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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2021, Band 8

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 105 - 114, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Das Terror-Bekämpfungs-Gesetz – der Ministerialentwurf

Noch vor Bekanntwerden des Zwischenberichts der Untersuchungskommission zur Klärung von Versäumnissen und allfälligen Pannen im Vorfeld bzw rund um den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt vom November 2020 hat das BMJ den Entwurf eines Terrorbekämpfungsgesetzes („TeBG“) in Begutachtung versendet. In diesem Entwurf findet sich auch ein neuer Straftatbestand. Das ist insofern überraschend, als im genannten Zwischenbericht ein solcher neuer Straftatbestand weder nahegelegt noch dessen Notwendigkeit angesprochen wird. Nach den Pressemitteilungen soll das Problem vielmehr in Kommunikationsmängeln und Einschätzungsfehlern im Bereich BVT und LVT gelegen sein. Ein Straftatbestand wird diese Probleme jedenfalls nicht beseitigen. In dem vorliegenden Ministerialentwurf wird darüber hinaus erneut die Änderung des § 165 StGB zur Diskussion gestellt, § 20b StGB soll um einen weiteren Fall eines Verfalls auf Verdacht erweitert werden, eine letztlich sogar lebenslang mögliche gerichtliche Aufsicht mit Fußfessel in einem neuen § 52b StGB geschaffen werden. Immerhin entspricht die für das StVG vorgesehene Entlassungskonferenz einer Empfehlung des Zwischenberichts der Untersuchungskommission und betrifft Kommunikation.

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S. 115 - 125, Aufsatz

Birklbauer, Alois/​Hofer, Marlene

Nebenfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung – Rechtslage zum 1.1.2021

Nebenfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung finden sich in verschiedensten Bereichen. In den vergangenen Jahren wurde bereits in zwei Beiträgen darüber geschrieben. Der folgende Beitrag aktualisiert die dortigen Überlegungen und basiert auf der Rechtslage zum 1.1.2021.

S. 126 - 136, Aufsatz

Saliger, Frank/​Heimrath , Sonja

Grundprobleme des deutschen Parteienstrafrechts

Parteienfinanzierungsskandale lenken immer wieder den Blick auf das Parteienrecht und stellen dessen Regeln auf den Prüfstand. Dabei ist das Parteienrecht als Gesetzgebung in eigener Sache eine naturgemäß schwerfällige und komplizierte Materie. Das deutsche Strafrecht sanktioniert gesetzeswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung mittlerweile weitgehend. So enthält nicht nur das deutsche Parteiengesetz eigene Strafvorschriften. Auch allgemeines Strafrecht wird in Gestalt von Untreue, Betrug oder Korruptionsdelikten von Gerichten auf Sachverhalte einer unzulässigen Parteienfinanzierung angewandt. Der Beitrag behandelt Grundlagen, Vorzüge und Probleme dieses Parteienstrafrechts.

S. 137 - 141, Aufsatz

Soyer, Richard/​Marsch, Philip

Grundprobleme des österreichischen gerichtlichen Parteienstrafrechts

Anders als in Deutschland fehlt in Österreich ein gerichtliches Parteienstrafrecht. Gleichzeitig erscheinen die Verwaltungsstrafen bisweilen eher als Anreiz zu parteiengesetzwidrigen Verhaltensweisen denn als Abschreckung. Insofern stellt sich die Frage, ob gravierende Verstöße gegen die Vorgaben des Parteiengesetzes unter dem Aspekt von Förderungsmissbrauch oder Untreue relevant sein können. In Österreich soll das offenbar nicht so sein.

S. 142 - 144, Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Aktuell

Huber, Christian

Völlig neue Struktur der Finanzstrafbehörden ab 2021 – Teil 2

In Anknüpfung an den ersten Teil folgt nunmehr der abschließende zweite Teil der Auswirkungen der Organisationsreform der Finanzstrafbehörden auf das Finanzstrafrecht, wobei sich dieser Teil mit jenen Änderungen befasst, welche nicht die Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren betrifft.

S. 145 - 151, Europastrafrecht Aktuell

Zeder, Fritz

Die Strafrechtsbestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens der Union mit dem Vereinigten Königreich: Ein rechtsstaatliches Desaster?

Seit 1.2.2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Union mehr, seit 1.1.2021 auch nicht mehr als solcher zu behandeln. Das zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen enthält einen umfangreichen Abschnitt über strafrechtliche (und polizeiliche) Zusammenarbeit. Der Beitrag schildert die Entwicklung der letzten Jahre und stellt die strafrechtlichen Abschnitte, vor allem jenen über die Übergabe, vor.

