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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2018, Band 5

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 93 - 100, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Das Regierungsprogramm 2017-2022

Mit dem Regierungsprogramm 2017–2022 ist jenes Arbeitsprogramm ersichtlich, das die Ministerialentwürfe und Regierungsvorlagen der nächsten Jahre und damit diese Rubrik prägen wird. Das ist Grund genug, dieses Programm näher zu betrachten. Darin liegt auch eine Basis dafür, um ex post zu beurteilen, was tatsächlich umgesetzt wurde. Vorweg kann festgehalten werden, dass das Programm va im materiellen Recht keine neue Perspektiven enthält, im Prozessrecht ganz spannend sein könnte und im Vollzugsrecht ausreichend neutral formuliert ist, um die schlimmsten Ängste zu schüren wie auch ihr Gegenteil aufkommen zu lassen. Diesbezüglich sind dann eher die realpolitischen Hintergründe erklärend und wenig Positives erwarten lassend.

S. 101 - 104, Aufsatz

Schwaighofer, Klaus

Zum umschlossenen Raum gem § 129 Abs 1 Z 1 StGB - Bemerkungen zur Entscheidung des OLG Innsbruck 6 Bs 303/17p

Seit dem StRÄG 2015 verwirklicht die Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB ua derjenige, der einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat „in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum“ einbricht oder einsteigt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob durch die Änderung der Formulierung die geschützten Objekte erweitert wurden, insb ob eingezäunte oder ummauerte Flächen wie Baustellen, Hausgärten und Friedhöfe als umschlossene Räume iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen sind.

S. 105 - 112, Aufsatz

Grafl, Christian

Die Entwicklung der Fremdenkriminalität in Österreich

Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 22. Deutschen Präventionstag in Hannover am 19.6.2017 gehalten hat. Er wird auch in der Buchdokumentation zum 22. Deutschen Präventionstag veröffentlicht werden. Neben Entwicklung und Umfang der Kriminalität von Fremden und den staatlichen Reaktionen auf diese Kriminalität werden kurz auch Problemfelder und Präventionsmöglichkeiten erörtert.

S. 113 - 123, Aufsatz

Stangl, Wolfgang

Die Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

Benötigt das österreichische Strafrecht die Maßnahme der Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter nach § 23 StGB angesichts der Tatsache, dass zwischen 2001 und 2016 lediglich vier Personen eingewiesen wurden? Warum wird an einer Sanktion festgehalten, die seit der Reform von 1975 sowohl von der Wissenschaft wie von der Strafvollzugspraxis kritisch beurteilt wurde und durch die Rechtsprechung anfangs zögernd, heute praktisch nicht mehr angewendet wird? Diese Fragen stellen sich, wenn man sich mit dieser Maßnahme beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag geht es um die Genese dieser Maßnahme, die sich aus den kriminalpolitischen Forderungen und wissenschaftlichen Visionen Franz von Liszts herleitet.

S. 124 - 128, Aufsatz

Pfeifer, Michael/​Urschler, Martin/​Kerbacher, Sophie/​Riener-​Hofer, Reingard

Altersschätzung im Strafverfahren?!

Die „multifaktorielle“ Altersschätzung findet ihre Hauptanwendung im Fremdenrecht, kann jedoch auch im Strafverfahren zur Erhebung der Strafmündigkeit relevant sein. Anders als im Fremdenrecht fehlt es im Strafprozessrecht an einer ausdrücklichen Ermächtigungsnorm. Die Autoren argumentieren für eine zulässige Subsumtion der Altersschätzung unter die „körperliche Untersuchung“ (§ 123 StPO), verweisen jedoch als Alternative auf das Sachverständigenrecht (§§ 125 ff StPO).

