Der Beitrag beleuchtet kritisch die historische Entwicklung sowie die aktuelle Problematik des geltenden Systems des Verteidigungskostenersatzes in Österreich unter Einbeziehung der Rechtslage in weiteren europäischen Staaten sowie der Rspr des VfGH und des EGMR.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 376 - 378, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
TEIL 1; Eröffnung und Grußworte; Begrüßungsrede zur Eröffnung des 19. Österreichischen StrafverteidigerInnentages
S. 379 - 379, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Grußwort der Justizministerin Dr.in Alma Zadić
S. 380 - 381, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Rede von Bundesministerin Mag.a Karoline Edtstadler
S. 382 - 391, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
TEIL 2; Festvortrag; 20 Jahre Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen – Realität versus Vision der Strafverteidigung
S. 392 - 392, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
TEIL 3; Panel 1: Honorar in Strafverfahren; Geleitwort
S. 393 - 409, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Verteidigungskostenersatz – Bis auf Spesen nichts gewesen
S. 410 - 416, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Das Verteidigerhonorar und seine (straf-)rechtlichen Grenzen
Die Frage nach der Höhe des Verteidigerhonorars scheint auf den ersten Blick wenige rechtliche Probleme zu beinhalten. Zumeist ist das Honorar Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Mandant und Verteidiger. Die tiefere Auseinandersetzung mit dieser Thematik offenbart aber, dass die Dispositionsfreiheit bei Mandatsvereinbarungen im Strafverfahren nicht grenzenlos ist. Im Folgenden soll gezeigt werden, welche zivil-, standes- und strafrechtlichen Grenzen das Gesetz vorsieht bzw die Judikatur entwickelt hat.
S. 417 - 422, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Kostenersatz im Strafrecht im Spannungsverhältnis zur Haftung für staatliches Fehlverhalten
Der Beitrag beleuchtet das Thema des Kostenersatzes im Strafverfahren unter dem Blickwinkel der Amts- und Organhaftung sowie des Bundeshaushaltsrechts.
S. 423 - 425, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Panel 2: Maßnahmen- und Strafvollzug ; Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 – Chancen und Aufgaben für die Strafverteidigung
Im gegenständlichen Beitrag skizziert der Autor die Bedeutung der Zurechnungs(un)fähigkeit sowie der Einbindung von Sachverständigen für die Verteidigungsstrategie und erläutert die Möglichkeiten, die sich insoweit aus dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz ergeben können.
S. 426 - 426, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Panel 3: Wirtschaftsstrafrecht – neue Geschäftsfelder für Verteidiger:innen ; Geleitwort
S. 427 - 430, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Änderungsbedarf der Strafprozessordnung in Wirtschaftsstrafsachen aus Sicht der Verteidigung
Die Autoren widmen sich der in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewinnenden, gleichzeitig jedoch unzureichend gesetzlich geregelten Thematik der Sicherstellung von elektronischen Daten und Datenträgern. Sie zeigen Wege auf, wie der in diesem Zusammenhang besonders stark betroffenen Rechtsschutzproblematik Genüge getan werden könnte.
S. 431 - 432, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Änderungsbedarf der Strafprozessordnung in Wirtschaftsstrafsachen aus Sicht der Staatsanwaltschaft
Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden führen de lege ferenda zweifelsohne alle Maßnahmen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen, zu wünschenswerten Änderungen in der StPO. Hierzu stellt der Autor im nachfolgenden Beitrag zwei Überlegungen an.
S. 433 - 434, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
Änderungsbedarf der Strafprozessordnung in Wirtschaftsstrafsachen aus Sicht des Gerichts
Der Autor nimmt sich einiger in Wirtschaftsstrafsachen problematischer Themenbereiche an, wobei er die Ausführungen als nicht abschließend und als seine persönliche Meinung wiedergebend verstanden wissen möchte.
