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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2015, Band 2015

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 81 - 94, Aufsatz

Fink, Daniel/​Jehle, Jörg Martin/​Pilgram, Arno

Strafrechtliche Sanktionen im internationalen Vergleich Deutschland – Österreich – Schweiz

Die vorliegende Studie unternimmt es, die Strafrechtspraxis in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu vergleichen. Um die weitgehende Vergleichbarkeit herzustellen, konzentriert sie sich auf gerichtliche Verurteilungen im Bereich des Kernstrafrechts (Vorsatztaten) und von Erwachsenen (>18 Jahre) und belässt sie es bei einer groben Klassifikation von Sanktionen. Erheblichen Unterschieden zwischen den Ländern in Bezug auf strafrechtliche Sanktionsmuster und die Belastung der Bevölkerung mit Verurteilungen und Strafen steht eine nur geringe Differenz bei den Wiederverurteilungsraten gegenüber.

S. 95 - 111, Aufsatz

Stangl, Wolfgang/​Neumann, Alexander/​Leonhardmair, Norbert

Von Krank-Bösen und Bös-Kranken. Der österreichische Maßnahmenvollzug als Beispiel sektoraler Detentionsakzeptanz

Der Maßnahmenvollzug in Österreich wird in diesem Text als Beispiel einer Organisation untersucht, die seit ihrer Begründung im Jahr 1975 ein bemerkenswertes Wachstum erlebt hat. Im Unterschied zum sogenannten Normalvollzug, in dem sich Phasen wachsender, aber auch rückläufiger Gefangenenpopulationen beschreiben lassen, ist der österreichische Maßnahmenvollzug durch dessen enorme Ausweitung der Zahlen angehaltener Personen gekennzeichnet.

S. 112 - 114, Aufsatz

Oshidari, Babek Peter

Diversion bei Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB

Seit 1.1.2014 stellt die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts bei Missbrauch der Amtsgewalt kein Hindernis für eine diversionelle Erledigung mehr dar. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Anwendungsvoraussetzungen der Diversion in diesem Bereich und gibt einen Überblick über die in der höchstgerichtlichen Praxis diesbezüglich bereits behandelten Fallkonstellationen.

S. 115 - 117, Aufsatz

Stuefer, Alexia

Verteidigung in der Hauptverhandlung – zweiter Teil zweiter Abschnitt: Lösungsansätze de lege ferenda

Die beiden bereits veröffentlichten Beiträge zum Thema „Verteidigung in der Hauptverhandlung“ befassten sich mit den in der täglichen Praxis mitunter auftretenden Schwierigkeiten für die angeklagte Person, ihre Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung effektiv ausüben zu können. Verantwortlich dafür gemacht wurde einerseits die Gesetzeslage, die das Gericht in der Hauptverhandlung mit Aufgaben der gesetzlich vorgesehenen inquisitorischen Verhandlungsführung überfrachtet, was zu einer Verkürzung der (Frage- und Antrags-) Rechte für die angeklagte Person führen kann. Andererseits wurde eine historisch von allen Prozessbeteiligten (somit auch von der Verteidigung) geprägte Verhandlungskultur verortet, die bisweilen verhindert (hat), dass die Verteidigung selbst jene prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, die das Gesetz der angeklagten Person zur Verfügung stellt (vgl JSt 2014, 31; JSt 2014, 228).

Der folgende letzte Teil der Serie zeigt auf, dass die Hauptverhandlung zumindest teilweise zu reformieren sind, um die von Art 6 EMRK gemeinte Verfahrensgerechtigkeit zu verwirklichen. Aus Platzgründen werden hier drei Reformgedanken vorgestellt.

S. 118 - 121, Aufsatz

Huber, Christian

Neuerungen im Finanzstrafrecht durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 und 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Hauptaspekten der für das Finanzstrafgesetz relevanten Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 sowie 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, welche einerseits in der Anpassung des verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahrens an die neu geschaffene zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie andererseits in den Novellierungen im Bereich der Strafaufhebungsgründe (Selbstanzeige und Abgabenzuschlag) bestehen.

S. 122 - 125, Aufsatz

Lang, Alexander/​Rzeszut, Robert

Ist trotz der Gruppenanfrage an die Schweiz die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige noch möglich?

Österreich hat am 19.12.2014 gem Art 26 DBA Österreich – Schweiz eine Gruppenanfrage an die Schweiz gestellt, um Personen auf die Spur zu kommen, die der zwingenden Nachversteuerung von bislang nicht erklärten Einkünften nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz entflohen sind, indem sie ihr Vermögen ins Ausland transferiert haben (sog „Abschleicher“). Personen, die von der Gruppenanfrage erfasst wären, könnten jetzt grundsätzlich noch eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. Dabei ist derzeit noch offen, inwieweit eine solche Gruppenanfrage überhaupt zulässig ist und – wenn ja – bis wann eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich wäre.

