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Örtliche Zuständigkeit beim mehrstufigen Betrugsgeschehen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
794 Wörter, Seiten 581-582

20,00 €

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Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. Dies gilt auch für mehrere – an verschiedenen Orten gesetzte – Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs.

  • § 36 StPO
  • OGH, 17.06.2015, 15 Ns 44/15m
  • § 215 Abs 4 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 147 StGB
  • § 37 StPO
  • JST-Slg 2015/68
  • § 31 StPO
  • § 148 StGB
  • § 146 StGB

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