S. 152 - 169, Strafvollzug und Kriminologie

Klopf, Johannes/​Holzbauer, Albert/​Klopf, David/​Frottier, Patrick

Der österreichische Maßnahmenvollzug oder: scurram caedere nemo potest

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen der Strafrechtsreform 1975 und den Auswirkungen auf den aktuell dringenden Reformbedarf im Maßnahmenvollzug.

S. 170 - 173, Judikatur

Divjak, Jonas

Einspruch wegen EMRK-Verletzung

Über § 5 Abs 1 StPO fließen in § 106 Abs 1 StPO auch die Garantien der MRK ein.

S. 174 - 178, Judikatur

Wiesinger, Bernd

Zur getrennten Verfahrensführung gegen natürliche Personen und Verbände

Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage.

S. 178 - 181, Judikatur

Soyer, Richard/​(am Beschwerdeverfahren beteiligt), Marsch

Verhältnismäßigkeit einer Personenfahndung durch Lichtbildveröffentlichung

Die große (auch internationale) Bekanntheit des vorliegenden Straffalls und das öffentliche Interesse an der Person der „A.M.“ vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass gegen sie bloß ein – in Bezug auf § 169 Abs 1 StPO bezogen – Verdacht in Richtung §§ 223 Abs 2, 224 StGB vorliegt, der eine derart eingriffsintensive Maßnahme wohl nicht rechtfertigt.

S. 181 - 184, Judikatur

Hollaender, Adrian Eugen

Zulässigkeit von „Sterbehilfe“ durch Aufhebung einer Wortfolge in § 78 StGB

Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Aufhebung des § 77 und § 78 StGB wegen Verfassungswidrigkeit, nach der am 24. September 2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß Art 140 B-VG zu Recht erkannt: Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet,“ in § 78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Antrag wird, soweit er sich auf § 77 StGB bezieht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. (Spruch der Entscheidung)

S. 184 - 185, Judikatur

Gefährliche Drohung, Inlandstat, Erfolgsdelikt, Tätigkeitsdelikt, Zurückweisung des Strafantrags, Einstellungsbeschluss

Eine in Deutschland von einem türkischen Staatsangehörigen fernmündlich geäußerte Drohung gegenüber einem in Österreich befindlichen Opfer unterliegt nicht der inländischen Gerichtsbarkeit: Die Tat wurde nicht im Inland begangen; an einen eingetretenen Erfolg kann nicht angeknüpft werden, weil § 107 Abs 1 StGB kein Erfolgsdelikt ist.

S. 186 - 187, Judikatur

Suchtgift, Kokain, Cocain, Cannabiskraut, Wirkstoffart, Wirkstoffmenge, Zusammenrechnung, Additionsvorsatz, Feststellungsmangel

Für die rechtsrichtige Beurteilung von Suchtmitteltaten sind Feststellungen zur Beschaffenheit, nämlich der Wirkstoffart und -menge tatverfangener Substanzen unabdingbar.

Die bloße Bezeichnung „Cannabiskraut“ lässt offen, von welcher in der SV enthaltenen Wirkstoffart in welcher Konzentration ausgegangen wurde. Damit tragen die Feststellungen nicht einmal die Subsumtion nach § 28a Abs 1 SMG.

S. 188 - 189, Judikatur

Suchtgift, Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen, Jugendliche, junge Erwachsene, altersübergreifende Delinquenz

Die Grundsätze des § 5 Z 11 JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden. § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG kommt beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.

S. 189 - 190, Judikatur

Elektronisch überwachter Hausarrest – geeignete Beschäftigung, Missbrauchsprognose, relevanter Zeitpunkt für das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen

Eine geeignete Beschäftigung iS des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG setzt zwar keine Erwerbstätigkeit voraus, allerdings hat sich das zeitliche Ausmaß einer anderweitigen Beschäftigung an der Dauer der „Normalarbeitszeit“ zu orientieren, worunter der Gesetzgeber eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden versteht. (1)

Es ist zulässig, im Rahmen einer nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden, im Ermessen liegenden Prognoseentscheidung aus der unterbliebenen Meldung eines nicht mehr aufrechten Dienstverhältnisses Rückschlüsse auf die (mangelnde) Verlässlichkeit des Antragstellers zu ziehen. (2)

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines elektronisch überwachten Hausarrests müssen kumulativ zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. (3)

S. 190 - 191, Judikatur

Neuerungsverbot, Befangenheit

Im Verfahren vor dem OLG Wien als Vollzugssenat gem § 16a StVG gilt Neuerungsverbot. (1)

Ein Ablehnungsrecht ergibt sich aus § 7 AVG nicht. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben. Die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen vermag keine Befangenheit zu begründen. (2)

S. 191 - 192, Judikatur

Vollzugslockerungen

Zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs 2 Z 4, Abs 4 und 147 StVG grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Der Besuch eines Begräbnisses einer nicht nahestehenden Person kann eine solche Ausnahme nicht begründen.

