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Heft 5, September 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 421 - 434, Aufsatz

Kurt Schmoller

Beweiskraft und Beweiswürdigung

S. 435 - 443, Aufsatz

Sabine Roßmann

Beweisantrag und Rechtspraxis

S. 444 - 452, Aufsatz

Susanne M. Schmittat

Psychologische Grundlagen der Beweisführung

S. 453 - 455, Aufsatz

Otto Dietrich

Über Beweiskraft und Beweiswürdigung

S. 455 - 459, Aufsatz

Verena Haumer

Der Rat, zu schweigen - Ein guter Verteidigerrat?

S. 459 - 461, Aufsatz

Hubert Stanglechner

Beweiswürdigung im Strafprozess

S. 461 - 463, Aufsatz

Peter Bartl

Beweisantrag und Standesrecht

S. 475 - 479, Judikatur

Alexia Stuefer

Keine Verfassungswidrigkeit einer strafprozessrechtlichen Regelung betreffend die Überprüfung der Beweiswürdigung im geschworenengerichtlichen Verfahren

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs stellt die derzeitige Rechtslage hinreichende Mechanismen zur Verfügung, um die Durchführung eines fairen Verfahrens iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zu ermöglichen, welche eine ua die Rechtsbelehrung und Anleitung der Geschworenen, die Fragestellung und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel berücksichtigende Gesamtbetrachtung der verfahrensrechtlichen Vorkehrungen erfordert. Es ist Aufgabe der Vollziehung, die Bestimmungen der StPO im Lichte des Art 6 EMRK anzuwenden. Die angefochtene Bestimmung des § 342 StPO verstößt daher nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK.

S. 479 - 481, Judikatur

Dieter Neger

Kein Amtsmissbrauch durch Nichtabführen von Sozialhilfeumlagen an den Sozialhilfeverband

Der Gemeinde kommt im Verhältnis zum Sozialhilfeverband eine einseitige Anordnungsbefugnis nicht zu. Insofern ist die (nicht fristgerechte) Entrichtung der Sozialhilfeumlage kein Akt der Hoheitsverwaltung. Als schlichte Hoheitsverwaltung könnte sie nur dann tatbildlich im Sinn des § 302 Abs 1 StGB sein, wenn sie in einem spezifischen funktionalen Zusammenhang zu einem Hoheitsakt der Gemeinde stünde.

S. 481 - 482, Judikatur

Neue Psychoaktive Substanzen, Einfuhr, Pentedron, Abkürzungen, Rechtsfehler mangels Feststellungen

Die Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 NPSV umfassten Substanzen ermöglichen. Diesem Erfordernis genügt die bloße Verwendung chemischer Nomenklaturen bzw Trivialnamen oder sogar bloßer Abkürzungen von Substanzen nicht.

S. 482 - 484, Judikatur

Neue Psychoaktive Substanzen, 4-MEC, Substanzklassen, Abkürzungen, Rechtsfehler mangels Feststellungen, Suchtgifthandel zum persönlichen Gebrauch, Begründungsmangel, Subsumtionseinheit

Strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 4 NPSG bezieht sich nur auf konkrete, mit Verordnung gem § 3 NPSG bezeichnete oder von einer nach dieser Gesetzesstelle definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanzen. Die vom Erstgericht nur mit der Abkürzung „4-MEC“ bezeichnete Substanz ist in der Anlage I der NPSV nicht genannt. Zur Beurteilung, ob diese von den chemischen Definitionen in der Anlage II umfasst ist oder eine chemische Struktur im Sinn der Anlage II darstellt (§ 1 NPSV), bedarf es Feststellungen zum konkreten Wirkstoff und zur Beschaffenheit der tatverfangenen Substanz.

§ 28a Abs 2 Z 3 SMG begründet eine Subsumtionseinheit (sui generis), weshalb der Schuldspruch wegen mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3 SMG verfehlt ist.

S. 484 - 486, Judikatur

Erzeugung von Suchtgift, Cannabis, Reinheitsgehalt, Begründungsmangel

Der bloße Verweis auf den nicht spezifizierten Erfahrungsschatz des Anzeigeverfassers, dessen unter dem Titel „Berechnungsmethode“ aufgestellte Hypothese keine empirischen Grundlagen nennt, wird rechtsstaatlichen Begründungserfordernissen für den festgestellten Reinheitsgehalt nicht gerecht.

S. 484 - 484, Judikatur

Strafzumessung, Erschwerungsgrund, Doppelverwertungsverbot, Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten, Gefährdungspotenzial von Suchtgiften

Da der Gesetzgeber der dem Handel und sonstigem Umgang mit Suchtgiften innewohnenden Gefährlichkeit bereits durch die aus §§ 27 bis 28a SMG ersichtlichen Strafdrohungen Rechnung getragen hat und das von einzelnen Suchtgiften ausgehende unterschiedliche Gefährdungspotenzial durch § 1 SGV iVm § 28b SMG berücksichtigt wird, verstößt die pauschale aggravierende Bewertung der Gefährlichkeit von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.