S. 435 - 435, 19. Österreichischer StrafverteidigerInnentag
TEIL 4; Beschlüsse; Der 19. Österreichische StrafverteidigerInnentag hat am 22.4.2023 in Wien folgende Beschlüsse gefasst:
S. 436 - 443, Aktuelle Gesetzesvorhaben
Die Novellen des StGB im Bereich Cyberkriminalität, Geheimnisschutz und Korruption sowie eine Reform der Reform im JGG
Mit 1.9.2023 treten zwei Reformen des StGB in Kraft. Im Gesetzgebungsprozess war es offenbar nicht möglich, die auf zwei Ministerialentwürfe aufgeteilten Änderungen des StGB zu einem einzigen Gesetz zu vereinen. Somit wird das StGB durch BGBl I 2023/99 und BGBl I 2023/100 gleichzeitig geändert. Auch die Beschlüsse des Nationalrats und die Genehmigung des Bundesrates erfolgt am jeweils selben Tag. Die Änderungen gegenüber den Ministerialentwürfen waren minimal, dennoch soll die neue Rechtslage nun kurz dargestellt werden. Das geplante Inkrafttreten hat sich im Vergleich zu den ME nur um drei Monate verzögert. Die Änderung des JGG geht hingegen auf einen Initiativantrag zurück.
Binnen weniger Monate kam es zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen für junge Menschen im Maßnahmenvollzug. Die Regelungen sind verfassungsrechtlich problematisch.
S. 446 - 447, Tagungsbericht
Neues aus der Gesellschaft – Rückblick auf die Veranstaltung der Österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie vom 1.6.2023
Die „Österreichische Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie“ (ÖGSK) hat am 1.6.2023 zu einem Vortrag von Prof. Dr. Frank Neubacher M.A. (Universität Köln) zum Thema „Measuring the Quality of Prison Life (MQPL+) – Ein Reise- und Forschungsbericht“ ins Dachgeschoß des Juridicums (Universität Wien) geladen.
Ein Schuldspruch nach § 201 Abs 1 StGB steht der Anwendung des § 43a Abs 4 StGB nicht schlechthin entgegen.
§ 83 StGB und Vergehen gegen das SMG beruhen als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit auf derselben schädlichen Neigung.
§ 31 StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual möglich gewesen wäre. Ein Vorgehen nach § 31 Abs 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn sämtliche im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Taten vor Fällung des Vor-Urteils begangen wurden.
Die erschwerende Wertung des Umstandes, dass die Tathandlungen zum Nachteil einer nahen Angehörigen begangen wurden, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die angesprochene Täter-Opfer-Relation zu den Tatbestandselementen des § 212 Abs 1 Z 1 StGB zählt und solcherart bereits dessen Strafdrohung bestimmt.
Mit einer rechtsirrigen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auch nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB zusätzlich zu §§ 205, 206 und 207 StGB ist kein Nachteil für den Angeklagten iS des § 290 Abs 1 2. Satz 1. Fall StPO verbunden, weil der Subsumtionsfehler den Strafrahmen unberührt lässt und sich auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt hat. Der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) bleibt nämlich von der fehlerhaften Subsumtion unberührt.
Die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die bei in der Regel als Gebrauchsgegenstände anzusehenden gewöhnlichen Messern ohne besondere Eigenschaften zu verneinen ist.
Gem § 115 Abs 3 StGB ist entschuldigt, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise (hier:) zu beschimpfen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Allgemein begreiflich ist eine Entrüstung dann, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hierzu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist.
Die als Moment der Entschuldigung angesprochene Entrüstung über das Verhalten eines anderen stellt – als naturgemäß subjektives Kriterium – stets auf dessen Wahrnehmung durch den Entrüsteten ab, die – lege non distinguente – durch unmittelbare eigene Perzeption oder aber mediatisiert durch Erfassung fremder Berichterstattung erfolgen kann.
S. 458 - 461, Judikatur
Amtshilfe durch Weitergabe kartellrechtlicher Kronzeugenerklärungen an Strafermittlungsbehörden
Die Regelungen im 5. Abschnitt des II. Hauptstückes des Kartellgesetzes 2005 (§§ 37a bis 37m KartG 2005) stehen unter der Überschrift „Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen“ und betreffen – wie aus allen Bestimmungen dieses Abschnitts hervorgeht – tatsächlich nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsverletzungen in zivilgerichtlichen Verfahren.
Entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien geht der Verfassungsgerichtshof – (nicht zuletzt) in verfassungskonformer Auslegung – davon aus, dass im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach § 106 StPO nicht nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich genannte Rechte durch Betroffene geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Bestimmung des § 106 StPO vielmehr – ausgehend von der genannten Judikatur des Obersten Gerichtshofes – so, dass Betroffene einen Einspruch gegen strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft erheben können (müssen), insb wenn dies vor dem Hintergrund der Ausübung von Grundrechten, vor allem jener der EMRK, erfolgt. Gegenstand eines Einspruches gem § 106 StPO kann daher auch die Frage sein, ob ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung einer Kronzeugenerklärung (§ 11b WettbG) und die nachfolgende Verwendung (Verwertung) der Kronzeugenerklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig sind.
