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Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen – überlange Verfahrensdauer Widerruf der bedingten Strafnachsicht

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Die schriftliche Ausfertigung eines Urteils knapp vier Monate nach seiner Verkündung entgegen der Bestimmung des § 270 Abs 1 StPO ist ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn weder quantitative noch qualitative Schwierigkeiten des Aktes diese verzögerte Ausfertigung rechtfertigen. Nach § 34 Abs 2 StGB ist diesem Milderungsgrund durch eine quantifizierbare Minderung der Strafe Rechnung zu tragen.

Ein einschlägig getrübtes Vorleben des Angeklagten und die Art der Delinquenz erfordern fallbezogen spezial-, aber auch generalpräventiv den Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe und stehen damit der Gewährung auch nur teilweiser bedingter Strafnachsicht entgegen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Innsbruck, 05.05.2015, 11 Bs 111/15h
  • JST-Slg 2015/70
  • § 34 Abs 2 StPO
  • § 494a Abs 1 Z 4 StPO

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