Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ist gemäß § 102 Abs 1 zweiter Satz StPO von der Staatsanwaltschaft zu begründen und schriftlich auszufertigen.
Das Gesetz sieht keineswegs vor, dass jede einzelne von der Staatsanwaltschaft angeordnete Zwangsmaßnahme auch einer gesonderten schriftlichen Ausfertigung bedarf, weshalb eine gemeinsame schriftliche Anordnung – wie etwa der Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 StPO und der (gerichtlich bewilligten) Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit b StPO – grundsätzlich in Betracht kommt. Eine solche gemeinsame schriftliche Anordnung zweier (oder mehrerer) Zwangsmaßnahmen entspricht aber nur insoweit dem Gesetz, als die schriftliche Ausfertigung alle in § 102 Abs 2 StPO aufgezählten Angaben, Tatsachenfeststellungen und Informationen bezogen auf sämtliche der davon umfassten Maßnahmen enthält, demnach – neben der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft und des Verfahrens, dem Namen des Beschuldigten (soweit er bekannt ist) und der Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, samt ihrer gesetzlichen Bezeichnung (Z 1 und Z 2) – insbesondere jene Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Z 3), sowie eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen (Z 4).