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Journal für Strafrecht

Heft 5, September 2018, Band 5

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 353 - 357, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Das Strafrechtänderungsgesetz 2018 - Die Regierungsvorlage

Die Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 2018 betrifft im Wesentlichen den Kampf gegen den Terrorismus und bringt einen neuen Tatbestand – § 278g „Reisen für terroristische Zwecke“. Abgesehen davon halten sich die Änderungen in Grenzen. Die Bestimmungen sollen mit 1.11.2018 in Kraft treten. Soweit ersichtlich wird mit diesem Vorschlag kein Punkt des Regierungsprogramms umgesetzt. Im Ministerialentwurf war noch eine Ergänzung des § 95 StGB hinsichtlich der Behinderung bei einer gebotenen Hilfeleistung vorgesehen. Sie wurde aber offensichtlich wegen der gleichzeitig geplanten Ergänzung des SPG in dieselbe Richtung zu Recht fallen gelassen.

S. 358 - 363, Aufsatz

Lagodny, Otto

„Die Strafprozessordnung dient dem Schutz der tatsächlich unschuldigen Person“

Der in der Überschrift formulierte Rechtssatz fügt der bestehenden Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK und § 8 StPO inhaltlich nichts Neues hinzu. Er macht aber nachdenklich, weil man zunächst stutzt. „Wo kämen wir hin, wenn die StPO nicht auch und gerade für den Schuldigen gelten würde? Für den brauchen wir die StPO doch!“ So oder ähnlich könnte ein Einwand bereits gegen den Titel dieses Beitrags lauten. Ähnlich aber wie der Satz in der Überschrift die Unschuldsvermutung verdeutlicht, formuliert Art 212 der schwStPO von 2007 zur Garantie der Freiheit: „Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit“ und fährt dann mit einem zweiten Rechtssatz fort: „Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.“

Genauso wie die schwStPO mit Art 212 Satz 1 den Grundsatz formuliert, der die grundrechtliche Garantie der Freiheit umschreibt, ist die hier gewählte Überschrift nichts anderes als die textliche Umformulierung der Unschuldsvermutung – ohne inhaltliche Änderung. Es wird also zunächst um den grundrechts- und strafrechtsdogmatischen Hintergrund der Unschuldsvermutung und die Bedeutung für den im Titel gefundenen Rechtssatz gehen (unten 1.). Dann muss der Beleg geliefert werden, dass diese Gedanken kein dogmatisches Glasperlenspiel darstellen, sondern ganz konkrete Folgerungen nach sich ziehen sollten (unten 2.).

Zentraler Gegenstand dieser Überlegungen ist die Unschuldsvermutung im Strafverfahren. Diese hat Frank Höpfel bereits in seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1988 ausführlich behandelt. Die nachfolgenden grundrechtsdogmatischen Überlegungen waren damals aber noch nicht so etabliert wie heute. Deshalb hoffen diese Zeilen auf das Interesse meines verehrten Kollegen und Freundes, Frank Höpfel, dem ich diesen Beitrag nachträglich zum 65. Geburtstag widme.

S. 364 - 369, Aufsatz

Nimmervoll, Rainer

Zu den Haftfristen im Kontext erhobener Haftbeschwerden

Die seit dem StPRG 2004 in Kraft stehenden Bestimmungen des § 174 Abs 4 bzw des § 176 Abs 5 StPO, die Besonderheiten des Haftfristensystems im Falle einer Beschwerdeerhebung des Beschuldigten sowie generell für Beschwerdeentscheidungen des OLG enthalten, sorgen in ihrer praktischen Handhabung immer wieder für Diskussionen, weshalb sie mit diesem Beitrag einer Erörterung unterzogen werden sollen.

S. 370 - 380, Aufsatz

Schallmoser, Nina Marlene

„Zeit und Ort“ bei Social Media-Delikten - Straf- und Verfolgbarkeit wann, wo, wie lange?

