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Monatliche Raten iHv 50 Euro bei einer Geldstrafe iHv 10.000 Euro unzureichend, um den Strafzweck zu verwirklichen

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Die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine „bequeme“ Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam wie eine Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand.

  • JST-Slg 2019/23
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 212 Abs 1 BAO
  • § 172 Abs 1 FinStrG
  • BFG, 04.12.2018, RV/2300008/2018, (Revision nicht zulässig)

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