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Journal für Strafrecht

Heft 4, August 2023, Band 10

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 265 - 267, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Verbotsgesetz-Novelle 2023 – der Ministerialentwurf

Die Novelle zum Verbotsgesetz gestaltet zum einen die §§ 3g und 3h VerbotsG durchaus erheblich um und führt dabei auch zu einer Strafverschärfung, zum anderen wird die inländische Gerichtsbarkeit für die §§ 3a und 3b sowie 3g und 3h VerbotsG eigens geregelt. Neu sind auch eine Regelung des Amtsverlusts im VerbotsG sowie eine Einziehungsbestimmung. Damit werden Vorhaben des Regierungsprogramms umgesetzt. Geplant ist ein Inkrafttreten am 1.12.2023.

S. 268 - 269, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Terroristische Straftaten – die Änderung des § 278c StGB

Mit 1.5.2023 ist die Änderung des § 278c StGB in Kraft getreten. Mit dieser Reform wurde der Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung des Art 3 Abs 1 lit j der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung begegnet. Dieses Vorhaben war politisch unumstritten, auch hielten sich die Stellungnahmen zum ME in Grenzen. So wurde das vom ME projektierte Ziel des Inkrafttretens mit 1.4.2023 nur um einen Monat verfehlt.

S. 270 - 272, Aufsatz

Einsle, Carla

Zweite strafrechtliche und kriminologische Assistent:innentagung – Tagungsbericht

Vom 13.–14.4.2023 versammelten sich Assistent:innen verschiedener österreichischer Universitäten aus dem Bereich Strafrecht und Kriminologie zur Tagung, die unter dem Titel „Strafgesetzgebung auf neuen (Irr-)Wegen?“ im Dachgeschoss des Juridicums in Wien stattfand.

S. 273 - 280, Aufsatz

Germ, Jana

Die Strafbarkeit der Kandidatenbestechung – neue Wege im Korruptionsstrafrecht?

Mit dem KorrStRÄG 2023, das am 1. September in Kraft tritt, wird künftig auch die Bestechung und Bestechlichkeit von Kandidat:innen für ein Amt strafbar. Der vorliegende Beitrag behandelt neben der Gesetzesreform auch die Frage, wie verschiedene Formen dieser „Vorab-Korruption“ de lege lata zu beurteilen sind. Dabei soll der Blick auch auf einschlägige Rechtsprechung des BGH zu den deutschen Korruptionsdelikten gerichtet werden.

S. 281 - 291, Aufsatz

Büger, Benedikt

Neuer Straftatbestand: Mandatskauf gemäß § 265a StGB

Der Beitrag beschäftigt sich mit der neuen Bestimmung des § 265a StGB, welche unter dem Titel Mandatskauf die Zuwendung eines Entgelts an Parteiverantwortliche zum Zweck, einer Person ein Mandat im Nationalrat, Landtag oder dem Europäischen Parlament zu verschaffen, pönalisiert. Behandelt werden sowohl die Struktur der Bestimmung als auch ihre wesentlichen Begriffe, nicht zuletzt unter dem Aspekt des Gebots hinreichender Bestimmtheit, und es wird der Frage der Notwendigkeit einer derartigen neuen Bestimmung nachgegangen.

S. 292 - 296, Aufsatz

Reiter, Christoph

Zivilrecht versus Strafrecht im UWG

Dieser Artikel soll die Ursachen für die mangelnde praktische Bedeutung von § 4 UWG „Handlungen unlauteren Wettbewerbs“, § 10 UWG, „Bestechung von Bediensteten und Beauftragten“, § 11 UWG, „Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ und § 12 UWG, „Missbrauch anvertrauter Vorlagen“ aufzeigen und erläutern, inwieweit die Gesetzgebung hier Einfluss nimmt.

S. 297 - 302, Aufsatz

Kaiser, Nina

Die bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB – ein Irrgarten kriminalpolitischer Zweckmäßigkeit?

Die gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB ist ein Spiegelbild des „folgenorientierten“ Strafzumessungssystems und somit kriminalpolitischer Positionierungen zum Strafzweck. Dieser Beitrag stellt Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der normativen Rahmenbedingungen und der gegenwärtigen Sanktionierungspraxis an, die dazu aufgefordert ist bei der Auswahl geeigneter Interventionen kriminalpräventive Aspekte zu berücksichtigen.