Der globale Erfolg der Social Media stellt auch das Strafrecht vor neue Herausforderungen. Bei Straftaten, die in sozialen Netzwerken begangen werden, stellt sich insbesondere die Frage nach der Tatzeit (Vollendung, Dauer) und dem Tatort. Ihre Beantwortung hat Auswirkungen auf die Verjährung der Strafbarkeit, die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung, die Reichweite der österreichischen Strafgewalt und die Dauer des Versuchs.

S. 381 - 386, Aufsatz

Stiebellehner, Kathrin

Verfall von Vermögenswerten bei an der Tat unbeteiligten Personen

Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt. Das Gesetz knüpft nur an den Vermögenswert an, der alleine die in § 20 Abs 1 StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.

Hat der Dritte den Vermögenswert (wenn auch unmittelbar) durch mit Strafe bedrohtes Verhalten des Täters erlangt, weist dieser die vom Gesetz geforderten Eigenschaften auf, ohne dass es darauf ankäme, dass der unmittelbare Täter selbst keinen Vermögensvorteil lukriert oder sein Vermögen durch die inkriminierte Tat sogar (wie in casu im Fall des § 156 Abs 1 StGB) verringert hat (hier: Verfall von im Eigentum der Geschenknehmerin stehenden Liegenschaftsanteilen, die der Täter durch Schenkung an sie beiseite geschafft und so die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte).

S. 387 - 391, Aufsatz

Grafl, Christian

Entwicklung der Sanktionen in Österreich seit 1922

Der Beitrag stellt die Schriftfassung eines Vortrages dar, den der Autor am 26.6.2018 im Rahmen des Symposiums „100 Jahre Republik. Meilensteine auf dem Weg einer rationalen Strafrechtspolitik“ in Wien gehalten hat. Er gibt einen Überblick über die Entwicklung von Zahl und Art der Verurteilungen in Österreich in den letzten fast 100 Jahren. Seit 1922 ist die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen bezogen auf die strafmündige Bevölkerung um mehr als 80 % zurückgegangen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass in den letzten Jahrzehnten diversionelle Erledigungen gerichtliche Verurteilungen in einem hohen Ausmaß ersetzt haben.

S. 392 - 395, Aufsatz

Hofinger, Veronika

Zur spezialpräventiven Wirkung von Interventionen der Straffälligenhilfe - Rückfall nach Diversion und Bewährungshilfe

2008 erstellte das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie eine viel beachtete Studie zur Legalbewährung von NEUSTART KlientInnen, in der mittels umfassender Auswertung von Strafregistern festgestellt wurde, ob und in welcher Weise die KlientInnen der Bewährungshilfe (BWH), des Tatausgleichs (TA) sowie gemeinnütziger Leistungen (VGL) nach ihrer Betreuung neuerlich straffällig und gerichtlich verurteilt wurden. Diese Studie aus 2008 wurde nun repliziert und um Fälle aus der Haftentlassenenhilfe (HEH) ergänzt.

S. 396 - 403, Aufsatz

Engel, Florian/​Kitzberger, Martin

Forensische Nachbetreuung in Österreich: Geschichte und Praxis

Nach einer erfolgreichen Behandlung im Maßnahmenvollzug mit dem Ziel, die spezifische Gefährlichkeit eines Untergebrachten abzubauen, stellt die forensische Nachbetreuung in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Rückfallprävention dar, wenn die Einrichtungen bedarfs- und risikoorientiert agieren. Seitens der Vollzugsverwaltung werden dafür umfangreiche Ressourcen eingesetzt, von der Vorbereitung eines Risikomanagements durch die zuweisenden Anstalten bis hin zur Aufsicht und Kostentragung durch die zuständigen Vollzugsgerichte.