S. 486 - 487, Judikatur

Suchtgifthandel, Subsumtionsfehler, Verfall, Absehen vom Verfall, unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand

Hat das Gericht sämtliche für die Subsumtion als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erforderlichen Feststellungen getroffen, das Verhalten jedoch bloß § 27 Abs 1 achter Fall SMG unterstellt, liegt ein Subsumtionsfehler gem § 281 Abs 1 Z 10 StPO vor.

Wenn bei einem Angeklagten Bargeld sichergestellt wird und nach seiner Verantwortung der Erlös aus Suchtgifthandel seine einzige Einkommensquelle darstellte, ist der Verfall dieses Geldbetrags nach § 20 Abs 1 StGB zwingend auszusprechen.

S. 487 - 488, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

Die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG bezieht sich nicht auf den Stichtag für die bedingte Entlassung. Mit dem „in Betracht kommenden Zeitpunkt“ ist jener Zeitpunkt gemeint, zu dem der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests frühestens angetreten werden kann.

S. 488 - 489, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

Nach dem klaren Wortlaut des § 156c Abs 1 Z 1 StVG sind für die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrests die, mit den unmittelbar nacheinander zu vollziehenden Strafurteilen verhängten Freiheitsstrafen zusammenzurechnen.

S. 489 - 490, Judikatur

Verfall von Geld und Gegenständen

Nicht nur ein nach § 367 ABGB geschütztes Eigentum, sondern jedes Eigentum steht einem Verfall gem § 37 Abs 1 StVG entgegen.

S. 489 - 489, Judikatur

Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gem § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

S. 490 - 490, Judikatur

Verwendung der Rücklage

Der Kauf von Bekleidung während der Haftzeit fördert nicht das Fortkommen des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung, sodass eine Verwendung der Rücklage nicht möglich ist.

S. 491 - 492, Judikatur

Aussetzung der Einhebung keine zulässige Entrichtung iSd § 29 Abs 2 FinStrG

§ 29 Abs 2 FinStrG normiert eine eigenständige Entrichtungsvorschrift sowohl für die im Zuge einer Selbstanzeige offengelegten Abgabenverkürzungen als auch für Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs 6 FinStrG. Eine Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO ist in dieser Entrichtungsvorschrift nicht vorgesehen.

Die Entrichtung der Abgabenerhöhung ist rein nach objektiven Kriterien zu prüfen. Es ist unbeachtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft, die schuldbefreiende Entrichtung der Abgabenerhöhung nicht gemäß den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG erfolgt ist.

S. 492 - 493, Judikatur

Anwendung der verlängerten abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben

Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht inländischer Einkünfte muss auch einem steuerrechtlichen Laien bewusst sein bzw kann dieses Wissen bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person jedenfalls vorausgesetzt werden.

Es ist Aufgabe des Unternehmers, sich bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit mit den einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen.

S. 493 - 494, Judikatur

Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde wegen Unterlassung eines Untersuchungsverfahrens

Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten und damit für ein richtiges Erkenntnis bietet.

Die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs 4 FinStrG ist umso mehr – auch unter dem Aspekt einer möglichen Verkürzung des Instanzenzuges – eine gebotene Vorgehensweise, wenn das Untersuchungsverfahren erstmals im Beschwerdeverfahren stattfinden würde.

S. 498 - 498, Judikatur

Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Darstellung der Verdachtslage betreffend einen 5 Mio Euro übersteigenden Schaden

In einem zwischen der WKStA und einer anderen Staatsanwaltschaft bestehenden Zuständigkeitsstreit ist es grundsätzlich Aufgabe der zunächst örtlich zuständigen und in der Folge die gemäß § 20a Abs 1 Z 1 StPO gegebene Kompetenz der WKStA zur Führung des Ermittlungsverfahrens behauptenden Staatsanwaltschaft, die Gründe dafür unter Bezugnahme auf eine konkrete, einem in § 20a Abs 1 Z 1 StPO angeführten gesetzlichen Tatbestand subsumierbare Verdachtslage („bestimmte Tatsachen“) darzulegen. Der pauschale Verweis auf ein umfangreiches Sachverständigengutachten genügt nicht.

S. 498 - 498, Judikatur

Schadenshöhe bei einem der Bauführung dienenden Kontokorrentkredit

Bei der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits, der ausdrücklich zur Finanzierung einer bestimmten Bauführung aufgenommen bzw gewährt wurde, entsprechend dem Baufortschritt sukzessive ausgenützt und aus dem Verkaufserlös der zu errichtenden Bauwerke abgedeckt werden soll, ist in objektiver wie subjektiver Hinsicht Betrug indiziert, wenn der Bauführer unter wahrheitswidriger Vorspiegelung der Verwendung der Kreditmittel für dieses Bauvorhaben die Freigabe von Teilbeträgen durch das Kreditinstitut erlangt, damit aber andere, keinen Bezug zu diesem Bauvorhaben aufweisende Forderungen begleicht.

