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Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen – überlange Verfahrensdauer

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Dem besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB ist durch eine quantifizierbare Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/71
  • OLG Innsbruck, 02.12.2014, 11 Bs 336/14w
  • § 34 Abs 2 StPO

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