S. 404 - 409, Aufsatz

Rauch, Korbinian Robin/​Seilern-​Aspang, Hubertus von/​Heilegger, Michael

„Accidit in puncto, quod non speratur in anno.“ - Die forensische Untersuchung und ihre steuerrechtlichen bzw finanzstrafrechtlichen Implikationen

In der Praxis lässt sich der Zufall, zB in Form des Urlaubs/Krankenstands eines Mitarbeiters, als ein internes die forensische Untersuchung auslösendes Ereignis identifizieren. Begründet werden kann dies damit, dass Fraudster in der Regel Abwesenheiten scheuen, um das von ihnen etablierte System nicht zum Einsturz zu bringen. Aufbauend auf den Auslöser beauftragen Unternehmen forensische Experten zur systematischen Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Feststellung des Schadens. Steuerrechtliche und finanzstrafrechtliche Aspekte, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind – um das Ausmaß des Schadens zu minimieren – jedenfalls von Beginn an zu berücksichtigen.

S. 410 - 413, Judikatur

Nimmervoll, Rainer

„Umwandlung“ einer U-Haft in eine vorläufige Anhaltung

Die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 und 5 StPO erfordert (neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) auch die nach § 434 Abs 1 1. und 3. Satz StPO gebotene Anhörung der Parteien zu der in Betracht gezogenen Maßnahme. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu klären, ob das in § 434 Abs 1 StPO eingeräumte rechtliche Gehör (§ 6 StPO) im Rahmen einer Haftverhandlung oder in einer sonst geeigneten Weise zu gewähren ist. Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO).

S. 413 - 415, Judikatur

Vortaten für die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 130 Abs 2 StGB

Nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Diebstähle sind taugliche Vortaten (§ 70 Abs 2 Z 3 StGB) für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB eines nach § 129 Abs 1 StGB qualifizierten Diebstahls, denn jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 ist zugleich ein in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Objekt.

S. 415 - 417, Judikatur

Individualisierung von Tathandlungen; Strafbemessung; „Einstiegsdrittel“

Pauschal individualisierte Taten müssen nur gegen andere Taten, aber nicht untereinander abgegrenzt werden, sodass eine Individualisierung in Bezug auf einzelne Taten weder erforderlich noch möglich ist.

Der Umstand, dass die Anführung des § 15 StGB in der Anklageschrift unterbleibt, ist unbeachtlich; eine Verurteilung wegen Vollendung statt Versuchs verändert den rechtlichen Charakter einer Tat nicht.

Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB. Vorgaben zu einer „Einstiegsstrafe“ als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten. Die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Körperverletzung, die dem Angeklagten vom Opfer Jahre nach den gegenständlichen Taten aufgrund erneuter sexueller Annäherungsversuche zugefügt wurde, gerade nicht unmittelbare Folge der gegenständlichen Taten ist.

S. 417 - 419, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Kath-Stauden, Cathinon, Cathin, Suchtgift, psychotroper Stoff, Erzeugung

Kath-Pflanzen (deren Zweigspitzen und Blätter) enthalten das Suchtgift Cathinon bzw den psychotropen Stoff Cathin und unterliegen daher dem SMG.

Das Suchtgift Cathinon und der psychotrope Stoff Cathin werden bereits mit dem Abernten (mit der mechanischen Trennung der Zweigspitzen und Blätter von der lebenden Kath-Pflanze) erzeugt bzw gewonnen.

S. 419 - 420, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit, Vorverurteilung

Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gem § 28a Abs 2 Z 1 SMG kann eine einzige Verurteilung nach § 28a Abs 1 SMG ausreichen. Wird sie ausschließlich auf eine bereits abgeurteilte Tat gegründet, muss die Verurteilung aber sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 2. Fall iVm Abs 3 StGB entsprechen.

Suchgifthandel durch je für sich große Mengen kann weiterhin Bezugspunkt für wiederkehrende Begehung (§ 70 StGB) iSd § 28a Abs 2 Z 1 SMG sein, nicht aber bloße Teilakte von Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgiftmengen, die für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigen.