S. 129 - 134, Aufsatz

Walser, Caroline

Empirische Bestandsaufnahme zum elektronisch überwachten Hausarrest

Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) polarisiert: Für die einen ist er ein Kuschelvollzug für wohlhabende Straftäter, für die anderen eine fortschrittliche Vollzugsform, die die Resozialisierung des Straftäters begünstigt. Welchem Lager man nun auch immer angehört, eines trifft auf beide zu: die Argumentation wird zumeist ohne ausreichende Faktenkenntnis geführt. Dieser Beitrag behandelt das Bewilligungs- sowie das Vollzugsverfahren und setzt sich mit den Strafgefangenen im eüH anhand einer Aktenstudie von 1.198 Antragstellern im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 auseinander.

S. 135 - 139, Aufsatz

Lang, Alexander/​Seilern-​Aspang, Hubertus

Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 FinStrG und die Verschaffung eines abgabenrechtlichen Vorteils

In seiner Rsp stellt der OGH klar, dass die durch das AbgÄG 2015 geänderte Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 38 Abs 2 FinStrG nicht nur durch die Einführung objektiver Kriterien eine wesentliche Einschränkung erfuhr, sondern auch auf der subjektiven Tatseite deutlich enger gefasst wurde. Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 2 FinStrG ist für die gewerbsmäßige Begehung ausschlaggebend, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich einen – nicht bloß geringfügigen fortlaufenden – abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus muss zusätzlich eine der alternativen objektiven Kriterien iSd § 38 Abs 2 Z 1-3 FinStrG vorliegen. Nachfolgender Beitrag soll den neuen Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 Abs 2 FinStrG, insbesondere die geänderte subjektive Tatseite sowie den Begriff „solche Taten“, rechtlich analysieren und anhand von Beispielen eine praxisnahe Verknüpfung herstellen.

S. 140 - 142, Aufsatz

Huber, Christian

Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens - Teil 1

Wie angekündigt, werden – auf Anregung der geschätzten Leserschaft – in unregelmäßigen Abständen die Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens überblicksweise dargestellt. Aufgrund des Umfangs der Umsetzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechten, sonstige Verfassungsgeboten sowie von Primärrecht der EU im Bereich des Finanzstrafrechts durch § 56 FinStrG wird dieser Aspekt in zwei gesonderten Teilen behandelt. Der erste Teil behandelt die überblicksartige Aufzählung der Umsetzungserfordernisse, gibt eine kurze Systematik des § 56 FinStrG wieder und beginnt mit der Darstellung der ersten Prinzipien.

S. 146 - 147, Judikatur

Lagerplatz, umschlossener Raum, Baustelle, Einbruchsdiebstahl

Eine umzäunte Baustelle ist kein Lagerplatz, weil sie nicht überwiegend der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient. Sie stellt jedoch einen anderen umschlossenen Raum iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB dar. Unter „Raum“ sind nicht bloß dreidimensionale Gebilde, sondern auch Flächen zu verstehen.

S. 147 - 150, Judikatur

Birklbauer, Alois

Zulässigkeit von körperlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung im Rahmen eines Strafverfahrens

Die Frage des Alters des Beschuldigten ist von maßgebender Bedeutung iS von § 123 Abs 1 Z 3 StPO, da jedenfalls im Hauptverfahren festzustellen ist, ob es sich um eine Jugendstraftat, eine Straftat eines jungen Erwachsenen oder eines Erwachsenen handelt. Vor diesem Hintergrund sind radiologische Untersuchungen zur Altersfeststellung im Rahmen des Strafverfahrens zulässig.

S. 150 - 153, Judikatur

Ermessensentscheidung der neuerlichen Verbindung von (analog § 27 StPO) getrennten Verfahren

Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes die Verfahren wieder zu verbinden sind, hat das Gericht wiederum in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass einmal gesetzeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Trennungsgrundes ungeachtet sonstiger Umstände (wie etwa eine Zusammenführung mit einem anderen konnexen Verfahren und anschließende Ausscheidung dieses Komplexes aus Gründen der Prozessökonomie) jedenfalls wieder zu vereinigen wären. Ein derartiger Grundsatz zwingender Vereinigung würde insbesondere dem Umstand nicht gerecht, dass die getrennten Verfahren (in der Regel) einen unterschiedlichen Verfahrensfortschritt erfuhren.

