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Einziehung von Gebrauchsgegenständen

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Die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die bei in der Regel als Gebrauchsgegenstände anzusehenden gewöhnlichen Messern ohne besondere Eigenschaften zu verneinen ist.

  • § 130 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 11 StPO
  • § 128 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 26 StGB
  • JST-Slg 2023/58
  • § 127 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 5a StPO
  • § 129 StGB
  • OGH, 28.06.2023, 13 Os 45/23a

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