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Ein Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO bedeutet, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in Betracht kommt

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In bestimmten Fällen kommt der elektronisch überwachte Hausarrest nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in Betracht. Dies betrifft etwa Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 156c Abs 1a StVG) und Fälle eines Ausspruchs nach § 266 Abs 1 StPO.

  • § 266 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • OLG Wien, 27.08.2015, 33 Bs 195/15s
  • LGSt Wien, 30.04.2015, 192 Bl 1/15i
  • JST-Slg 2015/75

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