macht, bevor der unmittelbare Täter in das Versuchsstadium tritt.

S. 171 - 171, Judikatur

Monatliche Raten iHv 50 Euro bei einer Geldstrafe iHv 10.000 Euro unzureichend, um den Strafzweck zu verwirklichen

Die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine „bequeme“ Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam wie eine Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand.

S. 173 - 173, Judikatur

Tatbeitrag zum Tatbeitrag

S. 177 - 177, Judikatur

Zur Reichweite „diskretionärer Gewalt“ (hier: gerichtliches Ersuchen um Zeugeneinvernahme an die Kriminalpolizei außerhalb der Hauptverhandlung)

Durch § 254 StPO wird das Gericht ermächtigt, Beweise von Amts wegen aufzunehmen („diskretionäre Gewalt“; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 254 Rz 2). Diese Befugnis kann schon vor der Hauptverhandlung ausgeübt werden (Kirchbacher, aaO § 254 Rz 4; Danek/Mann, WK-StPO § 222 Rz 6). Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht gemäß § 2 Abs 2 StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt befugt, nicht nur Zeugen oder Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein die Aufnahme anderer Beweise anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Maßgebend ist, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf (RIS-Justiz RS0125728). Durchgeführt werden Ermittlungsschritte außerhalb der Hauptverhandlung weiterhin von der Kriminalpolizei (§ 210 Abs 3 StPO; vgl Danek/Mann, aaO § 222 Rz 6, § 276 Rz 12; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 210 Rz 12; einschränkend auf Beweise, die in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht [mehr] zur Verfügung stehen: Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 210 Rz 17).

Eine – hier nicht erfolgte – unmittelbare Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht außerhalb der Hauptverhandlung ist freilich unzulässig (Nimmervoll, Strafverfahren2, Kap IV Rz 188; Danek/Mann, aaO § 222 Rz 6; RIS-Justiz RS0097378). Obwohl Erhebungsersuchen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung daher grundsätzlich ein Ausnahmecharakter zukommt, verstoßen solche per se nicht gegen das Gesetz (vgl RIS-Justiz RS0125728; Nimmervoll, aaO, Kap IV Rz 187; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.97; Danek/Mann, aaO § 222 Rz 6).

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl §§ 13, 247 StPO) bleibt durch das Erhebungsersuchen unberührt, ist doch vom Gericht bei der Urteilsfällung ohnehin nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1 StPO).

S. 178 - 179, Judikatur

Anrechenbarkeit von in einem anderen EU-Staat verbüßten Haftstrafen

Es ist nicht die Aufgabe des EGMR, innerstaatliches Recht im Hinblick auf die korrekte Anrechenbarkeit von in einem anderen EU-Staat verbüßten Haftstrafen zu interpretieren oder die Entscheidung eines Höchstgerichts hinsichtlich der korrekten Anwendung unionsrechtlicher Vorgaben zu beurteilen. Die Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs von Spanien zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI hat im vorliegenden Fall zu keiner Änderung des Umfangs der verhängten Strafe geführt; daher liegt keine Verletzung von Art 7 EMRK vor.

S. 179 - 184, Judikatur

Mehrstündige Anhaltung von Fußballfans zur Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen

Der EGMR konkretisiert bzw adaptiert seine bisherige Rechtsprechung zu Art 5 Abs 1 lit c EMRK im Hinblick auf Inhaftierungen, die nur dem Zweck dienen, dass Straftaten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hooligans verhindert werden. Die Inhaftierung zur Verhinderung der Begehung einer strafbaren Handlung kann gem Art 5 Abs 1 lit c EMRK einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund für eine Freiheitsentziehung darstellen, und zwar unabhängig von der Voraussetzung des Verdachts, dass die betroffene Person eine strafbare Handlung begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Zweckgebundenheit einer Inhaftierung (zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde) steht – unter der Voraussetzung, dass entsprechende Rechtsschutzgarantien gemäß Art 5 Abs 3 und 5 EMRK verfügbar sind – kurzzeitiger Präventivhaft nicht entgegen.

S. 184 - 186, Judikatur

Exhumierung im Zuge eines Strafprozesses gegen den Willen der Angehörigen

Die Exhumierung von Leichnamen gegen den Willen der Angehörigen stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem Art 8 EMRK dar. Es kann jedoch Fälle geben, in denen eine Exhumierung auch gegen den Willen der Familie gerechtfertigt ist. Die Behörden müssen dabei einen fairen Interessenausgleich im Hinblick auf die aus Art 2 und Art 8 EMRK ableitbaren positiven Pflichten gewährleisten.

S. 187 - 189, Zur Erinnerung

Nimmervoll, Rainer

Zur Zustellung an den vertretenen Angeklagten in den Fällen des § 83 Abs 4 2. Satz StPO

Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen (§ 83 Abs 4 1. Satz). Die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 200 Abs 4, 201 Abs 1 und 4 sowie 203 Abs 1 und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen (§ 83 Abs 4 2. Satz).

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