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Heft 4, August 2022, Band 9

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2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

  • Die erste Strafrechtliche Tagung für Assistent:innen am 7. und 8.4.2022 am Campus der JKU Linz

    S. 313 - 315, Aufsatz

    Siegmar Lengauer

    Fachspezifische Veranstaltungen für den akademischen Mittelbau sind kein Novum. Innerhalb der österreichischen Strafrechtswissenschaften gab es dahingehend allerdings Nachholbedarf. Dieser konnte nun durch die erste Strafrechtliche Tagung für Assistent:innen erfolgreich gedeckt werden.

  • Bericht über die 1. Strafrechtliche Tagung für Assistent:innen am 7. und 8.4.2022 an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz

    S. 316 - 318, Aufsatz

    Julia Innerhofer

    Von 7. bis 8.4.2022 fand an der JKU in Linz unter dem Titel „Vernehmung und Verhandlung via Videokonferenz: Deus ex machina im Strafprozess?“ die 1. Strafrechtliche Tagung für Assistent:innen statt. Die Veranstaltung musste aufgrund der Pandemie verschoben werden, um sie letztlich trotz ihrer Thematik in Präsenz abzuhalten, weil sie neben dem fachlichen Austausch insbesondere auch der Vernetzung der Assistent:innen verschiedenster Universitäten dienen sollte.

  • Chancen und Risiken der virtuellen Vernehmungssituation

    S. 319 - 325, Aufsatz

    Max Wrobel / Christine Untch

    Die deutsche Strafprozessordnung sieht in §§ 136 Abs 4 und 58a dStPO die Möglichkeit und in bestimmten Fällen die Pflicht zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigten- bzw Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren vor. Ob eine Vernehmung aufgezeichnet wird, liegt weitgehend im Ermessen der Ermittlungspersonen. Standardisierte Regeln dazu, wie eine solche Aufzeichnung vorzunehmen ist, fehlen insgesamt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Chancen und Risiken die virtuelle Vernehmungssituation in Form des Videoprotokolls bereithält und inwieweit die Art und Weise ihrer Vornahme Vor- und Nachteile beeinflusst.

  • Vernehmung und Verhandlung via Videokonferenz: Deus ex machina im Strafprozess?

    S. 326 - 329, Aufsatz

    Andrea Winkelbauer-Kastner

    Der Beitrag beschäftigt sich mit der Thematik der Videovernehmung aus strafvollzugsrechtlicher Sicht, wobei insoweit die einschlägigen ministeriellen Erlässe beleuchtet, coronabedingte Änderungen berücksichtigt und die praktische Umsetzung im Vollzug geschildert werden.

  • Vernehmung und Verhandlung via Videokonferenz im österreichischen Strafprozess

    S. 330 - 335, Aufsatz

    Lyane Sautner

    Die rechtlichen Möglichkeiten, Videotechnologie im Strafprozess zu nutzen, wurden während der COVID-19-Pandemie deutlich ausgebaut. Einmal mehr zeigt sich an diesen Regelungen die Ambivalenz des Einsatzes von Videotechnologie zum Zweck von Vernehmungen und Verhandlungen: Sie ermöglicht für den Strafprozess nötige Verfahrensschritte, steht aber in einem Spannungsverhältnis zu den Prozessgrundsätzen. Erforderlich ist es daher, die Nutzung von Videotechnologie im Strafprozess unter Einbeziehung der Rechtspsychologie weiter zu erforschen.

  • Audiovisuelle Vernehmungen und Verhandlungen in Deutschland

    S. 336 - 339, Aufsatz

    Dominik Brodowski

    Die deutsche Strafrechtspraxis ist, unbeschadet der Covid-19-Pandemie, von deutlicher Skepsis gegenüber audiovisuellen Vernehmungen und Verhandlungen per Videokonferenz geprägt. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über die größtenteils restriktive Rechtslage und -praxis in Deutschland, spürt den Gründen für diese Zurückhaltung gegenüber einer Digitalisierung nach und plädiert für größere Flexibilität angesichts des Eingriffs, der in der Pflicht zur körperlichen Anwesenheit vor Gericht besteht.

