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Abgrenzung Administrativbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde

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Das Beschwerderecht nach § 120 StVG dient nicht der Herbeiführung und Erlassung bzw Änderung genereller Anordnungen. Mit der Forderung, den Anstaltsleiter anzuweisen, den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, wird beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten und keine bestimmte Betroffenheit in konkreten Rechten im Sinne des § 120 Abs 1 StVG geltend gemacht.

  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 08.09.2017, 190 Bl 54/17x
  • OLG Wien, 23.11.2017, 132 Bs 298/17v
  • JST-Slg 2018/20
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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