Entrüstungsbeleidigung via Facebook
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 10
- Judikatur, 2354 Wörter
- Seiten 454 -458
- https://doi.org/10.33196/jst202305045401
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Gem § 115 Abs 3 StGB ist entschuldigt, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise (hier:) zu beschimpfen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Allgemein begreiflich ist eine Entrüstung dann, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hierzu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist.
Die als Moment der Entschuldigung angesprochene Entrüstung über das Verhalten eines anderen stellt – als naturgemäß subjektives Kriterium – stets auf dessen Wahrnehmung durch den Entrüsteten ab, die – lege non distinguente – durch unmittelbare eigene Perzeption oder aber mediatisiert durch Erfassung fremder Berichterstattung erfolgen kann.
- Donner-Reichstädter, Maximilian
- § 115 Abs 3 StGB
- OGH, 08.05.2023, 15 Os 23/23f
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2023/59
- § 115 Abs 1 StGB
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