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Wirkung eines Rechtsmittelverzichts

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Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bei einer Ordnungsstrafverfügung bewirkt deren Rechtswirksamkeit. Eine Ordnungsstrafverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden. Im Übrigen entscheidet der Vollzugssenat gem § 16 Abs 3 StVG nicht über Einsprüche gegen Ordnungsstrafverfügungen.

  • § 108 StVG
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG
  • JST-Slg 2023/67
  • LGSt Wien, 21.02.2023, 190 Bl 4/23b

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