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Schwaighofer, Klaus

Suchtgift, Überlassen, Gewahrsam, Reinheitsgehalt, große Menge, Konkurrenz, psychotrope Stoffe

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Die Wirkstoffe Bromazepam, Alprazolam und Oxazepam sind in der Anlage 1 der PV angeführt; daher ist der vorschriftswidrige Besitz nach §§ 30 ff SMG und nicht nach § 27 SMG strafbar.

„Cocain.HCl“ entspricht nicht der im Anhang zur SGV genannten Substanz „Cocain“.

Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist kein „Überlassen“ von Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, § 28a Abs 1 5. Fall SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an diesem Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben.

Ohne Feststellungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts kann nicht beurteilt werden, ob durch die Weitergabe tatsächlich eine große Menge iSd § 28b SMG iVm § 1 SGV in Verkehr gesetzt wurde (§ 28a Abs 1 5. Fall, Abs 3 SMG).

Die gesonderte Annahme eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG (das 15fache der Grenzmenge übersteigende Menge) und eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG ist rechtlich verfehlt.

  • Schwaighofer, Klaus
  • Psychotropenverordnung (PV)
  • § 28a Abs 2 Z 3 SMG
  • Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2019/16
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • Suchtgiftverordnung (SV)
  • § 27 Abs 1 SMG
  • § 30 Abs 1 SMG
  • OGH, 23.08.2018, 12 Os 78/18i

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