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Anforderungen an eine Missbrauchsprognose bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes

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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versagung des Ausgangs nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausgangs versuchen werde, sich der wieteren Anhaltung zu entziehen, gerechtfertigt. Demnach genügt insbesondere der bloße Hinweis auf einen Schubhaftbescheid nicht, mit Freiheitsgewährung verbundene Vollzugslockerungen zu untersagen, und bedarf es darüber hinausgehender, bereits im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Gründe, nach denen die „begründete Sorge“ besteht, dass sich der Strafgefangene dem weiteren Vollzug entziehen werde (VwGH, 19.2.2004, Zl. 2003/20/0502).

  • § 99 StVG
  • § 99a StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 147 StVG
  • JST-Slg 2015/77
  • LG Innsbruck, 27.08.2015, 22 Bl 69/15k

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