S. 126 - 130, Aufsatz

Zeder, Fritz

Normalität und ein Sonderfall: Nach dem Ende der Übergangsperiode

Mit 1.12.2014 – fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – ist die Übergangsperiode ausgelaufen. Der Beitrag stellt jene Änderungen vor, die dies mit sich bringt; vor allem die Möglichkeit zu Vertragsverletzungsverfahren und die neue Rechtsstellung des Vereinigten Königreichs. Zusammengefasst werden auch die weiter bestehenden Besonderheiten des Legislativverfahrens im Straf- und Polizeirecht.

S. 131 - 133, Aufsatz

Steinberger, Irene

„Legalize it?“ Bericht zur Podiumsdiskussion

„Der Bürger hat das Recht, Drogen zu konsumieren, solange er [damit] niemand anderen schädigt.“ Mit diesem Zitat von Prof. Dr. Lorenz Böllinger, Professor emeritus für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Bremen und Sprecher des Schildower Kreises, eröffnete Ass.-Prof. Mag. Dr. Katharina Beclin als Moderatorin die von der Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie organisierte Podiumsdiskussion zur Frage der Entkriminalisierung beziehungsweise Legalisierung von Besitz und Weitergabe psychoaktiver Cannabisprodukte.

S. 134 - 138, Aufsatz

Mair, Karin/​Müller, Shahanaz

„Fraus est celare fraudem“ – Entwicklung der Wirtschaftsforensik

Die Rekonstruierbarkeit wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte, die viele Jahre zurückliegen, stellt in der heutigen Zeit eine besondere Herausforderung für Unternehmen und deren Organe dar. Die Wirtschaftsforensik wird in diesen Fällen eingesetzt, um mit Hilfe technischer Methoden und durch eine systematische betriebswirtschaftliche und juristische Analyse allfällig dolose Abläufe aus der Vergangenheit nachzuvollziehen. Aufgrund ständig wachsender technologischer Anforderungen, rechtlicher Vorschriften und organisatorischer Entwicklungen hat sich die forensische Tätigkeit als eine eigene Disziplin etabliert.

S. 139 - 143, Judikatur

Umfang der Akteneinsicht

Grundsätzlich bezieht sich die Akteneinsicht auf die vorliegenden (sämtlichen) Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens. Gem § 51 Abs 2 StPO iVm § 162 StPO können personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände einer gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Es sind darüber nur „zensurierte“ Kopien auszufolgen, in denen die kritischen Daten unkenntlich gemacht wurden. Weiter können Aktenstücke gem § 51 Abs 2 2. Satz StPO, deren Kenntnis durch Beschuldigte die Ermittlungen gefährden könnte, von der Akteneinsicht detailliert und nachvollziehbar begründet ausgenommen werden. Von dieser Möglichkeit ist angesichts des drohenden Eingriffs in Verteidigungsrechte mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

Bei einem „Verschlussakt“ handelt es sich um einen Ermittlungsakt bzw Aktenteil betreffend die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung, der (nur) so lange zu führen ist, als Aktenbestandteile, die gem § 136 Abs 1 StPO angelegt wurden, in einem eigenen, ausdrücklich so bezeichneten Akt zusammengefasst werden dürfen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Auch diesfalls bedarf es einer Begründung, dass diese Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind.

S. 143 - 144, Judikatur

Ausreise aus Österreich zwecks Unterstützung des „IS – Islamic State“

Die Kontaktaufnahme mit einer Person, welche Mitglieder für den IS anwirbt, sowie der organisierte Zusam

menschluss zu einer Reisegruppe mit dem Ziel der Teilnahme an medial verfolgbaren und international verpönten Kampfhandlungen sind iS vollendeter Tatbegehung Aktivitäten, die iS des § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 StGB die Ziele der Vereinigung und deren Handlungen fördern.

S. 144 - 145, Judikatur

Absolvierung einer Kampfausbildung in Syrien; finanzielle Unterstützung des „IS – Islamic State“

Die Absolvierung einer Waffen- und Kampfausbildung samt der Teilnahme an Kampfhandlungen sowie die finanzielle Unterstützung durch Überweisung eines Geldbetrags stellen geradezu typische, eine terroristische Vereinigung fördernde Handlungen iS des § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 StGB dar.