S. 303 - 311, Aufsatz

Schmollmüller, Lisa

Rechtstatsächliche Erkenntnisse als Basis für die Weiterentwicklung des Strafrechts

Irrwege des Gesetzgebers sollten möglichst verhindert werden. Das gilt im Besonderen für Strafgesetzgebung, da dieses Rechtsgebiet regelmäßig mit erheblichen Freiheitseingriffen verbunden ist. Ein Mittel, um derartige Irrwege zu vermeiden und aufzudecken, bildet eine Evidenzbasierung im Gesetzgebungsprozess: Neue Gesetze sind idealerweise auf Grundlage empirischer Evidenzen zu erlassen und bestehende Gesetze entsprechend zu evaluieren. Im Zuge einer aktuellen Studie zur Praxis der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe wurde die Wirkung des StRÄG 2008 („Haftentlastungspaket“) evaluiert. Die Ergebnisse belegen nicht nur die Wirksamkeit dieser Gesetzesreform, sondern zeigen auch einen Handlungsbedarf auf.

S. 312 - 318, Aufsatz

Bauer-​Raschhofer, Raphaela

Der Einfluss der Grundrechte auf die Gesetzgebung im Strafprozessrecht

Das Strafrecht steht in untrennbaren Zusammenhang mit dem Verfassungsrecht. Denn bei der Aufklärung von Straftaten wird idR zwangsläufig in die Grundrechte Einzelner eingegriffen. Wie intensiv Ermittlungsmaßnahmen in diese Rechte eingreifen dürfen, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Interesse der Allgemeinheit auf die Aufklärung von Straftaten auf der einen Seite und den individuellen Interessen der davon betroffenen Person auf der anderen Seite. Nicht immer gelingt dem Strafgesetzgeber jedoch die Normierung verhältnismäßiger und daher grundrechtskonformer Ermittlungsmaßnahmen.

S. 319 - 327, Aufsatz

Capelare, Jennifer

Harmonisierung ohne Grenzen? Die (neuen) Wege des europäischen Strafgesetzgebers

Das Strafrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet Ausdruck nationaler Souveränität. Das zeigt sich insbesondere an der höchst unterschiedlichen Ausgestaltung der Strafrechtsordnungen der Staaten Europas. Dennoch wurde immer wieder der Gedanke aufgeworfen, das Strafrecht auf europäischer Ebene weiterzuentwickeln. Auch wenn wir derzeit von einem „Europäischen Strafrecht“ noch weit entfernt sind, so ging nichtsdestotrotz eine mit der Europäisierung einhergehende, kontinuierliche Harmonisierung des materielles Strafrechts vonstatten. Während (nicht nur) das Schrifttum diese Entwicklung (weiterhin) kritisch sieht, ist die Europäische Kommission darum bemüht, ihre Kompetenzen im Bereich des materiellen Strafrechts stetig weiter auszubauen. Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die aktuelle materiell-strafrechtliche Kompetenzlage der Europäischen Union und untersucht anschließend, ob die von mancher Seite mit dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon befürchtete „uferlose Harmonisierung“ tatsächlich stattgefunden hat, ehe er sich der Frage widmet, ob die materiell-strafrechtlichen Kompetenzen der Europäischen Kommission durch den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen faktisch erweitert werden können.

S. 328 - 333, Aufsatz

Staffler, Lukas

Morgendämmerung der EU-Cybersicherheit-Compliance

Im Windschatten großer EU-Digitalwirtschaftsgesetze (AI Act, DMA, DSA) gewinnt das Thema Cyber sicherheit im europäischen Wirtschaftsraum für den EU-Gesetzgeber an Bedeutung. So wurden in jüngerer Zeit mehrere EU-Gesetzesprojekte beschlossen bzw Entwürfe aufgegleist. Der Beitrag gibt eine Einschätzung zur langfristigen Bedeutung dieser legislativen Entwicklung im Hinblick auf das Unternehmensstrafrecht.

S. 334 - 336, Finanzstrafrecht Aktuell

Huber, Christian

Änderungen im Bereich des Finanzstrafrechts durch das Abgabenänderungsgesetz 2023

Die aktuell hohe Inflation macht auch vor dem Finanzstrafgesetz nicht Halt, da insbesondere die Grenzen für die gerichtliche Zuständigkeit bei einem Finanzstrafverfahren gem § 53 Abs 1 FinStrG – neben dem Erfordernis des Vorliegens eines mit Vorsatz begangenen Finanzvergehens – auch die Überschreitung einer betragsmäßig festgelegten Grenze zur Voraussetzung hat. Im Rahmen dieser Novellierung wird diese Zuständigkeitsgrenze von 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht. Wie bisher beträgt gem § 53 Abs 2 FinStrG bei Vorliegen der dort angeführten vorsätzlich begangenen Zollstraftaten die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze wiederum die Hälfte des in § 53 Abs 1 FinStrG genannten Betrages und erhöht sich demnach von 50.000 Euro auf 75.000 Euro. Im Zuge dieser Novellierung werden auch Änderungen bei den Verjährungsbestimmungen sowie die Einarbeitung von Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR aus Straßburg vorgenommen.