S. 498 - 498, Judikatur

Der Umstand, dass ein Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten ist, ist ein taugliches Kriterium für die Prüfung der Erforderlichkeit schriftlicher Übersetzungshilfe

Gemäß § 56 Abs 4 StPO sind dem Beschuldigten auf sein Verlangen weitere (als in Abs 3 leg cit genannte) konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Abs 1 (in welchem mit Beziehung auf Übersetzungshilfe nach Abs 3 leg cit als deren Maßstab die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Wahrung eines fairen Verfahrens genannt werden) begründet wird oder offenkundig ist.

§ 56 StPO (in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl I 2013/195) normiert somit keine unbedingte Verpflichtung zu schriftlicher Übersetzung der darin (Abs 3 und Abs 4) bezeichneten Aktenstücke, sondern eine an den Kriterien der zuvor bezeichneten Erforderlichkeit zu orientierende Ermessensentscheidung, ob unter der Prämisse des fairen Verfahrens eine schriftliche Übersetzung einzelner Aktenstücke unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, mit Blick auf eine wirksame Verteidigung (§ 7 StPO) notwendig ist (vgl RIS-Justiz RL0000141 [OLG Linz]).

Der Umstand, dass ein Beschuldigter durch einen Verteidiger, dem die Ausübung (§ 57 Abs 1 StPO) des Rechtes des Beschuldigten auf Akteneinsicht zukommt (§§ 51 Abs 1, 52 Abs 1 StPO iVm § 57 Abs 2 erster Satz StPO), vertreten ist, stellt solcherart – auch im Hinblick auf die auf diesen Umstand ausdrücklich Bezug nehmenden Erwägungen in den Gesetzesmaterialien zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 (ErläutRV 2402 BlgNR 24. GP 9), wonach in Strafverfahren, in welchen der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, dem für die maßgeblichen Kontakte mit seinem Mandanten eine mündliche Dolmetschleistung im Sinne des § 56 Abs 2 StPO zur Verfügung zu stellen ist, in aller Regel zusätzlich keine schriftlichen Übersetzungen gewährt werden müssen – ein nach dem Gesetz taugliches Kriterium für die Prüfung der Erforderlichkeit schriftlicher Übersetzungshilfe nach § 56 Abs 1 und Abs 4 StPO dar.

S. 499 - 502, Judikatur

Fritz Zeder

Vorabentscheidungsersuchen des OGH (Beschluss vom 23.1.2017, 13 Os 49/16d) im Erneuerungsverfahren (§ 363a StPO analog) gegen XC, YB und ZA, C-234/17

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 4 Abs 3 EUV im Zusammenhang mit den daraus abgeleiteten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen, dass es den OGH verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht (hier: § 50 [gemeint: Art 50] GRC, Art 54 SDÜ) vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht?

S. 503 - 504, EGMR-Rechtsprechung

Durchsuchung eines Computers im Hinblick auf kinderpornografisches Material

Aus Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) folgt, dass aus den entsprechenden nationalen gesetzlichen Vorgaben für die Rechtsunterworfenen klar hervorgehen und vorhersehbar sein muss, unter welchen Umständen und Voraussetzungen staatliche Behörden zur Ergreifung geheimer Überwachungs- und Durchsuchungsmaßnahmen ermächtigt sind. Auch bei der Durchsuchung eines Computers nach kinderpornografischem Material sind innerstaatliche Vorgaben, wie insbesondere die vorhergehende richterliche Genehmigung, grundsätzlich beachtlich, sofern nicht das Vorliegen von Gefahr im Verzug eindeutig nachweisbar ist.

S. 503 - 503, EGMR-Rechtsprechung

Konventionswidrige Überprüfung des Kontos eines Rechtsanwalts

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und das Berufsgeheimnis von Anwälten ist vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gem Art 8 EMRK erfasst. Unter Anwendung strenger Kontrollmechanismen ist es zulässig, Anwälten bestimmte Pflichten im Verhältnis zu ihren Mandanten aufzuerlegen, wenn die Verwicklung in Verbrechen wie Geldwäsche vermutet wird. Die Konvention verbietet die Durchsuchung von Anwaltskanzleien nicht schlechthin, solange dabei hinreichender Rechtsschutz gewährt wird.

S. 504 - 506, EGMR-Rechtsprechung

EMRK gewährleistet kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK) umfasst weder das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch das Recht auf ein Rechtsmittel, mit dem letztinstanzliche Entscheidungen aufgehoben oder überprüft werden können. Aus der EMRK ist ferner keine allgemeine Verpflichtung ableitbar, jede Entscheidung über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen.

S. 506 - 507, EGMR-Rechtsprechung

Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Maßnahmenvollzugs

Weigert sich eine inhaftierte psychisch kranke Person, bei der Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu kooperieren, muss vom Gericht im Zuge der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Maßnahmenvollzugs zumindest die Erstellung des Gutachtens aufgrund der vorliegenden Akten über die betroffene Person eingeholt werden; widrigenfalls ist die Haft iSd Art 5 Abs 1 EMRK unrechtmäßig.

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