


Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bei Finanzvergehen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 219 Wörter, Seiten 471-471
20,00 €
inkl MwSt




-
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der WKStA gemäß § 20a Abs 1 Z 7 StPO ist der von einem Beschuldigten (nach der Verdachtslage) insgesamt zu verantwortende strafbestimmende Wertbetrag maßgebend, demnach – soweit die Wertgrenze von fünf Millionen Euro nicht bereits durch eine Tat überschritten wird – die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden (§ 21 FinStrG) in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallenden (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG) Finanzvergehen.
Ob dabei die Finanzvergehen in die (fiktive) sachliche und örtliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde (erster Instanz) fielen (§ 53 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/104; vgl § 265 Abs 2d FinStrG), ist lediglich für die Zusammenrechnung von strafbestimmenden Wertbeträgen aus Finanzvergehen von Bedeutung, bei denen die strafbestimmenden Wertbeträge nur insgesamt, aber nicht je bereits für sich die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Grenze übersteigen. Sofern (nach der Verdachtslage) zufolge Zusammenrechnung (originäre) gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG), ist der aus einem solchen Tatkomplex (vgl Schroll/Oshidari, WK-StPO § 20a Rz 10/1) resultierende strafbestimmende Wertbetrag bei der Prüfung der Zuständigkeit nach § 20a Abs 1 Z 7 StPO zu berücksichtigen und mit den strafbestimmenden Wertbeträgen aus anderen vom Beschuldigten begangenen (in die Kompetenz der Gerichte fallenden) Finanzvergehen zu summieren.
-
- JST-Slg 2023/3
- Generalprokuratur zu Gw, 28.06.2023, 149/23d
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 20a Abs 1 Z 7 StPO
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der WKStA gemäß § 20a Abs 1 Z 7 StPO ist der von einem Beschuldigten (nach der Verdachtslage) insgesamt zu verantwortende strafbestimmende Wertbetrag maßgebend, demnach – soweit die Wertgrenze von fünf Millionen Euro nicht bereits durch eine Tat überschritten wird – die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden (§ 21 FinStrG) in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallenden (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG) Finanzvergehen.
Ob dabei die Finanzvergehen in die (fiktive) sachliche und örtliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde (erster Instanz) fielen (§ 53 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/104; vgl § 265 Abs 2d FinStrG), ist lediglich für die Zusammenrechnung von strafbestimmenden Wertbeträgen aus Finanzvergehen von Bedeutung, bei denen die strafbestimmenden Wertbeträge nur insgesamt, aber nicht je bereits für sich die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Grenze übersteigen. Sofern (nach der Verdachtslage) zufolge Zusammenrechnung (originäre) gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG), ist der aus einem solchen Tatkomplex (vgl Schroll/Oshidari, WK-StPO § 20a Rz 10/1) resultierende strafbestimmende Wertbetrag bei der Prüfung der Zuständigkeit nach § 20a Abs 1 Z 7 StPO zu berücksichtigen und mit den strafbestimmenden Wertbeträgen aus anderen vom Beschuldigten begangenen (in die Kompetenz der Gerichte fallenden) Finanzvergehen zu summieren.
- JST-Slg 2023/3
- Generalprokuratur zu Gw, 28.06.2023, 149/23d
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 20a Abs 1 Z 7 StPO