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Der elektronisch überwachte Hausarrest ist bei kumulativem Vorliegen der in § 156c Abs 1 StVG normierten Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt zu gewähren

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Der auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes abzielende Antrag, die darüber ergehende Entscheidung der Vollzugsbehörde 1. Instanz sowie der nach dem Gesetz frühestmögliche Zeitpunkt der Vollzugsumstellung müssen in einem engen zeitlichen Verhältnis stehen, sohin eine gewisse Aktualität aufweisen. Die Möglichkeit eines Widerruf nach § 156c Abs 2 StVG ändert daran nichts, soll dieser doch vorrangig bei Wegfall der Voraussetzung während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und nicht bereits vor dessen Antritt zur Anwendung gelangen.

  • JST-Slg 2015/78
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 17.09.2015, 1 Bl 64/15p
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG

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