  • Videoverhandlungen bzw -vernehmungen im Spannungsverhältnis zu den Prozessgrundsätzen

    S. 340 - 347, Aufsatz

    Lisa Schmollmüller / Johannes Oberlaber

    In Zeiten der Covid-19-Pandemie musste auch die Justiz vermehrt Videotechnologien zum Einsatz bringen. Der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren wurde deshalb zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV erweitert. Wenn möglich, sollten Verhandlungen per Videokonferenz stattfinden (insb Haftverhandlungen). Mit dem Wegfall der akuten Gefährdungslage spricht aktuell nichts mehr gegen präsente Verhandlungen. Doch im heutigen Zeitalter, in dem der Einsatz von Videotechnologie in den meisten Branchen zum Alltag gehört, kann man sich jedoch zu Recht die Frage stellen, ob es nicht auch in der Justiz an der Zeit wäre, vermehrt auf Verhandlungen und Vernehmungen per Videokonferenz zurückzugreifen. Technisch wäre dies schon lange möglich. Finanzielle und zeitliche Aspekte würden ebenso für eine solche Entwicklung sprechen. Doch muss dieser Wunsch nach Veränderung und Weiterentwicklung in der Justiz auch kritisch betrachtet werden. Insbesondere hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze im Strafverfahren ergeben sich einige Spannungsfelder: Greift der Einsatz von Videotechnologie in den Unmittelbarkeitsgrundsatz ein? Ist das Recht auf Verteidigung und auf rechtliches Gehör auch in online-Settings gewahrt?

  • Die Wirkung psychologischer Entscheidungsmechanismen beim Einsatz von Videotechnologie im Strafverfahren

    S. 348 - 353, Aufsatz

    Susanne M. Schmittat

    Inwiefern technische Voraussetzungen (zB Kameraqualität, Schnelligkeit der Internetverbindung) und technische Einstellungen (zB Kamerawinkel, Hintergrund) kognitive Mechanismen der juristischen Entscheidungsfindung in virtuellen und hybriden Gerichtsverhandlungen beeinflussen, ist bisher wenig erforscht. Potenziell verzerrende Einflüsse können jedoch aus der Kommunikations- und Sozialpsychologie abgeleitet werden.

  • Praktische Herausforderungen effektiver Verteidigung – Ein Workshopbericht

    S. 354 - 356, Aufsatz

    Verena Haumer

    Am 7. und 8.4.2022 fand an der JKU Linz die Strafrechtliche Tagung für Assistent:innen zum Thema „Vernehmung und Verhandlung via Videokonferenz: Deus ex machina im Strafprozess?“ statt. Im Rahmen dieser Tagung durfte die Autorin für interessierte Universitätsassistent:innen den Workshop „Praktische Herausforderungen effektiver Verteidigung“ leiten. Dieser Beitrag soll die Ergebnisse des Workshops zusammenfassen.

  • Der unerlässliche Ausschluss eines Beweismittels – Zur Geltendmachung von Folter und anderer schwerwiegender Verletzungen von Regeln über die Beschuldigtenvernehmung

    S. 357 - 361, Aufsatz

    Klaus Schwaighofer

    Der Beitrag geht der Frage nach, wann die Aussage eines Beschuldigten, die durch Folter oder unzulässige Vernehmungsmethoden zustande gekommen ist, nichtig ist, und wie deren Verwendung in der Hauptverhandlung verhindert bzw durch ein Rechtsmittel bekämpft werden kann.

