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Mehrstündige Anhaltung von Fußballfans zur Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen

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Der EGMR konkretisiert bzw adaptiert seine bisherige Rechtsprechung zu Art 5 Abs 1 lit c EMRK im Hinblick auf Inhaftierungen, die nur dem Zweck dienen, dass Straftaten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hooligans verhindert werden. Die Inhaftierung zur Verhinderung der Begehung einer strafbaren Handlung kann gem Art 5 Abs 1 lit c EMRK einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund für eine Freiheitsentziehung darstellen, und zwar unabhängig von der Voraussetzung des Verdachts, dass die betroffene Person eine strafbare Handlung begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Zweckgebundenheit einer Inhaftierung (zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde) steht – unter der Voraussetzung, dass entsprechende Rechtsschutzgarantien gemäß Art 5 Abs 3 und 5 EMRK verfügbar sind – kurzzeitiger Präventivhaft nicht entgegen.

  • EGMR, 22.10.2018, (GK) Nr 35553/12 ua, S., V. und A. ./. Dänemark
  • JST-Slg 2019/2
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Art 5 Abs 1 EMRK

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