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Oberlaber, Johannes

Zulässigkeit einer Funkzellenauswertung

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Eine Funkzellenauswertung, also eine Auskunft über Nachrichtenübermittlung gem § 135 Abs 2 StPO, die an der Standortkennung anknüpft, ist nicht von vornherein unzulässig. Trotz Aufhebung sämtlicher auf „Vorratsdaten“ bezogener Bestimmungen in TKG, SPG und StPO durch den VfGH ist die Einholung einer umfassenden Auskunft über Teilnehmer-, SIM-Karten- und Endgeräte-Nummer aller Aktiv- und Passiv-Gespräche innerhalb einer Funkzelle weiterhin möglich.

  • Oberlaber, Johannes
  • JST-Slg 2015/67
  • § 135 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 138 StPO
  • OGH, 05.03.2015, 12 Os 93/14i12 Os 94/14m, ZWF 2015, 124; RIS-Justiz RS0129979 und RS0129980

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