  • Künftige Änderungen im Finanzstrafgesetz durch den Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022

    S. 362 - 364, Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Aktuell

    Christian Huber

    Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 finden sich einerseits wünschenswerte Klarstellungen für den Verteidiger und andererseits im Bereich des Zollstrafrechts Adaptierungen, die eine deutliche Verfahrensbeschleunigung durch Erhöhung der Wertgrenzen im Bereich des vereinfachten Verfahrens bewirken.

  • Novellierung der Definition unbarer Zahlungsmittel und die Auswirkungen auf virtuelle Währungen

    S. 365 - 366, Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Aktuell

    Jacqueline Bichler / Philipp Ley

    Bitcoin und andere virtuelle Währungen haben sich mittlerweile als Tauschmittel auf dem Markt etabliert. Die laufende Entwicklung von virtuellen Währungen verändert auch die Weise, wie wir bezahlen und unsere Rechnungen begleichen. Der Beitrag gibt einen Ausblick auf die rechtlichen Implikationen dieser Entwicklungen.

  • Neue Vorhaben der Union im materiellen Strafrecht, Teil 3: Verstöße gegen restriktive Maßnahmen – und Aktivitäten der Union als Reaktion auf den Angriff auf die Ukraine

    S. 367 - 372, Europastrafrecht Aktuell

    Fritz Zeder

    In den ersten beiden Teilen des Beitrags (JSt 2022, 146 und 253) wurden mehrere Vorhaben zu Mindeststandards für das materielle Strafrecht in Form von Kriminalisierungspflichten vorgestellt: Richtlinien-Vorschläge Umweltstrafrecht sowie Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt; Erweiterung der Liste der „eurocrimes“ um Hetze und Hasskriminalität. Inzwischen liegen zwei weitere Vorhaben auf den Verhandlungstischen des Rates und des Europäischen Parlaments: Einerseits ein Vorschlag zu einer Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten; andererseits sollen strafrechtliche Maßnahmen gegen Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union vereinheitlicht werden, wozu zunächst die Liste der „eurocrimes“ erweitert werden muss. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und den Stand des zuletzt genannten Vorhabens, bietet aber zunächst einen Überblick über die strafrechtlichen Aktivitäten der Union in Reaktion auf den Angriff auf die Ukraine.

  • Keine tatbestandliche Handlungseinheit bei mehrmaligem Posten von Nachrichten mit nationalsozialistischem Inhalt

    S. 373 - 378, Judikatur

    Stephanie Öner

    Die Ausscheidung einzelner Straftaten der Anklage zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Verfahrenstrennung bei gemeinsamer Führung aller von der Anklage umfassten Straftaten aus faktischen oder rechtlichen Gründen in Betreff einzelner derselben ein zeitlicher Aufwand zu befürchten ist, der über den für die Erledigung dieser Anklage gewöhnlich zu erwartenden hinausgeht. Dass durch die vorläufige Beschränkung der Hauptverhandlung auf einzelne Anklagepunkte bloß der gewöhnliche zeitliche (Mehr-)Aufwand (vorerst) reduziert wird, ist vom Rechtsbegriff „Verzögerungen“ nicht umfasst und würde dem in § 37 Abs 1 1. Satz StPO enthaltenen Grundsatz gemeinsamer Verfahrensführung und jenem der Verfahrenskonzentration widersprechen.

    Handelt es sich bei § 3g VerbotsG trotz des hinter den einzelnen Handlungen stehenden Vorhabens, andere von seiner rechtsextremen Weltanschauung zu überzeugen und nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten, um zeitlich getrennte und/oder jeweils einem selbständigen Tatentschluss unterliegende (abgeschlossene) Ereignisse, liegen mehrere selbständige Taten (im materiellen Sinn) und keine tatbestandliche Handlungseinheit vor.

  • Tatbestandliche Handlungseinheit beim Zurschaustellen von Gegenständen mit nationalsozialistischer Botschaft über einen längeren Zeitraum

    S. 378 - 379, Judikatur

    Das Aufstellen von Gegenständen mit nationalsozialistischer Botschaft in der Küche der eigenen Wohnung über einen Zeitraum von sechs Monaten, sodass sie für Besucher sichtbar waren, stellen infolge der einheitlichen Motivationslage eine tatbestandliche Handlungseinheit dar.