S. 420 - 421, Judikatur

Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit, Vorverurteilung: Tilgung

Eine getilgte Verurteilung darf nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten gewertet werden. Die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters ist zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Daher darf eine bereits getilgte Verurteilung nach § 28a Abs 1 SMG auch nicht als qualifikationsbegründende Vorverurteilung für § 28a Abs 2 Z 1 SMG herangezogen werden.

S. 422 - 422, Judikatur

Klassifizierung

Gegen Klassifizierungsentscheidung und gegen Maßnahmen gem § 134 Abs 6 StVG existiert kein Rechtszug.

S. 422 - 422, Judikatur

Kosten des Beschwerdeverfahrens

Wird der Beschwerde auch nur teilweise – vorliegend durch eine Reduktion der verhängten Geldbuße – Folge gegeben, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

S. 423 - 424, Judikatur

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Begründung nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages

Weist eine Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel – hier keine Beschwerdebegründung – auf, ist die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zulässig. Wird diesem nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Beschwerde zurückzuweisen, sofern im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen wurde.

S. 423 - 423, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges gemäß § 147 StVG; Missbrauchserwartung

Unter der Missbrauchserwartung ist die – sich aus der Persönlichkeit des Strafgefangenen und seinem Vorleben oder seiner Aufführung während der Haft ergebende – Wahrscheinlichkeit der Begehung strafbarer Handlungen, der Flucht oder sonstiger Verstöße gegen die Zwecke des Strafvollzuges und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu verstehen.

S. 424 - 424, Judikatur

Verkehr mit der Außenwelt, Besucherwoche

Auf die Gewährung einer Besucherwoche besteht kein subjektiv-öffentliches Recht.

S. 424 - 425, Judikatur

Es unterliegt der freien Beweiswürdigung, ob ein Bezug zwischen der Erstattung einer Selbstanzeige und der Prüfungsmaßnahme besteht.

Aus dem Wort „anlässlich“ in § 29 Abs 6 FinStrG ist nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf eine Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle auf den Prüfungszeitraum der abgabenbehördlichen Prüfung begrenzt wäre. Vielmehr ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ermitteln.

S. 427 - 427, Bundesfinanzgericht

Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei SMG-Delikten

Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgiftverordnung erfasste, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.

S. 428 - 428, Judikatur

Örtliche Zuständigkeit und StVG

S. 430 - 431, Judikatur

Gekürztes Urteil und VbVG

S. 432 - 432, Judikatur

Bei Beschlüssen über die bedingte Entlassung aus kurzfristigen Freiheitsstrafen gilt nicht die Obliegenheit der Beschwerdeanmeldung binnen drei Tagen, sondern die allgemeine (14-tägige) Beschwerdefrist

In seinem Vierten Abschnitt des Dritten Teils (§§ 153 ff) trifft das Strafvollzugsgesetz besondere Regelungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs bestimmt § 153 StVG die (subsidiäre) sinngemäße Geltung der – originär für den Vollzug von Freiheitsstrafen längerer Dauer maßgeblichen – §§ 131 bis 133a sowie 147 bis 152 StVG. § 152a StVG ist in diesem Verweis gerade nicht genannt, weshalb bei kurzfristigen Freiheitsstrafen auch keine förmliche Pflicht zur Anhörung des Strafgefangenen besteht (15 Os 136/16p = RIS-Justiz RS0131225).

Dem steht zwar keineswegs entgegen, dass das Vollzugsgericht nach seinem Ermessen im Rahmen der für die Prognoseerwägungen erforderlichen Sachverhaltserhebung eine derartige Anhörung dennoch aus eigenem Antrieb durchführt (vgl OLG Wien 21 Bs 401/14w = RW0000812), doch ist die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 152a Abs 3 StVG, der eine Obliegenheit zur Anmeldung der Beschwerde gegen die mündlich verkündete Entscheidung gemäß § 152a Abs 1 StVG statuiert und dadurch bedingt, dass bei ungenütztem Verstreichen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses eintritt (RIS-Justiz RS0111874; Drexler, StVG3 § 17 Rz 3), auf derartige Fälle aus dem Gesetz (§ 153 StVG) nicht ableitbar.