S. 191 - 191, Judikatur

Säumnis

Im StVG gibt es für das Vollzugsgericht keine Sonderbestimmungen für den Fall einer (behaupteten) Säumnis, sodass § 91 GOG anzuwenden ist.

S. 192 - 193, Judikatur

Ankauf eines TV-Gerätes mit Eigengeld

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Bezahlung eines Fernsehgeräts mit Eigengeld.

S. 193 - 195, Judikatur

Aufrechterhaltung einer anberaumten mündlichen Verhandlung trotz erfolgtem Verzicht durch den Beschuldigten(Kein) Vorsatz eines Steuerberaters nach unterlassener Schenkungsmeldung nach § 121a BAO

§ 125 Abs 3 FinStrG idF BGBl 1975/335 wird dahingehend ausgelegt, dass das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung eine zwingende Rechtsfolge einer entsprechenden, gleichlautenden Prozesserklärung des Beschuldigten und der beigezogenen Nebenbeteiligten sein soll (nunmehr ab dem AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91 mit Wirkung ab 23.10.2019, ist auch die Einwilligung des Amtsbeauftragten erforderlich).

Der Senatsvorsitzende hat gem § 125 Abs 1 1. Satz FinStrG idF BGBl I 2010/104 im Vorverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die ihm übermittelte Finanzstrafsache Entscheidungsreife gewinnt. Es steht ihm frei, eine unmittelbare persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Vorverfahren als Teil eines ergänzenden, nicht öffentlichen Untersuchungsverfahrens anzuberaumen.

In dem bloßen Umstand unterschiedlicher Rechtsansichten zwischen Verteidigung und Organen der belangten Behörde ist grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken.

Die in § 121a Abs 3 BAO genannten Akteure sind zur Meldung der Schenkung an die Abgabenbehörde zur ungeteilten Hand verpflichtet. Erstattet keiner der Genannten bis zum Ablauf der Anzeigefrist und danach eine Schenkungsmeldung, sind diejenigen, welche ihrer Anzeigepflicht vorsätzlich nicht entsprochen haben, unmittelbare Täter der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs 1 FinStrG. Jede dieser Personen kann eine weitere Person mit der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflicht zur Schenkungsmeldung beauftragen. Bei Auftragsannahme tritt diese Person zu dem Kreis der Anzeigeverpflichteten hinzu und kommt damit als potentieller unmittelbarer Täter in Frage.

Für den Fall, dass ein mit der Beratung des Erwerbers in all dessen steuerlichen Angelegenheiten beauftragter und verpflichteter Steuerberater nach Erkennen der Anzeigepflicht seines Mandanten und Wahrnehmung einer diesbezüglichen Wissenslücke auf Seite seines Klienten etwa dessen Belehrung unterlassen hat, wobei er zumindest ernsthaft damit gerechnet, sich aber abgefunden hat, dass sein Klient solcherart die Schenkung nicht melden werde, hätte er betreffend seine eigene Person eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs 1 FinStrG in Form einer Bestimmungstäterschaft zu verantworten.

S. 195 - 196, Judikatur

Verfahrensmangel: fehlende Bezeichnung eines Schriftführers für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sowohl der Verhandlungsleiter als auch der Schriftführer haben während der Dauer der Verhandlung anwesend zu sein. Selbst eine vorübergehende Abwesenheit führt zu einem Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung der Entscheidung zur Folge hat.

Der Verhandlungsleiter einer mündlichen Verhandlung kann nicht gleichzeitig Schriftführer derselben Verhandlung sein.

S. 199 - 199, Judikatur

Sofern keine dringlichen Anordnungen zu treffen sind, hat die unzuständige StA das Ermittlungsverfahren (sofort) der zuständigen StA abzutreten

Die örtliche Zuständigkeit bildet einen Teilaspekt des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG), dessen Anwendungsbereich keineswegs auf die ordentliche Gerichtsbarkeit beschränkt ist, sondern den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit und damit auch – auf Behördenebene bezogen – die Staatsanwaltschaften umfasst (Nordmeyer, WK-StPO Vor §§ 25-28a Rz 1; Leitner in Schmölzer/sMühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 2).

