Zusammenführen der Regelungen für junge Erwachsene im JGG und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für verschiedene Sozialnetzkonferenzen sind die wichtigsten Stichworte der vorgeschlagenen Reform im Bereich des JGG. Für bestimmte Sexualdelikte soll ein eigenes Gesetz mit tilgungsrechtlichen Sonderbestimmungen erlassen werden. Mit 1.1.2016 tritt das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, in Kraft. Damit wird die grobe Fahrlässigkeit in das FinStrG bei den §§ 34 und 36 FinStrG strafbarkeitseinschränkend eingeführt, der Abgabenbetrug um eine weitere Tatmodalität erweitert und das Organ „Rechtschutzbeauftragter“ eingerichtet.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 517 - 518, Aktuelle Gesetzesvorhaben
JGG-Novelle 2015, Tilgung von Verurteilungen aufgrund bestimmter Sexualdelikte, Änderungen im FinStrG
In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Zeugen trotz erfolgter Ladung ihrer Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 153 Abs 2 StPO), nicht nachkommen (wollen), ihre Aussage aber – trotz der als Surrogat offenstehenden Möglichkeit der Verlesung dieser Angaben (§ 252 Abs 1 Z 1 bzw 4 StPO) – für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, bspw weil es zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf dessen persönlichen Eindruck ankommt oder aber sonstige Kontrollbeweise fehlen. Dasselbe Problem stellt sich analog in Fällen, in denen ein Zeuge ohne gesetzlich anerkannten Grund seine Aussage verweigert (§ 154 Abs 2 StPO). Der Beitrag zeigt eine Möglichkeit auf, solcherart „renitente“ Zeugen zwangsweise zur Einhaltung der ihnen obliegenden Pflicht(en) zu veranlassen.
In Furcht / Deutschland sieht sich der EGMR erneut mit einer staatlichen Tatprovokation und dadurch mit der umstrittenen Frage konfrontiert, welche Kompensation an diese Konventionsverletzung anschließen muss. Während der OGH bislang an einem Strafmilderungsgrund festhält, spricht sich der EGMR nun eindeutig gegen diesen Lösungsweg aus. Aus diesem Anlass soll der vorliegende Beitrag die Konsequenzen einer unzulässigen Tatprovokation darlegen.
S. 532 - 536, Aufsatz
Geldwäscheermittlungen im Spannungsfeld zum „Anfangsverdacht“ nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014
Mit dem am 1.1.2015 in Kraft getretenen Strafrechtsprozessrechtsänderungsgesetz (StPÄG) 2014 wurde in der Strafprozessordnung (StPO) der Begriff des „Anfangsverdachts“ geschaffen. Diese Änderung wirft im Zusammenhang mit Geldwäscheermittlungen einige praktische Fragen auf.
S. 537 - 546, Aufsatz
Therapie ohne Grenzen: Zur Rolle der Psychiatrie bei der Entwicklung des Maßnahmenvollzugs in Österreich
Die Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug für geistig abnorme Rechtsbrecher wurden in den Verhandlungen der Strafrechtskommission 1955 unter heftigen Auseinandersetzungen formuliert und 1975 Gesetz. Im Beitrag werden unter Einbeziehung der bereits in der Monarchie erfolgten und in der Ersten Republik fortgeführten Reformdiskussionen die Dominanz des psychiatrischen Diskurses dargestellt und die Gründe dafür untersucht.
Der vorliegende Artikel beschreibt Entwicklungen der Grundrechtsjudikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Speziell wird auf die Argumentation einer staatlichen Schutzpflicht eingegangen. Organisationale Tendenzen im österreichischen Strafvollzug werden an Hand der Rechtsprechung des EGMR kritisch beleuchtet. Eine Rückentwicklung prozessualer Rechtsdurchsetzungsmechanismen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wird vor diesem Hintergrund analysiert.
S. 552 - 556, Aufsatz
Sozialnetz-Konferenz bei jugendlichen Straftätern – Wege aus der Kriminalität
Vom BMJ wurde 2012 bis 2013 im Rahmen der Bewährungshilfe ein Pilotprojekt in Auftrag gegeben, das verschiedene Arten von Sozialnetz-Konferenzen zum Gegenstand hat. Der Beitrag beschreibt zunächst die vier verschiedenen Arten der Konferenzen (Entlassungskonferenz, Sorgekonferenz, Wiedergutmachungskonferenz und U-Haft-Konferenz) und schildert sodann anhand von vier konkreten Fallbeispielen deren jeweilige praktische Umsetzung.
S. 557 - 558, Aufsatz
Gesundheit der Organisation Straf-/Maßnahmenvollzug − einige grundsätzliche Überlegungen
Es ist weitgehend anerkannt, dass Organisationen die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern oder auch schädigen können. Für die Auseinandersetzung mit Organisationen erscheint es zusätzlich fruchtbar, sich mit deren Gesundheit auseinanderzusetzen.
