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Journal für Strafrecht

Heft 5, Oktober 2022, Band 9

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 421 - 429, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Köpf, Julia

Ministerialentwurf zum HinweisgeberInnenschutzgesetz: Effizienter oder zahnloser Schutz für den Hinweisgeber?

Die EU-Richtlinie 2019/1937/EU war innerstaatlich bis spätestens 17.12.2021 umzusetzen. Österreich war mit der Umsetzung länger im Verzug. Mit 3.6.2022 begann schlussendlich die Begutachtungsfrist für den Entwurf des Bundesgesetzes über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz, kurz „HSchG“). Diese Frist endete mit 15.7.2022. Der vorliegende Beitrag beleuchtet den Schutz eines Hinweisgebers und geht auf das Missbrauchspotential von Hinweisgebersystemen ein.

S. 430 - 434, Aufsatz

Mitgutsch, Ingrid

Straflosigkeit durch tätige Reue nach Geldbörsendiebstahl?

Ein erster Blick auf die diversen Reuebestimmungen des StGB lässt vermuten, dass der Dieb einer sowohl mit Bargeld als auch mit Führerschein und Zahlungskarten bestückten Geldbörse relativ einfach durch Rückgabe des vollständigen und unversehrten Objekts Straffreiheit erlangen kann. Dass dies in praxi nicht ganz so einfach ist und der Teufel im Detail der genannten Bestimmungen steckt, zeigt der nachstehende Beitrag.

S. 435 - 441, Aufsatz

Germ, Jana

Mediale Äußerungen zur Hauptverhandlung als verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren

Strafverfahren erregen – abhängig von der Person des Angeklagten und der vorgeworfenen Tat – zum Teil großes öffentliches Interesse, das sich vor allem durch eine breite mediale Berichterstattung in Form von Twitter-Meldungen und Live-Tickern aus dem Gerichtssaal, Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder den Prozess begleitende Blog- und Zeitungsartikel widerspiegelt. Mediale Äußerungen zu laufenden Strafverfahren sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. So pönalisiert § 23 MedienG bestimmte präjudizierende Ausführungen als „Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren“. Dieser Beitrag soll die offenbar in Vergessenheit geratene Bestimmung untersuchen und beleuchten, wo die Grenze der Strafbarkeit verläuft.

S. 442 - 448, Aufsatz

Teichmann, Fabian

„Non-Conviction Based Confiscation of Assets“ im deutschsprachigen Raum als Mittel zur Korruptionsbekämpfung?

In der Literatur wurde wiederholt die „non-conviction based confiscation of assets“ als effektives Mittel zur Korruptionsbekämpfung angepriesen. Die Schweiz hat mit dem schwSRVG eine Grundlage für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen (PEPs), welche mutmaßlich deliktischer Herkunft sind, geschaffen. Die Einziehung der Vermögenswerte stützt sich dabei auf einen einfachen Verdacht. Insbesondere wird kein in- oder ausländisches Urteil verlangt, welches die angeblich deliktische Herkunft der Vermögenswerte (auch nur ansatzweise) suggeriert. Vielmehr kommt es unter dem Titel der Korruptionsbekämpfung zu einer faktischen Umkehr der Beweislast, welche einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen und einen Verstoß gegen Art 6 Abs 2 EMRK darstellt. Betroffene müssen beweisen, dass ihre Vermögenswerte nicht inkriminiert sind, um die Sperrung aufzuheben und die Einziehung sowie Rückerstattung zu verhindern. Die bis zu zehn Jahre dauernde Vermögenssperre dürfte sodann aufgrund der unverhältnismäßig langen Dauer auch gegen Art 6 Abs 1 EMRK verstoßen. Ein derartig schwerwiegender Eingriff in Grundrechte lässt sich allerdings auch unter der schweizerischen Bundesverfassung (schwBV) nur im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung rechtfertigen. Er erscheint sodann nur möglich, wenn die Maßnahme geeignet ist, auch tatsächlich zur Korruptionsbekämpfung beizutragen. Vorliegend wird aufgezeigt, wie Betroffene das schwSRVG umgehen können und weshalb das Gesetz faktisch ins Leere laufen dürfte, weshalb die damit verbundenen Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig und EMRKwidrig sein dürften. Die Gefahr, derartige Gesetze nach Österreich zu importieren, erscheint insbesondere im Kontext der aktuellen Diskussion über Strafmaßnahmen gegen Russland sehr groß zu sein.

