Amtshilfe durch Weitergabe kartellrechtlicher Kronzeugenerklärungen an Strafermittlungsbehörden
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 10
- Judikatur, 2264 Wörter
- Seiten 458 -461
- https://doi.org/10.33196/jst202305045801
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Die Regelungen im 5. Abschnitt des II. Hauptstückes des Kartellgesetzes 2005 (§§ 37a bis 37m KartG 2005) stehen unter der Überschrift „Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen“ und betreffen – wie aus allen Bestimmungen dieses Abschnitts hervorgeht – tatsächlich nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsverletzungen in zivilgerichtlichen Verfahren.
Entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien geht der Verfassungsgerichtshof – (nicht zuletzt) in verfassungskonformer Auslegung – davon aus, dass im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach § 106 StPO nicht nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich genannte Rechte durch Betroffene geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Bestimmung des § 106 StPO vielmehr – ausgehend von der genannten Judikatur des Obersten Gerichtshofes – so, dass Betroffene einen Einspruch gegen strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft erheben können (müssen), insb wenn dies vor dem Hintergrund der Ausübung von Grundrechten, vor allem jener der EMRK, erfolgt. Gegenstand eines Einspruches gem § 106 StPO kann daher auch die Frage sein, ob ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung einer Kronzeugenerklärung (§ 11b WettbG) und die nachfolgende Verwendung (Verwertung) der Kronzeugenerklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig sind.
- Reiter, Lukas
- § 37b KartG
- § 37k KartG
- § 37e KartG
- § 37j KartG
- § 37c KartG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 106 StPO
- § 37l KartG
- § 37h KartG
- § 37g KartG
- § 37f KartG
- § 37d KartG
- VfGH, 28.06.2023, G 313/2022
- § 5 Abs 1 StPO
- § 37m KartG
- § 37a KartG
- § 37i KartG
- JST-Slg 2023/60
- § 11b WettbG
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