Im Sinne der aus Art 83 Abs 2 B-VG folgenden Verpflichtung, Zuständigkeiten gesetzlich präzise festzulegen (Nordmeyer, WK-StPO Vor §§ 25-28a Rz 1, § 25 Rz 8), ist (soweit im Anlassfall relevant) gemäß § 25 Abs 1 erster Satz StPO die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (§ 25 Abs 1 letzter Satz StPO).

Solcherart ist primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Ort der Tatausführung, mithin der Ort der Handlung. Der Ort des Erfolgseintritts ist subsidiär nur dann von Bedeutung, wenn der Ort der Handlung im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1 f; Fabrizy, StPO13 § 25 Rz 3 f; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 4 und 6 f).

Wenn und solange eine Zuständigkeit nach § 25 Abs 1 StPO nicht festgestellt werden kann, hat nach dem insoweit (gegenüber Abs 1 leg cit) subsidiären (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 3; Fabrizy, StPO13 § 25 Rz 5; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 9) Abs 2 leg cit die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde.

Subsidiär zu § 25 Abs 1 und Abs 2 StPO hat gemäß Abs 3 leg cit die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs 1 oder Abs 2 leg cit festgestellt werden kann.

Stellt sich (indiziert durch die aktuellen Erhebungsergebnisse [Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 3 und 6]) die ursprüngliche Verdachtsannahme in Ansehung eines Tatorts als unrichtig heraus, so ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 25 Abs 1 StPO an die nach dem nunmehrigen Verfahrensstand tatortzuständige Staatsanwaltschaft abzutreten (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 6). Dabei ist auch die Subsidiarität nach § 25 Abs 2 StPO jederzeit (arg: „solange“) während des Ermittlungsverfahrens durch Abtretung an die gemäß Abs 1 leg cit zuständige Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, womit auch sichergestellt werden soll, dass die Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichts, das zufolge Tatortzuständigkeit (§ 36 Abs 3 StPO) voraussichtlich das Hauptverfahren führen wird, möglichst früh das Ermittlungsverfahren übernimmt (§ 25a Abs 1 StPO; Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 3 mit Verweis auf EBRV 25 BlgNR 22. GP 47; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 9). Auch die provisorische (subsidiäre, temporäre [Fabrizy, StPO13 § 25 Rz 7]) Zuständigkeit nach § 25 Abs 3 StPO ist (zwingend) durch Abtretung dann zu beseitigen, sobald die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs 1 oder Abs 2 leg cit festgestellt werden kann (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 10 und 12; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 9 und 14).

Solcherart besteht nach der dargestellten Rechtslage (§ 25 Abs 1 bis Abs 3 StPO) eine grundsätzliche Verpflichtung der örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft zur (sofortigen) Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, die nur (vorläufig) insoweit durch § 25a Abs 1 StPO aufgeschoben ist, als eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, (nur noch) die „keinen Aufschub duldenden Anordnungen“ zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten hat (Nordmeyer, WK-StPO § 25a Rz 2; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 25 Rz 16). Dabei haben selbst im obigen Sinn pflichtgemäß vorgenommene unaufschiebbare Verfahrenshandlungen keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeit (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25a Rz 2).

Die noch auf Rechtslagen vor Inkrafttreten des § 25a StPO (am 1. Jänner 2017) abstellende Rechtsansicht, wonach Abtretungen an andere Staatsanwaltschaften ohne gleichzeitige Einbringung eines – nach dem Verfahrensstand möglichen – konkreten (idR enderledigenden) Verfolgungsantrags stets unzulässig sind, findet in der aktuellen Gesetzeslage keine Stütze.

S. 200 - 207, Judikatur

Keine Strafzumessungslösung nach rechtswidriger Tatprovokation durch verdeckte Ermittler

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung rechtfertigt nicht die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch eine staatliche Tatprovokation erlangt wurden. Solche durch die Tatprovokation erlangten Beweise müssen aus dem Strafverfahren ausgeschlossen werden, bzw es müssen vergleichbare Konsequenzen gezogen werden. Niemand darf für eine Straftat verurteilt werden, die durch staatliche (unmittelbare oder mittelbare) Tatprovokation herbeigeführt wurde. Es genügt nicht, dass die innerstaatlichen Gerichte wegen der Tatprovokation eine erhebliche Strafmilderung vornehmen.

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