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Der elektronisch überwachte Hausarrest ist bei kumulativem Vorliegen der in § 156c Abs 1 StVG normierten Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt zu gewähren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
563 Wörter, Seiten 593-594

20,00 €

inkl MwSt

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Der auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes abzielende Antrag, die darüber ergehende Entscheidung der Vollzugsbehörde 1. Instanz sowie der nach dem Gesetz frühestmögliche Zeitpunkt der Vollzugsumstellung müssen in einem engen zeitlichen Verhältnis stehen, sohin eine gewisse Aktualität aufweisen. Die Möglichkeit eines Widerruf nach § 156c Abs 2 StVG ändert daran nichts, soll dieser doch vorrangig bei Wegfall der Voraussetzung während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und nicht bereits vor dessen Antritt zur Anwendung gelangen.

  • JST-Slg 2015/78
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 17.09.2015, 1 Bl 64/15p
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG

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