S. 559 - 561, Aufsatz
Straf- / Maßnahmenvollzug und Gesundheit – Bericht über die 4. Universitären Strafvollzugstage
Von 15.–16. September 2015 fanden an der Johannes Kepler-Universität Linz die vierten universitären Strafvollzugstage statt, die diesmal unter dem Titel „Straf- / Maßnahmenvollzug und Gesundheit“ standen. Im folgenden Kurzbericht sollen die behandelten Themenbereiche und die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst werden.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Änderungen des Finanzstrafgesetzes durch das Steuerreformgesetz 2015/2016. Hauptgesichtspunkte dieser Novelle sind der Wegfall der Strafbarkeit für bloß leicht fahrlässig begangene Verkürzungsdelikte, die finanzstrafrechtliche Absicherung von bestimmten Manipulationen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Registrierkassen, die Umsetzung des Barzahlungsverbots in der Bauwirtschaft, die Auswirkungen des Kontoregisters und der Kontoeinschau auf das Finanzstrafrecht sowie die Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden in Ermittlungsverfahren/Untersuchungsverfahren.
S. 565 - 565, Aufsatz
Neuregelung der Gewerbsmäßigkeit idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (StRÄG) auf einem Blick
S. 566 - 572, Aufsatz
Menschenrechtswidrige Haftbedingungen als Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls?
Ein deutsches Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einem Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten dazu berechtigen (oder sogar verpflichten), die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls abzulehnen oder zumindest von Bedingungen, namentlich der Zusicherung bestimmter Haftbedingungen, abhängig zu machen. Der Beitrag beleuchtet die Implikationen dieser Frage, insb vor dem Hintergrund von „Pilotentscheidungen“ des EGMR. Daneben wird ein aktueller Beschluss des EuGH erläutert, der die Anforderungen an die beiderseitige Strafbarkeit klarstellt.
Eine Funkzellenauswertung, also eine Auskunft über Nachrichtenübermittlung gem § 135 Abs 2 StPO, die an der Standortkennung anknüpft, ist nicht von vornherein unzulässig. Trotz Aufhebung sämtlicher auf „Vorratsdaten“ bezogener Bestimmungen in TKG, SPG und StPO durch den VfGH ist die Einholung einer umfassenden Auskunft über Teilnehmer-, SIM-Karten- und Endgeräte-Nummer aller Aktiv- und Passiv-Gespräche innerhalb einer Funkzelle weiterhin möglich.
Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. Dies gilt auch für mehrere – an verschiedenen Orten gesetzte – Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs.
S. 582 - 585, Judikatur
Feststellung einer Notwehrsituation Voraussetzungen diversionellen Vorgehens
Ein Urteil ist dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für eine positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat.
Die schriftliche Ausfertigung eines Urteils knapp vier Monate nach seiner Verkündung entgegen der Bestimmung des § 270 Abs 1 StPO ist ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn weder quantitative noch qualitative Schwierigkeiten des Aktes diese verzögerte Ausfertigung rechtfertigen. Nach § 34 Abs 2 StGB ist diesem Milderungsgrund durch eine quantifizierbare Minderung der Strafe Rechnung zu tragen.
Ein einschlägig getrübtes Vorleben des Angeklagten und die Art der Delinquenz erfordern fallbezogen spezial-, aber auch generalpräventiv den Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe und stehen damit der Gewährung auch nur teilweiser bedingter Strafnachsicht entgegen.
Dem besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB ist durch eine quantifizierbare Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen.
Das Anbieten ist gegenüber dem späteren Überlassen von Suchtgift nur dann subsidiär, wenn sich beide Vorgänge auf dieselben Suchtgiftquanten und denselben Empfänger beziehen. Im konkreten Fall bot der Angeklagte am 9.1.2014 einem verdeckten Ermittler 15 kg Cannabisharz an und überließ am 26.3.2014 12 kg Cannabisharz einem anderen.
Der gemeinsame Konsum des vom Angeklagten allein gekauften Heroins mit einem anderen stellt eine Überlassung dar.
S. 590 - 591, Judikatur
Gewerbsmäßigkeit; Suchtgifthandel; Beitragstäterschaft zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift
Gewerbsmäßige Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift setzt voraus, dass der Angeklagte beabsichtigt, gerade aus diesen wiederkehrenden Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu erzielen und nicht etwa aus einem späteren Verkauf des Suchtgifts.
In bestimmten Fällen kommt der elektronisch überwachte Hausarrest nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in Betracht. Dies betrifft etwa Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 156c Abs 1a StVG) und Fälle eines Ausspruchs nach § 266 Abs 1 StPO.
Ein Kalkül zu einem allfälligen Missbrauch der Vollzugsform (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG) ist erst zu stellen, wenn sämtliche gesetzliche Voraussetzungen im Sinne der § 156c Abs 1 Z 1 bis Z 3 StVG vorliegen.
