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Konventionswidrige Haftbedingungen in ungarischen Gefängnissen

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Extremer Platzmangel in Gefängnissen stellt ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer erniedrigenden Strafe iS des Art 3 EMRK dar. Weitere Indizien sind die Länge der Haftstrafe, die Möglichkeit, Zeit im Freien zu verbringen, sowie der physische und psychische Zustand der Betroffenen. Zwei Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes müssen zur Verfügung stehen: ein Rechtsmittel, das unmittelbar zu einer Verbesserung der konventionswidrigen Haftbedingungen führen kann, sowie ein Rechtsmittel zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer unter konventionsverletzenden Umständen verbüßten Haft.

  • Art 13 EMRK
  • Art 3 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Art 46 EMRK
  • JST-Slg 2015/6
  • EGMR, 10.03.2015, Nr 14097/12 ua, Varga ua ./. Ungarn

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