Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 FinStrG und die Verschaffung eines abgabenrechtlichen Vorteils
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 5
- Aufsatz, 2745 Wörter
- Seiten 135 -139
- https://doi.org/10.33196/jst201802013501
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In seiner Rsp stellt der OGH klar, dass die durch das AbgÄG 2015 geänderte Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 38 Abs 2 FinStrG nicht nur durch die Einführung objektiver Kriterien eine wesentliche Einschränkung erfuhr, sondern auch auf der subjektiven Tatseite deutlich enger gefasst wurde. Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 2 FinStrG ist für die gewerbsmäßige Begehung ausschlaggebend, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich einen – nicht bloß geringfügigen fortlaufenden – abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus muss zusätzlich eine der alternativen objektiven Kriterien iSd § 38 Abs 2 Z 1-3 FinStrG vorliegen. Nachfolgender Beitrag soll den neuen Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 Abs 2 FinStrG, insbesondere die geänderte subjektive Tatseite sowie den Begriff „solche Taten“, rechtlich analysieren und anhand von Beispielen eine praxisnahe Verknüpfung herstellen.
- Lang, Alexander
- Seilern-Aspang, Hubertus
- solche Taten
- Gewerbsmäßigkeit
- JST 2018, 135
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 38 FinStrG
- Günstigkeitsvergleich
- Absicht
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