S. 154 - 157, Judikatur

Birklbauer, Alois

Kein Anwesenheitsrecht des Privatanklägers bei Hausdurchsuchungen ; Akteneinsicht nach Abwägung der Interessen des Privatanklägers (Privatbeteiligten) mit dem Recht des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Dat...

Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung betroffenen Inhaber der Räumlichkeit oder/und den weiteren in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der StA als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt-)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.

Akteneinsicht steht Privatanklägern (und Privatbeteiligten) nur insoweit zu, als ihre Interessen betroffen sind. Ob dies konkret der Fall ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Interesse des Privatanklägers (Privatbeteiligten) an der Akteneinsicht und dem Recht (ua) des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten zu beurteilen.

Entscheidungen über Anträge auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht eines anderen Beteiligten ergehen nicht bloß mit prozessleitender Verfügung, sondern mit anfechtbarem Beschluss.

S. 158 - 159, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Suchtgifthandel, Besitz, Dauerdelikt, Verjährung, Diebstahlsfähigkeit von Suchtgift, Cannabis

Suchtgift (Cannabiskraut) ist Tatobjekt des Diebstahls gem § 127 StGB.

Besitz von Suchtgift ist ein Dauerdelikt, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen beginnt.

S. 159 - 159, Judikatur

Drogenhandel im öffentlichen Raum, vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung, Milderungsgrund, ordentlicher Lebenswandel, bedingte Strafnachsicht, Generalprävention

Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs 9 SMG schließt die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels und demzufolge des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht aus.

Allein Delinquenz im Sinn des § 27 Abs 2a SMG ist nicht geeignet, die bedingte Strafnachsicht aus generalpräventiven Erwägungen auszuschließen.

S. 160 - 161, Judikatur

Abgrenzung Administrativbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde

Das Beschwerderecht nach § 120 StVG dient nicht der Herbeiführung und Erlassung bzw Änderung genereller Anordnungen. Mit der Forderung, den Anstaltsleiter anzuweisen, den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, wird beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten und keine bestimmte Betroffenheit in konkreten Rechten im Sinne des § 120 Abs 1 StVG geltend gemacht.

S. 161 - 162, Judikatur

Beweisverfahren in Ordnungsstrafsachen

Die Behörde ist amtswegig zur Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise verhalten, wobei die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Eine freie Beweiswürdigung kann erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen.

S. 162 - 162, Judikatur

Verwendung der Rücklage

Grundsätzlich steht die Rücklage gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige zur Verfügung. Eine Unterhaltspflicht des in der Strafhaft nur über eine geringe Arbeitsvergütung verfügenden Antragstellers gegenüber seiner Mutter ist jedoch nicht anzunehmen.

S. 163 - 164, Judikatur

Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als Vorfrage anlässlich der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG zu prüfen

Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG vorliegen, hat die Abgabenbehörde als Vorfrage gemäß § 116 BAO zu beurteilen, ob tatsächlich ein Finanzvergehen bewirkt wurde.

S. 164 - 165, Judikatur

Antrag auf Einschränkung der Verkürzungsbeträge auf die Abgabenbeträge laut Anmeldeverzeichnis im Konkurs

Ein Insolvenzverfahren bewirkt keine Änderung der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge. Welche konkret ausstehende Abgabenforderung im Insolvenzverfahren festgesetzt wird, ist nur im Rahmen der Strafbemessung bei der Beurteilung der Schadensgutmachung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

S. 165 - 165, Judikatur

Herbeiführen der Gemeingefahr

S. 168 - 170, Zur Erinnerung

Nimmervoll, Rainer

Zur Frage der Ausfertigung von Beschlüssen auf Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss (§ 494 Abs 1 1. Satz StPO).

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