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Unterbliebene Erörterungen anderer Entscheidungen machen das Urteil nicht unvollständig

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Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).

  • JST-Slg 2023/34
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 25.10.2022, 14 Os 86/22m, (RS0134169)
  • § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO

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