Der Gesetzgeber beschränkt das Erfordernis, bei mündlich verkündeten Entscheidungen binnen drei Tagen die Beschwerde anzumelden, vielmehr auf besondere Fälle (§ 152a Abs 3 StVG; §§ 176 Abs 5, 177 Abs 4, 284 Abs 1, 466 Abs 1 und Abs 2 und 498 Abs 2 StPO), welche damit nur Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass mündlich verkündete Beschlüsse binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung mit Beschwerde bekämpfbar und – soweit darauf nicht verzichtet wird – schriftlich auszufertigen und den Beschwerdelegitimierten zuzustellen sind (§§ 81 Abs 1 und Abs 2, 86 Abs 2, 88 Abs 1 StPO, welche – zufolge § 17 Abs 1 Z 3 StVG – auch für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten; Drexler, StVG3 § 17 Rz 3 [der § 152a Abs 3 StVG als lex specialis gegenüber § 17 StVG bezeichnet]; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 6 ff; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 156 f; Mühlbacher in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 88 Rz 8).

S. 432 - 433, Judikatur

Ausgeschlossenheit wegen spezifischer Tätigkeit im Ermittlungsverfahren

Gemäß § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er – soweit hier von Interesse – im Ermittlungsverfahren über einen Antrag auf Einstellung entschieden hat. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass § 43 Abs 2 StPO nur solche Richter ausschließt, die in der jeweiligen Strafsache tätig geworden sind. Demnach führt ermittlungsrichterliches Tätigwerden im (abgesondert geführten) Verfahren gegen einen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte nicht zur Ausschließung (vgl RIS-Justiz RS0096914 [T17]). Andererseits ist ein Richter, der im Rahmen eines einheitlich geführten Ermittlungsverfahrens (§ 26 StPO) prozessuale Handlungen iSd § 43 Abs 2 StPO gegen einen – sodann abgesondert verfolgten (§ 27 StPO) – Mittäter gesetzt hat, vom Hauptverfahren (auch) gegen den anderen Täter ausgeschlossen, weil er zwar nicht gegen diesen, wohl aber in derselben Sache eingeschritten ist (13 Os 139/85). Ermittlungsrichterliche Tätigkeit (ausschließlich) in einem nachträglich einbezogenen, jedoch zur Gänze wieder ausgeschiedenen Verfahren begründet – mangels Sachidentität – nicht die Ausgeschlossenheit (zu alldem: Lässig, WK-StPO § 43 Rz 16). Die Neufassung des § 43Abs 2 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, sollte bewirken, dass „nur mehr solche Tätigkeiten die Ausgeschlossenheit nach sich ziehen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit der Verdachtslage erforderlich ist“ (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 37), worunter (auch) die Entscheidung über einen Einstellungsantrag fällt.

Daraus folgt, dass ein im vorangegangenen Ermittlungsverfahren befasster Richter (nur) dann vom Hauptverfahren gegen einen Angeklagten ausgeschlossen ist, wenn er im Ermittlungsverfahren in Bezug auf eine der Anklage zugrunde liegende Tat (im prozessualen Sinn; vgl Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 22; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502) eine Handlung gemäß § 43 Abs 2 StPO – entweder gegen den (nunmehr) Angeklagten oder einen an dieser Tat Beteiligten (§ 12 StGB), soweit das Verfahren gegen diesen nicht abgesondert geführt wurde – gesetzt hat.

S. 433 - 434, Judikatur

Zur Zuständigkeit der WKStA in Fällen des Zusammenhangs

1./ Gemäß § 26 Abs 1 StPO ist das Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn ein Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtigt wird (subjektive Konnexität) oder wenn mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung (iSd § 12 StGB) beteiligt sind (objektive Konnexität) oder der Begehung von strafbaren Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl dazu Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 4 mwN). In Fällen subjektiv-objektiver Konnexität begründet die Beteiligung mehrerer (§ 12 StGB) an einer strafbaren Handlung die Zuständigkeit der das Ermittlungsverfahren wegen dieser Tat führenden Staatsanwaltschaft für alle übrigen einem oder mehreren Beteiligten weiters zur Last liegenden Taten (Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 3).