S. 337 - 338, Tagungsbericht

Feldmann, Jan

Neues aus der Gesellschaft

Die „Österreichische Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie“ (ÖGSK) hat am 27.4.2023 zu einem Vortrag von Univ.-Ass. Dr. Lisa Rösler zum Thema „Diversion im Suchtmittelrecht – Implikationen aus der Praxis“ ins Dachgeschoß des Juridicums (Universität Wien) geladen.

S. 339 - 341, Judikatur

Mord, Unterlassen, unmittelbare Mittäterschaft, Vergewaltigung, Mangel des Wahrspruchs

Ein Mangel des Wahrspruchs iS des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist.

S. 341 - 343, Judikatur

Terroristische Vereinigung, terroristische Straftaten

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung aus dem angesprochenen Nichtigkeitsgrund entzogen.

S. 343 - 345, Judikatur

Herausbrechen eines Bankomaten aus seiner Verankerung mittels Spanngurts und Radladers

§ 129 Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass sich ein diebischer Angriff auf eine Sache bezieht, die sich in einem verschlossenen „Behältnis“ befindet, welches vor der Sachwegnahme aufgebrochen oder mit einem der in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel geöffnet wird.

S. 345 - 346, Judikatur

Fehlen von Indizien für die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung

Bei Fehlen von Indizien für die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung ist eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nicht zu stellen.

S. 346 - 347, Judikatur

Gefährliche Drohung und versuchte Schutzgelderpressung per WhatsApp

Ob die Bedrohte die inkriminierte Äußerung tatsächlich ernst genommen hat, ist für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht entscheidend.

Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gem § 270 Abs 2 Z 5 StPO müssen sich die Tatrichter nicht mit sämtlichen Details einer als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen.

S. 347 - 349, Judikatur

Überlange Verfahrensdauer von 22 Jahren; Erneuerungsantrag

Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 EMRK sinngemäß.

Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet daher nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle.

Ein in der unangemessenen Verfahrensdauer liegender, tatsächlich eingetretener Nachteil eines Angeklagten im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens lässt sich alleine durch eine rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ausgleichen, wogegen eine Neudurchführung des Strafverfahrens (ieS) die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK geradezu konterkarieren würde.

Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, können mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden.

S. 350 - 351, Judikatur

Suchtgifthandel, Überlassen, Suchtgift, Reinheitsgehalt, Wirkstoffmenge, Wahlfeststellungen, Begründungsmangel

Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen erfordern Feststellungen zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge des Suchtgifts im Zeitpunkt der Tatbegehung (bei § 28a Abs 1 5. Fall SMG somit zum Zeitpunkt des Überlassens). Die Beschaffenheit im Zeitpunkt der späteren Konsumation ist nicht maßgeblich.

Wahldeutige Feststellungen zur Wirkstoffmenge verschiedener Suchtgifte reichen aus, wenn sie zur gleichen rechtlichen Subsumtion führen.

S. 352 - 352, Judikatur

Elektronisch überwachter Hausarrest; Entscheidungsform

Die Entscheidungspflicht der Gerichte setzt den Bestand eines Bescheids im Sinne des § 58 AVG nicht voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine (der Vollzugsbehörde 1. Instanz zurechenbare) Entscheidung im Sinne des § 22 Abs 3 StVG vorliegt.

S. 353 - 354, Judikatur

Wertung einer Beschwerde als Aufsichts- oder Administrativbeschwerde (1)Entscheidungsformen der Vollzugsbehörde 1. Instanz (2)

Die Rechtsansicht, wonach Erledigungen nach § 122 StVG keinem Rechtszug unterliegen und daher dagegen erhobene Beschwerden zurückzuweisen sind, setzt voraus, dass das in Rede stehende Anliegen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde gewertet wurde. Für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde ist deren tatsächlicher Inhalt (und nicht etwa die Rechtsansicht des Anstaltsleiters) entscheidend und eine Frage der Auslegung im Einzelfall. (1)