  • Kein nationalsozialistischer Wiederbetätigungsvorsatz für § 3h VerbotsG

    S. 379 - 381, Judikatur

    Im Gegensatz zu § 3g VerbotsG setzt § 3h VerbotsG nicht den auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gerichteten Tätervorsatz voraus. Den Tatbestand des § 3h VerbotsG verwirklicht somit, wer ohne auf nationalsozialistische Betätigung zielenden Vorsatz qualifiziert öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. In subjektiver Hinsicht ist ein bedingter Vorsatz darauf ausreichend.

    Die Behauptung, die Juden hätten es „besser“ gehabt als ungeimpfte Personen, ist jedenfalls geeignet, den nationalsozialistischen Völkermord gröblich zu verharmlosen. Für die subjektive Tatseite reicht es, dass es dem Äußerer solchen Inhalts offenbar darum ging, die Situation der ungeimpften Personen als schlechter als die Situation der Opfer des Holocausts darzustellen.

  • Bedingte Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe

    S. 381 - 383, Judikatur

    Marina Wolff

    Die gegenständliche Entscheidung trifft richtungsweisende Aussagen zu den spezialpräventiven Erfordernissen der bedingten Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Allein die mangelnde Aussicht auf einen Arbeitsplatz stellt keinen ausreichenden Grund für die Annahme eines erhöhten Rückfallrisikos dar. Besteht ein „zumindest gewisser sozialer Empfangsraum“, darf die bedingte Entlassung – auch aus einer teilbedingt verhängten – Freiheitstrafe nicht abgelehnt werden.

  • Fortführungsantrag

    S. 383 - 384, Judikatur

    Adrian Eugen Hollaender

    Ein rechtzeitig gestellter Fortführungsantrag ist nicht nur deshalb zurückzuweisen, weil er keine Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält.

  • Keine Ausfertigung des Urteils

    S. 384 - 385, Judikatur

    Ein Urteil, das im Ausspruch über die Schuld oder die Strafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluss auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Nur wenn Ankläger und Angeklagter damit einverstanden sind, kann die Ausfertigung durch einen anderen Richter erfolgen.

  • Suchtgift, Erwerb, Besitz, persönlicher Gebrauch, Eigenkonsum, Diversion, Vorstrafen

    S. 386 - 386, Judikatur

    Wird durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen (§ 35 Abs 3 – 7 SMG) – stets geboten. Lehnt das Gericht dies gleichwohl ab, hat es Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der genannten Diversionsbestimmungen ableiten lässt. Einschlägige Vorstrafenbelastung und gleichzeitige Verurteilung wegen Weiterer, mit dem SMG in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen sind keine Gründe für die Nichtanwendung der Diversion.

  • Elektronisch überwachter Hausarrest – geeignete Beschäftigung (Home-Office)

    S. 387 - 388, Judikatur

    Wenngleich eine Beschäftigung im Home-Office eine gelockerte Arbeitsstruktur und eine flexiblere arbeitsrechtliche Zeitvorgabe indiziert, kann daraus nicht per se die mangelnde Eignung der Beschäftigung hergeleitet werden, sondern es bedarf außer der persönlichen Risikofaktoren des Verurteilten auch konkreter Punkte, die gegen eine derartige Beschäftigung sprechen.

  • Ordnungsstrafverfahren – Strafzumessung

    S. 388 - 388, Judikatur

    Bei einer nach § 108 Abs 1 StVG erfolgten Abmahnung handelt es sich nicht um eine Ordnungsstrafe nach § 109 StVG, sondern lediglich um ein Verhalten des Strafvollzugsbediensteten nach § 120 Abs 1 StVG, das keinem Vollzug zugänglich ist. Daher können Abmahnungen bei der Strafzumessung nicht als erschwerend gewertet werden.