2./ Für die WKStA gelten diese Grundsätze ohne Einschränkung (jedenfalls) für alle in § 20a Abs 1 StPO genannten, in ihre Eigenzuständigkeit fallenden Straftaten (sog „Katalogstraftaten“). Die genannte Staatsanwaltschaft ist daher stets zur Führung des Verfahrens gegen alle an der Begehung einer in § 20a Abs 1 StPO genannten Tat Beteiligten (iSd § 12 StGB), sohin in allen Fällen objektiver Konnexität, weiters wegen allen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden „Katalogstraftaten“ sowie im Falle der Begehung mehrerer solcher Straftaten durch einen (der) Beschuldigten und allfällig daran Beteiligten (subjektiv[-objektiv]e Konnexität) zuständig (vgl auch Gw 101/14g; Schroll, WK-StPO § 20a Rz 12; Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 20a Rz 40). Gleiches gilt, wenn die WKStA von ihrer in § 20b StPO normierten Befugnis Gebrauch macht.

3./ Hinsichtlich nicht in § 20a Abs 1 StPO genannter Straftaten ist (außer den Fällen eines Vorgehens nach § 20b StPO) im Verhältnis zur WKStA zunächst zu beachten, dass ein Zusammenhang (iSd § 26 Abs 1 StPO) dann nicht anzunehmen ist, wenn das Verfahren wegen der „Katalogstraftat“ im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ermittlungen oder ihr Gewicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist (§ 26 Abs 3 StPO; in diesem Sinne Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 17 f [mwN]; Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 20a Rz 43 [mit einem allerdings missverständlichen Beispiel] und 47; aA Schroll, WK-StPO § 20a Rz 12).

Durch diese Ausnahme von der sonst gemäß § 26 Abs 1 StPO anzunehmenden Konnexität wird sichergestellt, dass die in ihrem Aufgabenbereich auf die Verfolgung von (in aller Regel umfangreichen und komplexen) Straftaten nach § 20a Abs 1 StPO konzentrierte WKStA davor geschützt wird, nicht in ihre sachliche (Eigen-)Zuständigkeit fallende umfangreiche und komplexe oder (bei Straftaten iSd § 31 Abs 2 Z 1 StPO etwa zufolge häufig vorkommender Untersuchungshaft) intensiven Ressourceneinsatz fordernde Sachverhalte aufklären zu müssen und solcherart ihre Kapazitäten nicht vorrangig zur effizienten und kompetenten Verfolgung im Bereich der „großen Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen“ bündeln zu können (vgl ErläutRV [zum sKp 2010] 918 BlgNR 24. GP 9; Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 20a Rz 10 ff).

Wird beispielsweise zur Deckung von groß angelegten, von einer Vielzahl von Beteiligten begangenen Straftaten etwa nach dem SMG, dem FPG oder den §§ 127 ff StGB bzw zur Verschleierung einer Straftat nach § 75 StGB (zu den im Wege des § 28a StPO überprüfbaren Kriterien einer „untergeordneten Bedeutung“ wegen „Dauer und Umfang der Ermittlungen“ bzw dem „Gewicht der Straftat“ Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 19) durch einen der dieser Taten Beschuldigten oder einen Dritten eine in § 20a Abs 1 Z 5 StPO genannte strafbare Handlung begangen, ist die WKStA nach dieser Bestimmung zwar zur Führung des Verfahrens wegen der dort genannten Tat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs 3 StPO jedoch nicht auch zur Verfahrensführung hinsichtlich der übrigen (nicht in § 20a Abs 1 StPO genannten) Taten zuständig.