Der auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes abzielende Antrag, die darüber ergehende Entscheidung der Vollzugsbehörde 1. Instanz sowie der nach dem Gesetz frühestmögliche Zeitpunkt der Vollzugsumstellung müssen in einem engen zeitlichen Verhältnis stehen, sohin eine gewisse Aktualität aufweisen. Die Möglichkeit eines Widerruf nach § 156c Abs 2 StVG ändert daran nichts, soll dieser doch vorrangig bei Wegfall der Voraussetzung während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und nicht bereits vor dessen Antritt zur Anwendung gelangen.
S. 593 - 593, Judikatur
Anforderungen an eine Missbrauchsprognose bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versagung des Ausgangs nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausgangs versuchen werde, sich der wieteren Anhaltung zu entziehen, gerechtfertigt. Demnach genügt insbesondere der bloße Hinweis auf einen Schubhaftbescheid nicht, mit Freiheitsgewährung verbundene Vollzugslockerungen zu untersagen, und bedarf es darüber hinausgehender, bereits im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Gründe, nach denen die „begründete Sorge“ besteht, dass sich der Strafgefangene dem weiteren Vollzug entziehen werde (VwGH, 19.2.2004, Zl. 2003/20/0502).
S. 595 - 595, Judikatur
Erst tadelnder Vorhalt einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht § 113 StGB
S. 596 - 596, Judikatur
§ 53 Abs 1 erster Satz StGB stellt auf eine „strafbare Handlung“ ab – auch auf „Finanzvergehen“
S. 597 - 597, Judikatur
Zum Verhältnis von Eingriffen in das Recht auf Zugangskontrolle zu § 148a StGB
S. 598 - 598, Judikatur
Vorbehalt der gesonderten (Sach-)Entscheidung über den Verfall nicht gesondert anfechtbar
S. 598 - 598, Judikatur
Pauschalkosten beim Fortführungsantrag – Entscheidung über die Einbringlichkeit
Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ist gemäß § 102 Abs 1 zweiter Satz StPO von der Staatsanwaltschaft zu begründen und schriftlich auszufertigen.
Das Gesetz sieht keineswegs vor, dass jede einzelne von der Staatsanwaltschaft angeordnete Zwangsmaßnahme auch einer gesonderten schriftlichen Ausfertigung bedarf, weshalb eine gemeinsame schriftliche Anordnung – wie etwa der Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 StPO und der (gerichtlich bewilligten) Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit b StPO – grundsätzlich in Betracht kommt. Eine solche gemeinsame schriftliche Anordnung zweier (oder mehrerer) Zwangsmaßnahmen entspricht aber nur insoweit dem Gesetz, als die schriftliche Ausfertigung alle in § 102 Abs 2 StPO aufgezählten Angaben, Tatsachenfeststellungen und Informationen bezogen auf sämtliche der davon umfassten Maßnahmen enthält, demnach – neben der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft und des Verfahrens, dem Namen des Beschuldigten (soweit er bekannt ist) und der Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, samt ihrer gesetzlichen Bezeichnung (Z 1 und Z 2) – insbesondere jene Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Z 3), sowie eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen (Z 4).
Ist für die Anwendung von Art 8 Abs 1 lit c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI unter der Wendung „ob ein Haftbefehl vorliegt“ ein nationaler – innerstaatlicher – Haftbefehl zu verstehen, der gemäß den Vorschriften des Strafverfahrensrechts des Ausstellungsmitgliedstaats erlassen wurde und daher nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist?
Falls die erste Frage bejaht wird: Kann das Nichtvorliegen eines nationalen – innerstaatlichen – Haftbefehls einen ungeschriebenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen?
Ist Art 1 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art 6 EUV niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?
Sind Art 5 und Art 6 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen, oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates?
Extremer Platzmangel in Gefängnissen stellt ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer erniedrigenden Strafe iS des Art 3 EMRK dar. Weitere Indizien sind die Länge der Haftstrafe, die Möglichkeit, Zeit im Freien zu verbringen, sowie der physische und psychische Zustand der Betroffenen. Zwei Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes müssen zur Verfügung stehen: ein Rechtsmittel, das unmittelbar zu einer Verbesserung der konventionswidrigen Haftbedingungen führen kann, sowie ein Rechtsmittel zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer unter konventionsverletzenden Umständen verbüßten Haft.
S. 605 - 607, Zur Erinnerung
Zum Widerruf eines Geständnisses bei Selbstbelastungsgefahr (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO)
Das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO wegen Gefahr der Selbstbelastung steht einem Zeugen nicht nur dann nicht zu, wenn er den gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend anerkennt, sondern auch dann nicht, wenn er in dem seinerzeit gegen ihn geführten Strafverfahren nur im (nunmehr:) Ermittlungsverfahren geständig war, in der Hauptverhandlung aber seine früheren geständigen Angaben zur Gänze oder teilweise widerruft, sofern das Gericht dieses frühere Geständnis seinem Schuldspruch zugrunde legte. Auch in diesem Fall kann der Zeuge im Umfang dieses Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage gegen sich kein weiteres Beweismittel mehr schaffen.