Ein Schuldspruch nach § 32 Abs 2 SMG erfordert die Feststellung, dass die tatgegenständliche Chemikalie (Drogenausgangsstoff) mit einem im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr 273/2004 sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr 111/2005 explizit genannten Wirkstoff, dessen Stereoisomeren oder Salzen deckungsgleich ist.
Die Grenzmenge von THCA beträgt laut Punkt 4 des Anhangs zur Suchtgiftverordnung 40 g.
Die Ablehnung der Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht kann nicht auf den Mangel an jeglicher Kooperation und Mangel jeglicher Schuldeinsicht gestützt werden.
Der Ausspruch der Konfiskation erfordert Feststellungen zur Eigentümerschaft der zu konfiszierenden Gegenstände.
Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift sind (gleichwertige) Begehungsformen des insoweit als alternatives Mischdelikt angelegten § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG.
Der Unrechtsgehalt des Verschaffens von Suchtgift (§ 28a Abs 1 6. Fall SMG) wird von der Aus- und Einfuhr von Suchtgift (§ 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG) nicht abgedeckt.
Nichtigkeitsrelevant nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist nur die fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen. Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung zieht keine Nichtigkeit nach sich.
Bei strafrechtlich Untergebrachten nach § 21 StGB tritt anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit.
Im Fall des unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes spricht nichts dagegen dem Betroffenen Zeit für die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu geben. Voraussetzung ist, dass die im eüH zu verbüßende (Rest)Strafdauer nicht zu kurz, die für die Beschäftigungssuche (= neue Beschäftigung gem Abs 1 Z 2 lit b) zur Verfügung gestellte Zeit entsprechend strukturiert ist und auch sonst die weiteren Voraussetzungen (insb jene des Abs 1 Z 2 lit c und d) vorliegen. (1)
Die in §§ 156b und 156c genannten Kriterien sollten nach der Judikatur bei der Frontdoor-Variante des eüH grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und nicht erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens geschaffen werden. Zum Entscheidungszeitpunkt müssen die Voraussetzungen für den eüH jedenfalls gegeben sein, dh definitiv vorliegen und nicht bloße rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen darstellen.
Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bei einer Ordnungsstrafverfügung bewirkt deren Rechtswirksamkeit. Eine Ordnungsstrafverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden. Im Übrigen entscheidet der Vollzugssenat gem § 16 Abs 3 StVG nicht über Einsprüche gegen Ordnungsstrafverfügungen.
Mündliche und schriftliche Anbringen iS des § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.
S. 469 - 469, Judikatur
Unterbliebene Erörterungen anderer Entscheidungen machen das Urteil nicht unvollständig
Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).
S. 469 - 469, Judikatur
(Kein) Verschlechterungsverbot bei Weisungen nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG
S. 469 - 470, Judikatur
§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG und § 50 Abs 1a zweiter Satz WaffG können echt konkurrieren
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der WKStA gemäß § 20a Abs 1 Z 7 StPO ist der von einem Beschuldigten (nach der Verdachtslage) insgesamt zu verantwortende strafbestimmende Wertbetrag maßgebend, demnach – soweit die Wertgrenze von fünf Millionen Euro nicht bereits durch eine Tat überschritten wird – die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden (§ 21 FinStrG) in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallenden (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG) Finanzvergehen.
Ob dabei die Finanzvergehen in die (fiktive) sachliche und örtliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde (erster Instanz) fielen (§ 53 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/104; vgl § 265 Abs 2d FinStrG), ist lediglich für die Zusammenrechnung von strafbestimmenden Wertbeträgen aus Finanzvergehen von Bedeutung, bei denen die strafbestimmenden Wertbeträge nur insgesamt, aber nicht je bereits für sich die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Grenze übersteigen. Sofern (nach der Verdachtslage) zufolge Zusammenrechnung (originäre) gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG), ist der aus einem solchen Tatkomplex (vgl Schroll/Oshidari, WK-StPO § 20a Rz 10/1) resultierende strafbestimmende Wertbetrag bei der Prüfung der Zuständigkeit nach § 20a Abs 1 Z 7 StPO zu berücksichtigen und mit den strafbestimmenden Wertbeträgen aus anderen vom Beschuldigten begangenen (in die Kompetenz der Gerichte fallenden) Finanzvergehen zu summieren.