    Zufolge des Verweises in § 19 Abs 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches können die bereits gegen eine Person ergangenen (nicht getilgten) Ordnungsstrafen als erschwerend herangezogen werden, auch wenn diese in einem früheren Haftblock verhängt wurden. Dem StVG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur im selben Haftblock ergangene Ordnungsstrafen als aggravierend gewertet werden dürfen.

  • Vergünstigungen (1), Verwendung von Eigengeld (2)

    S. 388 - 389, Judikatur

    Auf vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigende Vergünstigungen (§ 24 Abs 3 StVG) hat eine inhaftierte Person kein subjektiv-öffentliches Recht. (1)

    § 31 Abs 2 StVG normiert, dass, soweit die inhaftierten Personen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, sie dafür grundsätzlich nur das Hausgeld verwenden können. Eigengeld kann somit nur in jenen bestimmten Fällen herangezogen werden, in denen dies das StVG vorsieht. (2)

  • Bezug von Bedarfsgegenständen

    S. 389 - 390, Judikatur

    Der Ausdruck „einmal in der Woche“ in § 34 Abs 1 StVG bezieht sich auf die Kalenderwoche und nicht auf den zeitlichen Abstand (sieben Tage) zwischen den Einkaufsterminen. Das Recht auf den Bezug von Bedarfsgegenständen kommt inhaftierten Person im Falle einer Strafvollzugsortsänderung somit nicht je Justizanstalt zu, sondern unabhängig von allfälligen Vollzugsortsänderungen insgesamt zumindest wöchentlich.

  • Abhilfe

    S. 390 - 390, Judikatur

    Eine Abhilfe ist in jede Richtung möglich. Die Abhilfe, die sich wieder in einer Entscheidung, einer (neuen) Anordnung oder einem geänderten Verhalten manifestiert, kann ihrerseits beim Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) mit Beschwerde angefochten werden.

  • Zulässige Trennung gemeinsam geführter Hauptverfahren und VbVG

    S. 391 - 391, Judikatur

  • Die Verletzung der Unschuldsvermutung garantiert nicht das Grundrecht auf persönliche Freiheit

    S. 391 - 391, Judikatur

  • Die Anwendung der „Härteklausel“ des § 5 Z 6a JGG ist im Urteil gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu begründen

    S. 391 - 392, Judikatur

  • § 43 Abs 3 StGB auch bei Jugendstraftagen anwendbar

    S. 391 - 391, Judikatur

  • Bei Verbandsverantwortlichkeit ist die Individualisierung des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters nicht erforderlich

    S. 391 - 391, Judikatur

  • Zur Fortlaufhemmung: Trennung der Zuständigkeit des Gerichts und der Finanzstrafbehörden

    S. 392 - 392, Judikatur

  • Rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit durch den zuständigen Richter: Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

    S. 392 - 392, Judikatur

  • Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten: Verschärfte dreifache Rügeobliegenheit des Anklägers

    S. 392 - 392, Judikatur

  • Bildliche Äußerungen sind in Fragestellung, Wahrspruch und Urteil zu verschriftlichen

    S. 393 - 393, Judikatur

  • Zur Ausgeschlossenheit von Richtern

    S. 393 - 393, Judikatur

  • Kostenprivileg des § 390 Abs 1a StPO gilt (auch) nicht (analog) für Fortführungswerber

    S. 394 - 394, Judikatur

    Das Kostenprivileg des § 390 Abs 1a StPO gilt nur in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, für die in dieser Bestimmung genannten Personen (Privatankläger oder Antragsteller [§ 71 Abs 1 StPO]). Es gilt jedoch nicht, wenn die in Form eines Hass-im-Netz-Delikts begangene strafbare Handlung infolge erteilter Ermächtigungen (§ 117 Abs 2 und Abs 3 StGB) zum Offizialdelikt wird. Für eine sinngemäß-analoge Anwendung der Bestimmung des § 390 Abs 1a StPO auf das Opfer, dessen Antrag auf Fortführung eines (wegen einer solchen Tat geführten, jedoch) nach den §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurück- oder abgewiesen wurde, weswegen es gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO einen Pauschalkostenbeitrag zu entrichten hat, besteht mangels einer planwidrigen Lücke keine Veranlassung.

  • Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen (Deutschland) in der Strafvollstreckungssache gegen M.D. (Staatsanwaltschaft Aachen), C-819/21

    S. 395 - 397, Judikatur

    Fritz Zeder

    1. Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaates gestützt auf Art 3 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in Verbindung mit Art 47 Abs 2 GRC die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Erlasses der zu vollstreckenden Entscheidung bzw der sie betreffenden Folgeentscheidungen unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem in Art 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht?

    2. Kann das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaates gestützt auf Art 3 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in Verbindung mit dem in Art 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion gemäß Art 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ablehnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem in diesem Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mehr im Einklang mit dem in Art 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzip steht?

    3. Soweit Frage 1 bejaht wird:

    Ist, bevor die Anerkennung eines Urteils eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion unter Verweis auf Art 3 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in Verbindung mit Art 47 Abs 2 GRC abgelehnt wird, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbaren Verhältnisse in dem betreffenden Verfahren konkret zulasten des Verurteilten/der Verurteilten ausgewirkt haben?

    4. Soweit Frage 1 und / oder Frage 2 dahingehend verneint wird, dass die Entscheidung, ob die Verhältnisse in einem Mitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, nicht den mitgliedstaatlichen Gerichten, sondern dem EuGH obliegt:

    Stand das Justizsystem in der Republik Polen am 7.8.2018 und/oder 16.7.2019 beziehungsweise steht das Justizsystem in der Republik Polen derzeit im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 2 EUV?

  • Vorabentscheidungsersuchen des Rayongerichts Nessebar (Bulgarien) im Strafverfahren gegen Q.S., C-219/22

    S. 397 - 398, Judikatur

    Fritz Zeder

    Ist Art 3 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art 68 Abs 1 des Strafgesetzbuchs (NK) in Verbindung mit Art 8 Abs 2 NK entgegensteht, die vorsieht, dass das nationale Gericht, dem ein Antrag auf Vollstreckung der mit einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängten Strafe vorliegt, zu diesem Zweck im Zuge der Anordnung der tatsächlichen Vollstreckung die Einzelheiten der Vollstreckung der letzten Strafe abändern kann?

  • Vorzeitige Abberufung eines Richters aus dem Landesjustizrat per Gesetz ohne Beschwerdemöglichkeit verstößt gegen das Recht auf Zugang zu Gericht gem Art 6 EMRK

    S. 399 - 408, Judikatur

    Die vorzeitige Beendigung der Amtsperiode eines gewählten richterlichen Mitglieds des Landesjustizrats, der verfassungsrechtlich für die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit zuständig ist, ohne dass die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme gerichtlich überprüft wurde, verstößt gegen Art 6 EMRK. In einem solchen Fall müssen ähnliche Verfahrensgarantien gelten wie in Fällen der Entlassung oder Abberufung von Richtern. Die Mitglieder der Judikative sollten – wie andere Bürger auch – Schutz vor Willkür der Legislative und der Exekutive genießen, und nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme wie der Amtsenthebung durch ein unabhängiges Justizorgan kann diesen Schutz wirksam werden lassen.

