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Anrechenbarkeit von in einem anderen EU-Staat verbüßten Haftstrafen

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Es ist nicht die Aufgabe des EGMR, innerstaatliches Recht im Hinblick auf die korrekte Anrechenbarkeit von in einem anderen EU-Staat verbüßten Haftstrafen zu interpretieren oder die Entscheidung eines Höchstgerichts hinsichtlich der korrekten Anwendung unionsrechtlicher Vorgaben zu beurteilen. Die Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs von Spanien zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI hat im vorliegenden Fall zu keiner Änderung des Umfangs der verhängten Strafe geführt; daher liegt keine Verletzung von Art 7 EMRK vor.

  • Art 7 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EGMR, 23.10.2018, Nr 65101/16 ua, Arrozpide Sarasola ua ./. Spanien
  • JST-Slg 2019/1

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