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Arbeitszuweisung (1) ; Zuerkennung aufschiebender Wirkung (2)

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Den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 7 iVm § 44 Abs 1 StVG erfüllt, wer eine ihm zugewiesene Arbeit, die weder mit Lebensgefahr noch der Gefahr eines schweren Schadens an der Gesundheit verbunden ist, trotz Abmahnung nicht verrichtet. (1)

Bei der gem § 120 Abs 3 StVG durchzuführenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, wie weit dem Betroffenen ein nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil erwächst (etwa durch den Vollzug eines Hausarrestes) und wie weit andererseits durch die Aufschiebung die Zwecke des Strafvollzuges und die Sicherheit und Ordnung (§ 20) gefährdet wären. (2)

  • JST-Slg 2019/21
  • § 120 Abs 3 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 46 StVG
  • § 45 StVG
  • LGSt Graz, 19.12.2018, 25 Bl 107/18t
  • § 44 StVG

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