4./ Steht eine nicht in § 20a Abs 1 StPO genannte Tat mit einer dort angeführten (von demselben oder einem anderen Beschuldigten begangenen) „Katalogstraftat“ in einem engen sachlichen Zusammenhang, ist das Verfahren von der WKStA gemäß dem gegenüber § 26 Abs 2 StPO speziellen (Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 6/3) § 20a Abs 4 erster Satz iVm § 26 Abs 1 StPO gemeinsam zu führen. Da der insoweit eindeutige Wortlaut des § 20a Abs 4 erster Satz StPO auf einen Konnex mit in Abs 1 leg cit erwähnten Straftaten (nicht aber auf den einer solchen Straftat Beschuldigten) abstellt, ist eine gemeinsame Führung des Verfahrens durch die WKStA (insoweit entgegen Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 6/2) bei Vorliegen subjektiv(-objektiv)er Konnexität ohne einen solchen Zusammenhang nicht geboten. Der in § 20a Abs 4 erster Satz StPO enthaltene Verweis (auch) auf die §§ 25a und 27 StPO stellt dabei sicher, dass ausschließlich die im Konnex zur „Katalogstraftat“ stehenden Tatvorwürfe durch die WKStA zu behandeln sind (vgl auch Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 20a Rz 42 [zur insoweit allenfalls bestehenden Pflicht der Verfahrenstrennung durch die übrigen Staatsawaltschaften vor Befassung der WKStA]).

5./ In Fällen subjektiv(-objektiv)er Konnexität (von nicht [auch] in engem sachlichen Zusammenhang mit „Katalogstraftaten“ stehenden Taten) ist von der WKStA demgegenüber nach § 20a Abs 4 zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO mit Verfahrenstrennung und Abtretung an die danach zuständige Staatsanwaltschaft vorzugehen, soweit die WKStA nicht von ihrer Befugnis nach § 20b StPO Gebrauch macht. In diesem Sinne ist etwa das Verfahren wegen eines von einem einer Straftat nach § 20a Abs 1 StPO Beschuldigten verursachten Verkehrsunfalls (§§ 80 oder 88 StGB) von dem wegen der „Katalogstraftat“ von der WKStA zu führenden Verfahren zu trennen und von der (idR tatort-)zuständigen Staatsanwaltschaft zu führen (vgl dazu Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 20a Rz 43).

6./ Soweit in Fällen des engen sachlichen Zusammenhangs mit einer „Katalogstraftat“ (siehe oben 4./) das Verfahren wegen dieser beendet ist, steht der WKStA gemäß § 20a Abs 4 zweiter Satz (letzter Halbsatz) StPO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens – sohin insbesondere in Fällen, in denen die Verfolgung der nicht in § 20a Abs 1 StPO genannten Tat nicht (auch) bereits enderledigungsreif ist – die (zu 5./ dargestellte) Befugnis zu, mit Verfahrenstrennung und Abtretung an die danach zuständige Staatsanwaltschaft vorzugehen.

S. 435 - 437, Zur Erinnerung

Nimmervoll, Rainer

Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub

Dem Verurteilten steht ab der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt, ungeachtet des Zeitraumes, der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt verstrichen ist, eine Frist von einem Monat zur Verfügung (§ 3 Abs 2 1. Satz StVG).

Beantragt der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils einen Strafaufschub, so ist er ungeachtet dieses Antrages zugleich mit den übrigen Endverfügungen (vgl § 397 StPO) zum Strafantritt aufzufordern, überdies ist aber unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaufschub gehemmt werde (§ 7 Abs 3 StVG). In den (ablehnenden) Entscheidungen (über diesen Antrag bzw die vorläufige Hemmung) bzw in deren Begründungen ist sodann zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, dass die Strafe nunmehr im Sinn der bereits ergangenen Strafantrittsaufforderung bei sonstiger zwangsweiser Vorführung unverzüglich anzutreten ist. Einer nochmaligen Aufforderung zum Strafantritt unter neuerlicher Fristgewährung bedarf es diesfalls nicht; dies selbst dann nicht, wenn aus Anlass eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 3 StVG) abgelehnt worden ist.

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