


- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 326 Wörter, Seiten 467-467
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Mündliche und schriftliche Anbringen iS des § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.
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- LGSt Wien, 02.03.2023, 193 Bl 3/23b
- § 13 Abs 1 AVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 17 StVG
- JST-Slg 2023/66
Mündliche und schriftliche Anbringen iS des § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.
- LGSt Wien, 02.03.2023, 193 Bl 3/23b
- § 13 Abs 1 AVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 17 StVG
- JST-Slg 2023/66