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Mündliche und schriftliche Anbringen iS des § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.

  • LGSt Wien, 02.03.2023, 193 Bl 3/23b
  • § 13 Abs 1 AVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 17 StVG
  • JST-Slg 2023/66

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