S. 146 - 149, Judikatur

Zeder, Fritz

Kath als Suchtgift bzw psychotroper Stoff

Unter Kath sind die Zweigspitzen mit jungen Blättern des Khatstrauchs (Catha edulis) zu verstehen, die – die in Österreich verbotenen Substanzen – Cathinon und Cathin enthalten. Das Einführen dieser Pflanzen begründet bei Überschreiten der Grenzmenge den Verdacht, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und die Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter Fall SMG begangen zu haben.

Bei einem Haftbeschluss ist mit Bestimmtheit anzugeben, welcher – in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen als rechtlich entscheidend beurteilte – Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene) und klarzustellen, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erhebliche Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen beruhen (sog Begründungsebene). Die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse unterscheidet sich nicht von der für ein Strafurteil. Wird dieser nicht entsprochen, stellt dies eine Grundrechtsverletzung dar. Dies ist der Fall, wenn sich Feststellungen zur subjektiven Tatseite und bestimmte Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht zur (fünfzehnfachen) Überschreitung der Grenzmenge der §§ 28b und 31b SMG, aber auch zum Vorliegen der subjektiven Tatseite ergibt, dem Beschluss nicht entnehmen lassen.

S. 146 - 146, Judikatur

Anbau von Cannabispflanzen; Gewerbsmäßigkeit

Das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG (Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung) verlangt den zumindest bedingten Vorsatz, dass daraus Suchtgift gewonnen wird. Dieser Vorsatz kann auch darauf gerichtet sein, dass ein anderer aus den angebauten Cannabispflanzen Suchtgift gewinnt.

S. 150 - 151, Judikatur

Schulbesuch als geeignete Beschäftigung nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG bei elektronisch überwachtem Hausarrest (1) sowie Anforderungen an eine Prognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG bei vorheriger Gewährung von Vollzugslockerung...

Ein Schulbesuch im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche ist nur dann dem Ausüben einer geeigneten Beschäftigung für den elektronisch überwachten Hausarrest iS des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG gleichzuhalten, wenn nach Beendigung des Unterrichts ein strukturierter Tagesablauf gesichert ist (1).

Die Ablehnung des elektronisch überwachten Hausarrestes wegen – mit einer vorangegangenen Flucht begründeten – Missbrauchsgefahr steht mit der (Wieder-) Gewährung von Vollzugslockerungen nach eben dieser Flucht nicht in Einklang (2).

S. 151 - 151, Judikatur

Bezug von Bedarfsgegenständen – Ankauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Auch im Fall einer Untersuchungshaft sind Nahrungs- und Genussmittel nur in den im Strafvollzugsgesetz angeführten Fällen zu überlassen. Ist bei solchen Lieferungen die Gefahr eines Schmuggels unerlaubter Substanzen/Gegenstände in die Justizanstalt zu befürchten und erfordern die Lieferungen besondere organisatorische Vorkehrungen oder Kontrollen, dann sind diese mit dem Haftzweck (der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft, um dem/den Haftgrund/gründen entgegenzuwirken) nicht vereinbar.

S. 152 - 153, Judikatur

Beschwerdelegitimation nach dem StVG

Auf Grund der zwischenzeitigen Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Strafgefangener verloren, sodass eine Beschwer mangels eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht (mehr) gegeben ist.

S. 152 - 152, Judikatur

Ablehnung eines Ausgangsansuchens wegen Missbrauchsgefahr

Der mehrfache Missbrauch von Vollzugslockerungen in der Vergangenheit kann zur Begründung einer ablehnenden Entscheidung über ein neuerliches Ansuchen um Vollzugslockerungen (hier: Ausgang nach § 99a StVG) herangezogen werden.

S. 153 - 153, Judikatur

Leistungen aus der Rücklage nach § 54a StVG

Unter den in § 54a Abs 1 StVG genannten „unterhaltsberechtigten Angehörigen“ sind Personen zu verstehen, denen aufgrund familienrechtlichen Bestimmungen ein konkreter Unterhaltsanspruch zusteht (1).

Der Begriff des Fortkommens nach der Entlassung in § 54a Abs 3 StVG ist konkret zu verstehen: Die Zahlung aus der Rücklage muss für einen Gegenstand oder eine Leistung verwendet werden, der oder die entweder medizinisch erforderlich ist, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, die leichtere Arbeitsvermittelbarkeit bewirkt oder sonst einen konkreten Vorteil für das Bestreben hat, ein rechtschaffendes oder den rechtlichen Werten angepasstes Leben zu führen (2).