  • Rechtsprechungsübersicht EGMR – Kurzinfo

    S. 408 - 408, Judikatur

    Der Bf behauptete, dass die Verurteilung wegen seiner Befehlsverantwortung für Kriegsverbrechen gesetzlos ergangen sei, da das einschlägige Protokoll der Genfer Konventionen nur auf internationale bewaffnete Konflikte anwendbar sei. Die Verbrechen unter seiner Befehlsverantwortung hätten vor der kroatischen Unabhängigkeit stattgefunden, weshalb kein internationaler Konflikt vorgelegen habe. Der EGMR stellte fest, dass das Konzept der Befehlsverantwortung für Kriegsverbrechen sowohl in internationalen als auch innerstaatlichen Konflikten zum Zeitpunkt der einschlägigen Ereignisse als eine Regel des internationalen Rechts bestand. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein internationaler Konflikt gegeben war, sei daher irrelevant. Der Bf hätte wissen müssen, dass er für die Verbrechen seiner Einheiten zur Verantwortung gezogen werden konnte. Der EGMR kam daher zum Ergebnis, dass die Verurteilung des Bf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im internationalen Recht hatte und somit keine Verletzung von Art 7 EMRK gegeben war.

    Der Bf war zunächst zu einer Verwaltungsstrafe von 113 Euro verurteilt worden, da er einen PKW ohne Führerschein in Betrieb genommen hatte. 9 Monate später nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund angeblicher schwerer Verfahrensfehler wieder auf, und der Bf wurde vom zuständigen Bezirksgericht zu einer einjährigen Haftstrafe wegen desselben Vergehens verurteilt. Der EGMR kam zu dem Ergebnis, dass das erste Verfahren in Ermangelung ernsthafter Verletzungen von Prozessrecht, des Amtsmissbrauchs, grob fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts oder anderer schwerwiegender Gründe nicht offensichtlich rechtswidrig war. Somit verstieß die Einleitung des zweiten Strafverfahrens gegen den ne bis in idem-Grundsatz, und der Bf wurde in seinen Rechten nach Art 4 7. ZPEMRK verletzt.

    Die Mediengruppe Österreich GmbH hatte während eines Wahlkampfes das Bild einer Person veröffentlicht und mit der Bezeichnung „verurteilter Neo-Nazi“ untertitelt. Die Person erwirkte gerichtlich die Unterlassung und Beseitigung dieser Bezeichnung, da ihre Verurteilung bereits zwanzig Jahre zurücklag und sie seitdem ein unbescholtenes Leben geführt hatte. Der EGMR kam zu dem Ergebnis, dass das österreichische Gericht eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht der Mediengruppe auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten des Bf vorgenommen hatte. Insbesondere der lange Zeitraum, der zwischen der Verurteilung des Bf und dem Bericht lag, die zwischenzeitliche Unbescholtenheit des Bf und die niedrige Sanktion, mit der die Mediengruppe belegt wurde, ließen den EGMR zu dem Ergebnis kommen, dass im gegenständlichen Fall keine Verletzung von Art 10 EMRK vorlag.

    Das armenische Kassationsgericht wendete sich mit einer Frage zum Verhältnis von Verjährungsfristen und Art 7 EMRK im Zuge des Gutachtenverfahrens gem 16. ZPEMRK an den EGMR. In einem anhängigen Fall hätte das Kassationsgericht grundsätzlich eine nationale zehnjährige Verjährungsfrist anwenden müssen. Da es sich allerdings um einen Verstoß gegen das Folterverbot durch zwei Polizisten handelte, stellte sich die Frage, ob das Kassationsgericht die Verjährungsfrist auf Basis von Art 3 EMRK aussetzen könnte. Der EGMR gab zur Antwort, dass Art 7 EMRK einer Aussetzung von Verjährungsfristen grundsätzlich entgegenstehe, da der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ eine zentrale Norm der Rechtsstaatlichkeit sei. Letztlich sei es jedoch Aufgabe der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob Vorschriften des internationalen Rechts – hier Art 3 EMRK – im nationalen Recht eine ausreichend klare und vorhersehbare rechtliche Grundlage iSd Art 7 EMRK darstellen, die die Aussetzung einer Verjährungsfrist rechtfertigen könnten.

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