Einer Entscheidung kommt Bescheidqualität zu, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass das ein subjektiv-öffentliches Recht betreffende Vorbringen als unberechtigt angesehen wird. Überhaupt weist die Bezugnahme in der Erledigung auf einen Antrag der Partei auf einen Bescheidwillen hin. Daran vermag auch ein Verweis des Anstaltsleiters, wonach es keinen Anlass für weitere aufsichtsbehördliche Veranlassungen gebe sowie dass keine Entscheidung gem § 121 Abs 1 StVG vorliege, nichts zu ändern. (2)

S. 354 - 354, Judikatur

Verwendung der Rücklage

Bei Prüfung der Voraussetzungen zur Leistung von Geldbeträgen aus dem Titel der Rücklage ist der zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt auf dem Rücklagenkonto tatsächlich erliegende Geldbetrag zugrunde zu legen.

S. 354 - 355, Judikatur

Akteneinsicht

S. 360 - 364, Judikatur

Sekundäre Viktimisierung einer Minderjährigen durch unzureichenden Schutz vor den mutmaßlichen Tätern im Ermittlungs- und Strafverfahren

Der mangelhafte Schutz der persönlichen Integrität eines minderjährigen Opfers sexueller Gewalt, das sich in einer Situation akuter Verletzlichkeit befindet, führt zu einer sekundären Viktimisierung des Opfers im Verfahren und verstößt gegen Art 3 EMRK. Die Strafverfolgungsbehörden können durch wiederholte Befragungen zum sexuellen Missbrauch durch Ermittler des anderen Geschlechts, durch Befragungen am Ort des angeblichen Missbrauchs, durch mehrmaligen direkten Kontakt des Opfers mit den mutmaßlichen Tätern sowie durch Befragungen des Opfers durch Ermittler und Gericht entgegen psychologischer Gutachten, eine Retraumatisierung des Opfers auslösen.

S. 364 - 365, Judikatur

Rechtsprechungsübersicht EGMR – Kurzinfo

Die Bf wurde wegen des Vorwurfs der Verkehrsbeeinträchtigung auf die Polizeistation mitgenommen und dort eine Stunde lang zwecks Abgleichs mit dem nationalen Justizinformationssystem festgehalten. Zudem wurde über sie eine Verwaltungsstrafe iHv umgerechnet 26 EUR verhängt. Der EGMR stellte fest, dass die Bf sich widerstandslos vor Ort ausgewiesen hatte und dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe und der Abgleich mit dem Justizinformationssystem in der Regel vor Ort vorgenommen werden kann. Die Regierung konnte außerdem nicht darlegen, inwiefern die nationalen Behörden versucht hatten, die Verkehrsbeeinträchtigung auf anderem Wege zu unterbinden. Schließlich kam der EGMR zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verkehrsbeeinträchtigung nicht um eine Straftat handelte, auch keine sonstigen Strafverfahren eingeleitet worden waren und die Bf auch nicht im Begriff gewesen war, eine andere Straftat zu begehen. Er stellte daher eine Verletzung von Art 5 EMRK wegen des Festhaltens auf der Polizeistation fest.

Der Bf wurde 1981 wegen Mordes an fünf Personen im Zusammenhang mit einem Raubüberfall zu lebenslanger Haft verurteilt. Sowohl die nationalen Gerichte als auch die psychiatrischen Gutachter stellten später fest, dass eine Verlängerung der Inhaftierung des Bf im Gefängnis weder im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit noch im Hinblick auf seine Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft angemessen sei. Sie empfahlen daher, den Bf vor einer möglichen Entlassung in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung aufzunehmen. Die nationalen Gerichte lehnten daher andere Strafanpassungen wie begrenzte Haft oder elektronische Überwachung ab und betonten, dass die Aufnahme des Antragstellers in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung ein wesentlicher Schritt zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft sei. Allerdings sei die Aufnahme des Bf in eine solche Einrichtung „praktisch unmöglich aufgrund von Finanzierungsproblemen“, da die betreffenden Einrichtungen nur für Personen in Zwangsunterbringung staatliche Subventionen erhielten, aber nicht für verurteilte Personen wie den Bf. Der EGMR stellte fest, dass die Lage, in der sich der Bf seit mehreren Jahren aufgrund der praktischen Unmöglichkeit, einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung zu bekommen, obwohl seine Inhaftierung im Gefängnis von den nationalen Behörden nicht mehr als angemessen betrachtet wurde, dazu führte, dass er derzeit keine realistische Aussicht auf Entlassung hatte. Diese Situation führte zu einer de facto nicht reduzierbaren lebenslangen Haftstrafe und verstieß daher gegen Artikel 3 EMRK.

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