S. 155 - 155, Judikatur

Keine Prüfungsbefugnis der Generalprokuratur in Vollzugssachen gem §§ 16 Abs 3 und 16a StVG

Da in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Landesgerichte als Vollzugsgerichte gemäß § 16 Abs 3 StVG und des Oberlandesgerichtes Wien als Vollzugssenat gemäß § 16a StVG diese jeweils nicht als Strafgerichte tätig werden, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur jedoch bloß gegen Urteile, gesetzwidrige Beschlüsse oder Vorgänge eines Strafgerichtes erhoben werden kann (§ 23 Abs 1 StPO) und in den genannten Verfahren die StPO nicht subsidiär anzuwenden ist, kommt der Generalprokuratur in Ansehung der eingangs angeführten Entscheidungen eine Prüfungsbefugnis nicht zu (ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 21 f; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 25. Oktober 2013 über das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz [VAJu] – Änderungen im Bereich des Strafvollzugsgesetzes, BMJ-S641.010/0012-IV 1/2013, S 6 f; Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 1, § 17 Rz 19 und 21; Drexler, StVG3 § 17 Rz 5).

S. 155 - 156, Judikatur

Eine mündliche Berufungsanmeldung ist nur unmittelbar nach Urteilsverkündung (und zugleich zu erteilender Rechtsmittelbelehrung) wirksam

Durch Art 43 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111, wurde die zuvor in § 84 Abs 2 erster Satz StPO vorgesehene Möglichkeit beseitigt, Rechtsmittel „mündlich zu Protokoll“ zu geben. Nach den ErläutRV (981 BlgNR 24. GP 92) sollte – nicht anders als bei der Rechtsmittelanmeldung gegen Urteile von Kollegialgerichten – (auch) die „Möglichkeit der protokollarischen Anmeldung einer Berufung vor den Bezirksgerichten (§ 467 Abs 4 StPO) beibehalten werden, weil die sofortige Anmeldung nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung keinen besonderen Mehraufwand erzeugt“. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 467 Abs 4 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO die Anmeldung der Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes nur (noch) unmittelbar nach Urteilsverkündung und „zugleich“ (§ 268 zweiter Satz StPO) zu erteilender Rechtsmittelbelehrung wirksam zu Protokoll gegeben werden kann (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 284 Rz 10, § 467 Rz 6).

Ist eine nicht innerhalb des genannten Zeitraumes mündlich zu Protokoll gegebene Berufungsanmeldung des Angeklagten somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 470 Z 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO als unzulässig zurückzuweisen, so wird damit der aus dem 2. Abschnitt des 22. Hauptstücks der Strafprozessordnung (auch als Ausdruck des Verbotes mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache [vgl Art 4 des 7. ZPMRK]) hervorgehende Grundsatz, dass über alle gegen ein Urteil von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gleichzeitig entschieden werden muss, nicht berührt.

S. 156 - 159, Judikatur

Verdeckte Ermittlungen

Der Einsatz verdeckter Ermittler verletzt das Recht auf ein faires Verfahren, wenn er nicht durch objektive Verdachtsmomente begründet ist, die bereits im Zeitpunkt der ersten Ermittlungshandlungen gegen verdächtige Personen durch die Behörden vorliegen müssen. Verdeckte Ermittler dürfen nicht zur Begehung von Straftaten anstiften, sondern lediglich passiv am Tatgeschehen teilnehmen.

S. 159 - 160, Judikatur

Doppelverfolgungsverbot

Ein Verbot der Verfolgung oder Bestrafung wegen einer zweiten strafbaren Handlung besteht schon dann, wenn sie auf identischen oder im Wesentlichen gleichen Fakten beruht. Die steuerbehördliche Verpflichtung zur Zahlung von Steuerzuschlägen besitzt Strafcharakter iSd Konvention. Es widerspricht dem Doppelverfolgungsverbot nicht, dass wegen eines Vergehens mehrere Verfahren parallel geführt werden. Sobald eines davon jedoch endgültig abgeschlossen worden ist, muss das andere unverzüglich eingestellt werden.

S. 161 - 162, Zur Erinnerung

Zu den Voraussetzungen eines Privatbeteiligtenzuspruchs

Opfer, die sich durch Erklärung dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen haben, haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren (§ 67 Abs 1 und 2 StPO). Daraus folgt, dass das Opfer dann Privatbeteiligter (bzw gem § 72 StPO Subsidiarankläger) werden kann, wenn es in der Lage ist, gegen den Beschuldigten irgendeinen aus der Straftat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Demnach wäre es etwa verfehlt, als Voraussetzung für den Privatbeteiligtenanschluss nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Opfers anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt. Es genügt vielmehr, dass die Straftat zur privatrechtlichen Schädigung des Opfers überhaupt führte.

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