S. 449 - 455, Europastrafrecht Aktuell

Zeder, Fritz

Neue Vorhaben der Union im materiellen Strafrecht, Teil 4: Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Im vierten und letzten Teil des Beitrags (die ersten drei: JSt 2022, 146, 253 und 367) soll der jüngste Richtlinienvorschlag vorgestellt werden, der (unter anderem) Mindeststandards für das materielle Strafrecht vorsieht. Anders als die bisher dargestellten Vorhaben, die vor allem in Kriminalisierungspflichten für bestimmte Kriminalitätsbereiche bestehen (Kapitel 1 bis 3: Umweltstrafrecht; Kapitel 4: Erweiterung der Liste der „eurocrimes“ um Hetze und Hasskriminalität; Kapitel 5: Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt; Kapitel 7: Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union), geht es hier um eine Sanktionsform, nämlich Einziehung und Abschöpfung, sowie die prozessualen Begleitbestimmungen (Sicherstellung usw). Darüber hinaus hat die Kommission in den Richtlinienvorschlag auch Regelungen des Polizeirechts aufgenommen, namentlich zu Vermögensabschöpfungsstellen. Schließlich soll der Vorschlag auch Grundlagen für die Ermittlung von Vermögen bringen, das restriktiven Maßnahmen unterliegt.

S. 456 - 465, Strafvollzug und Kriminologie

Auer, Cornelia

Unterschiede in der Legalbewährung von Strafgefangenen nach intra- bzw extramuraler Haft

Im Jahr 2010 wurde der elektronisch überwachte Hausarrest als neue Vollzugsform in Österreich etabliert. Seither besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine zeitliche Freiheitsstrafe auch außerhalb der Justizanstalt, also extramural, zu verbüßen. Eine Dissertationsstudie an der Universität Wien untersucht derzeit, inwiefern sich eine intra- bzw extramurale Anhaltung auf die spätere Legalbewährung von Strafgefangenen auswirkt. Erste Ergebnisse der Untersuchung werden hier vorgestellt.

S. 466 - 467, Tagungsbericht

Stiebellehner, Kathrin

Veranstaltungsbericht: Jugend verSucht

Der Verein JUNG – Verein für Jugendrecht & Jugendhilfen konnte nach einer coronabedingten Zwangspause im Juni 2022 seine Veranstaltungsreihe rund um Jugend & Kriminalität äußerst erfolgreich fortsetzen. Drei spannende Vorträge unter dem Titel „Jugend verSucht“ begeisterten das interdisziplinäre Publikum.

S. 468 - 469, Judikatur

Waffenbegriff des § 33 Abs 2 Z 6 StGB ; Strafrahmenänderung bei Verwendung einer Waffe

Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmungen zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.

Nichtbeachtung des die Strafuntergrenze zwingend erhöhenden § 39a Abs 1 Z 4 StGB begründet Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO.

S. 469 - 470, Judikatur

Sanktionsfindung beim Geschworenengericht ; Strafrahmenänderung bei Verwendung einer Waffe im Rückfall

Die Sanktionsfindung kommt dem (gesamten) Geschworenengericht zu. Hiervon ausgehend ist die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis, soweit sie nicht schon die Subsumtion bestimmt und demnach Gegenstand des Wahrspruchs ist, in den Entscheidungsgründen festzustellen.

Im Fall der Begehung eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (Strafsatz: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) unter Einsatz eines Küchenmessers im Rückfall (§ 39 StGB) reicht der Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Ist darüber hinaus gem § 31 StGB auf ein (Vor-)Urteil Bedacht zu nehmen, darf die Summe der Strafen jene Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen zulässig wäre (§ 31 Abs 1 letzter Satz StGB), was zu einer entsprechenden Begrenzung des Strafrahmens nach oben führt.

S. 470 - 472, Judikatur

Bestellung von Falschgeld auf der Internetplattform „wish“

Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, ist eine Rechtsfrage.

S. 472 - 474, Judikatur

Bindung an die Ansicht des OGH ; Verbot wiederholter Strafverfolgung

Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges im gesamten Schuldspruch, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer unterbliebenen Subsumtion) aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese hinsichtlich dieses angeklagten Sachverhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung iS von § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des OGH aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.

Es ist zwar richtig, dass auf einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch in einem Ergänzungsurteil bloß Bezug zu nehmen ist und ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleichen Schuldspruch rechtlich verfehlt wäre. Im Gegenstand zeigt sich die Ausdrucksweise der Tatrichter zwar als denkbar ungeschickt, das Urteil lässt aber dennoch insgesamt erkennen, dass der kritisierten Wiederholung in Tenor und Gründen nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zukommt, sondern eine lediglich deklarative Wiedergabe der früheren rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache darstellt.

S. 474 - 476, Judikatur

Anfangsverdacht ; Behördeninterne Informationsquellen

Die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die StA zur Einsichtnahme ist anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle iS des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO anzusehen.

S. 476 - 477, Judikatur

Erneuerungsantrag ; Verstoß gegen das Willkürverbot

Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung eines dem OGH untergeordneten Strafgerichts. Der Antrag hat eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen und sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen.

Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht. Mit bloßer Beweiswürdigungskritik, eigenen Erwägungen zur Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen und der Behauptung, das Berufungsgericht hätte das in erster Instanz Vorgekommene ohne Beweiswiederholung nicht beurteilen dürfen, wird ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht zur Darstellung gebracht.

S. 478 - 481, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Suchtgifthandel, Verkauf, tatbestandliche Handlungseinheit, mehrere strafbare Handlungen, Gesamtmenge, Gewerbsmäßigkeit

Eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG kann auch durch mehrere (sukzessive) Tathandlungen erfüllt sein, sofern diese über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind. Eine tatbestandliche Handlungseinheit stellt eine (einzige) Tat im materiellen Sinn dar.

Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form des Überlassens von je für sich die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquanten kommt nur mehr dann in Betracht, wenn mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten (und damit auch mehrere Taten) vorliegen.

S. 481 - 483, Judikatur

Suchtgifthandel, Verkauf, Überlassen von Suchtgift, Zusammenrechnung, tatbestandliche Handlungseinheit, mehrere strafbare Handlungen, Gesamtmenge ; Strafrahmen bei altersübergreifender Delinquenz, junge Erwachsene

Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form des Überlassens je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt nur dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem Fall abgesehen kann die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) verwirklicht werden. Dies erfordert die Feststellung, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren.

Bei altersübergreifender Delinquenz ist § 19 Abs 1 JGG erst dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Erwachsene, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, seine zuvor begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch als Erwachsener die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet

S. 483 - 484, Judikatur

Suchtgifthandel, Verkauf, Überlassen, Zusammenrechnung tatbestandliche Handlungseinheit

Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG verwirklicht, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlässt. Mehrere für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zusammenzurechnen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst.

S. 485 - 486, Judikatur

Befangenheit

Weder die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen kann eine Befangenheit begründen, noch die Erstattung einer Strafanzeige strafbaren Verhaltens ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände.

S. 485 - 485, Judikatur

Unterbrechung der Unterbringung

Gem § 166 Z 2 1. Satz StVG darf eine Unterbrechung der Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Es wird nicht verlangt, dass die Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

S. 486 - 487, Judikatur

Verkehr mit der Außenwelt – Verlängerung der Besuchsdauer

Ein subjektiv-öffentliches Recht auf spontane Verlängerung der Besuchsdauer ergibt sich aus § 93 Abs 1 StVG nicht.

S. 487 - 488, Judikatur

Ordnungsstrafverfahren

Die Pflicht, sich zu benehmen wie es der Anstand verlangt, besteht generell, also nicht nur gegenüber Strafvollzugsbediensteten. Ungebührliches Benehmen ist objektiv zu beurteilen, und die Außenwahrnehmung muss von der subjektiven Tatseite umfasst sein. (1)

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2)

S. 488 - 488, Judikatur

Entzug von Vergünstigungen

Ein nachträglicher Wegfall von Voraussetzungen ist nicht unbedingt der inhaftierten Person anzulasten.

S. 490 - 490, Judikatur

Zum Vorsatz bei § 310 StGB

S. 492 - 493, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Graz in der Rechtshilfesache gegen M.S. (Staatsanwaltschaft Graz), C-16/22

Sind Art 1 Abs 1 Satz 1 und Art 2 lit c Z i der Richtlinie 2014/41/EU so auszulegen, dass als „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen auch ein deutsches Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung anzusehen ist, das nach den nationalen Vorschriften ermächtigt ist, in Bezug auf bestimmte Straftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen?

S. 493 - 495, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Bukarest (Rumänien) im Strafverfahren gegen A.R., C-179/22

1. Ist Art 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI dahin auszulegen, dass das Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn es beabsichtigt, für die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI anzuwenden, verpflichtet ist, das Urteil und die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI ausgestellte Bescheinigung anzufordern und die Zustimmung des Urteilsstaats nach Art 4 Abs 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI einzuholen?

2. Ist Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit Art 25 und 4 Abs 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI dahin auszulegen, dass die Ablehnung der Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls und die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils ohne tatsächliche Vollstreckung durch Inhaftierung der verurteilten Person infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats und ohne Einholung der Zustimmung des Urteilsstaats im Anerkennungsverfahren zum Verlust des Rechts des Urteilsstaats auf Vollstreckung der Strafe nach Art 22 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI führen?

3. Ist Art 8 Abs 1 lit c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird und auf dessen Grundlage ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird, dessen Vollstreckung nach Art 4 Z 6 abgelehnt wird, seine Vollstreckbarkeit verliert, wenn es zwar anerkannt wird, aber infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht tatsächlich durch Inhaftierung der verurteilten Person vollstreckt wird, und im Anerkennungsverfahren nicht die Zustimmung des Urteilsstaats eingeholt wird?

4. Ist Art 4 Z 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird und mit dem das die Verurteilung aussprechende Urteil nach Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zwar anerkannt wird, aber infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats (Mitgliedstaat der Europäischen Union) nicht tatsächlich durch Inhaftierung der verurteilten Person vollstreckt wird, und ohne dass im Anerkennungsverfahren die Zustimmung des Urteilsstaats eingeholt wird, eine Verurteilung „wegen derselben Handlung durch einen Drittstaat“ darstellt?

Falls die vierte Frage bejaht wird:

5. Ist Art 4 Z 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls abgelehnt und das die Verurteilung aussprechende Urteil nach Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI anerkannt wird, wobei die Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats ausgesetzt wird, ein Urteil darstellt, das „gerade vollstreckt wird“, wenn die Überwachung der verurteilten Person noch nicht begonnen hat?

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